BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1 6 /1 3 v om 13. November 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrun d- la ge für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insb e- sondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstre its, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch die Richter Dr. Eick , Halfmeier, Dr. Kartzke , Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Gra ß nack beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15./ 21 . Februar 20 13 wird zurückgewiesen . Die Schuldner ha ben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubiger haben am 13. Mai 2011 den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Berufung s- urteils des Oberlande sgerichts F. vom 13. April 2011 beantragt, mit dem die Schuldn er zur Zahlung von 6.047.796,30 % Zinsen aus einem Betrag von 270.94 1,93 Februar 1996 bis zum 18. Februar 1998, aus ei nem Betrag von 2.709.370,60 em 19. Februar 1998 bis zum 22. April 2001 und aus 6.047.796,30 April 2001 verurteilt worden w aren . Nummer 5 des Urteils tenors lautet auszugsweise: " Das Urteil ist vorlä u- fig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicher heits lei s- tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages a b- 1 - 3 - wenden, wenn nicht die Klä ger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des j e weils zu vollstreckenden B e t rages leisten." Nachdem die Schuldner mitgeteilt hatten, dass sie zwei Prozessbür g- schaften über insgesamt 9.877.343,10 e stellt hatten, hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2012 den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e schlusses zurück gewiesen . Hiergegen haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt unter ander em mit der Begründung, die gestellte Sicherheit sei angesichts der Haup t- forderung von 6.047.796,30 März 2012 aufgelaufener Zinsen (3.000.761, 71 % des Vollstreckungsbetrages lei s- ten zu müssen (Gesamtbetrag somit 9.95 3. 413,81 , unzureichend. Die Schuldner hatten zudem Vollstreckungsgegenklage erhoben. Nach Vorlage eines den Annahmeverzug der Schuldner beseitigenden Angebots h a- ben die Gläubiger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung anerkannt. Das Oberlandesger icht F. erklärte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus seine m Berufungsurteil vom 13. April 2011 durch Anerkenntnisurteil vom 6. Juni 2012 für unzulässig. Danach haben die Gläubiger das Verfahren auf Erlass eine s Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses und das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Schuldner sind der Erledigung entgegen getreten und h a- ben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. D as Beschwerdegericht hat die Erledigung des V erfahrens festgestellt, die Kosten des Verfa hrens den Schuldnern auferlegt und die Rechtsbeschwe r- de zugela s sen. 2 3 4 5 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r folg. 1. Das Beschwerdegericht ist sow eit für das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren noch von Bedeutung der Auffassung, dass die von den Schuldnern g e- stel l Zwangsvollstreckung der Gläubiger abzuwenden, weil hierfür eine Sicherheit s- leist ung von mindestens 9.953.413,81 Im Tenor der der Vollstreckung zugrunde l iegenden Entscheidung de s Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 sei die Abwendung der Zwangsvol l- streckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abhängig gemacht worden (§ 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO) . Letzterer setze sich aus der Haupt forderung , den bi s lang aufgelaufen en und den zukünftigen Zinsen sowie den Anwalts - und Gericht s- kosten zusammen. Der Zuschlag von 10 % diene dem Schutz des Gläub i gers vor weiteren Schäden, die durch den Vollstrecku ngsaufschub entstehen kön n- ten, nicht aber der Absicherung der aufgelaufenen und zukünftigen Zinsen und Kosten. Die vereinzelt auch in der Literatur vertretene Rechtsmeinung der Schuldner, der " aus dem Urteil zu vollstreckende Betrag" umfasse nur die Haupt f orderung und der Zuschlag decke die Zinsen und etwaige Kosten ab, sei angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes und ausweislich der G e- setzesbegründung abzulehnen. Vielmehr verdeutliche gerade der vorliege n de Fall, dass die nach Schuldneransicht zu stellend e Sicherheit (110 % von 6.047.796,30 = äubiger nicht gerecht we r- de, denen bereits Ford erungen in Höhe von über 9 Mio. zu ge standen hätten . 6 7 8 - 5 - 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Antrag auf Fest stellung der Erledigung des V erfahrens nach einseit i- ger Erledigungserklärung der Gläubiger ist begründet, weil die sofortige B e- schwerde begründet gewesen wäre. Der Antrag der Glä u biger auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Schuldner die zur Abwendung der Zwang s- vollstreckung nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO angeor d- nete S i cher heit in ausreichender Höhe geleistet hätten. a) Die Anordnung der Sicherheit zur Ab wendung der Zwangsvollstr e- ckung für die Schuldner aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel des Oberla n- desgerichts F. vom 13. April 2011 entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Danach ist die S i cherheit " in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstrec k ba ren Betrages zu leisten" . Streitig ist , ob mit diesem Betrag nur die Haupt forderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zin sen und Kosten abdecken soll (so MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO - Reform, § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn. 5; OLG Celle, NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Haup t- forderung , Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO , 11. Aufl., § 709 Rn. 