BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 16 /1 4 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Der Consultant darf während der Vertragszeit nur hauptberuflich für M. tätig sein und die M. - Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr . Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2014 in Nrn. 1 und 2 des Tenors aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr ens, an das Beschwerde gericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.485,25 Gründe : I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Provisionsrüc kzahlungsprozesses vorab über den richtigen Rechtsweg. Am 8. Juni 2009 schlossen die Parteien mit Wi rkung zum 1. Juni 2009 einen M. Consultant V e rtrag (im Folgenden: Consultant - Vertrag). Der Beklagte hatte als Consultant die Aufgabe, die Kunden der Kläge rin über die Vermittlung 1 2 - 3 - von Dienstleistungen und Finanz - und Vorsorgeprodukten zu beraten. Er war der Geschäftsstelle Z. II zugeordnet. § 2 Nr. 1 des Vertrag s lautet wie folgt: " § 2 Verpflichtungen des Consultants 1. Der Consultant darf während der Ver tragszeit nur haupt beruflich für M. tätig sein und die M. - Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln. Die Dienstleistungen und Finanzprodukte sind in der Provision s- ordnung aufgeführt. Eine Beteiligung gleichgültig welche r Art - an Konkurrenzunterneh men ist ihm untersagt. Ausg e- nommen hiervon ist die Beteiligung durch den Erwerb börse n- gängiger Wertpapiere. " M it Schreiben vom 1. Januar 2012 kündigte der Be klagte den Consu l- tant - Vertrag zum 1. April 2012. Die Klägerin bestä tigte die Kündigung mit Wi r- kung zum 9. April 2012. Mit ihrer bei dem Landgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 16.455,76 Kosten . Der Beklagte hat in der ers ten Instanz d ie Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht, im Streitfall sei gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte g e- geben. Das Landgericht ist in ein Vorabverfahren nach § 17a GVG eingetreten und hat dur