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 42 9 ). Nach dieser Ansicht deckt der pr o zentuale Zuschlag nur den möglichen weiteren Vollstreckungs - bzw. Verzögerungssch a den ab. Letzteres ist richtig. 9 10 11 12 13 - 6 - aa) Nach dem Wortl aut des Gesetzes ist der "auf Grund des Urteils vol l- strec k bare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelauf e- ne Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, ode r auch die Ko s ten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss b e- ziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) auf Grund des Urteils vollstreckt we r den. Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen. bb) Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder in Verbindung mit § 711 S atz 2 ZPO zu lei s tenden Sicherheit dadurch, d ass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des " jeweils zu vollstreckenden Betrages ", hier dagegen des " vol l- streckbaren Betrages " zu leisten ist. Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schul d- ner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsi che r- heiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Glä u- biger in den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstr e- cken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollst reckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwang s- vollstr e ckung nach § 711 ZPO abwenden will ( vgl. BT - Drucks. 14/6036, S. 125). Der im Sinne von § 709 S atz 2 ZPO " zu vollstreckende Betrag " ist dag e- gen dann mit dem aus dem Urteil " vollstreckbaren Betrag " identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vol l- ständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unte r schied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen, etwa bez iffe r- te Kosten oder Zinsen, oder die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 14 15 1 6 17 - 7 - Abs. 1 Nr. 2, § 795a, § 798 ZPO) festgesetzten Kosten des Rechtsstreits ha n- delt. Mi n destens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 Satz 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der A b- wendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 Satz 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Glä ubiger realisiert we r den kann. cc) Diese r Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach di e sen Beträgen bestimmt wird. Ein solches Verfahren begegnet auch keinen Schwierigkeiten. Der Gläubiger kann bei seinem Vol l- streck ungsantrag die konkrete zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Gesam t- summe (einschließlich etwa i ger bis hierhin aufgelaufener titulierter Zinsen) aus dem Urteil (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsb e- schluss) errechnen und eine von ihm nac h § 709 S atz 2 ZPO zu leistende S i- cherheit damit genau bestimmen. Das Vollstreckungsorgan kann ebenso übe r- prüfen, ob eine geleistete Sicherheit ausreicht. Der Schuldner, der zur Abwe n- dung der Vollstrecku ng eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will , kann ebenfalls (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsb e- schluss) errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird. Um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich a b- zuwenden, muss er allerdings b ei titulierten laufenden Zinsen auf einen in der Zukunft li e genden Zeitpunkt abstellen. Das ist ihm zuzumuten. Es obliegt dann ihm, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynam i sche Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht. Auch hier kann das Vollstreckungso r- gan ohne weiteres überprüfen, ob eine gegeb e ne Sicherheit ausreicht. 18 - 8 - dd) Ein etwaiger verhältnismäßiger Aufschlag auf diese zu vollstrecke n- den ode r vollstreckbaren Beträge muss dann nur weitere denkbare Schäden aus der e rfolgten Vollstreckung (§ 709 Satz 2 ZPO) oder der ve rursachten Ve r- zögerung (§ 711 Satz 2 ZPO) abdecken. Dieses Verfahren entspricht auch der Gesetze s begründung im Bericht des Rechtsausschusses (BT - Drucks. 14/6036, S. 125) zu § 709 Satz 2 ZPO: " Die vorgeschlagene Regelung lässt nunmehr zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erkl ä- ren sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betr a- ges zuzü g lich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beigetriebenen Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Damit wird die Tenorierung im Bereich der Vollstreckba rkeitsentsche i- dung erheblich erleichtert." Hierauf nimmt die Begründung des Rechtsau s- schusses zu § 711 Satz 2 ZPO (BT - Drucks. 14/6036, S. 125) Bezug: "Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch in den Fällen des § 711 ZPO eine verei n- fachte Besti m mung der Si cherheitsleistung." b) Im vorliegenden Fall war die von den Schuldnern geleistete Sicherheit nicht ausreichend, um den gesa m ten vollstreckbaren Betrag aus dem Urteil des Oberlandesgerichts F. vom 13. April 2011 zu sichern. Denn die Haupt f ord e rung und di e aufgelaufenen Zinsen beliefen sich bis zur antragszurückweisenden 19 20 - 9 - Entscheidung des Amtsgerichts auf 9.0 12.106 . 110 % hiervon ergibt 9. 913.316 g- lich auf den Ge samtbetrag von 9.877.343,1 0 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.01.2012 - 82 M 9424/11 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2013 - 2 - 9 T 144/12 - 21
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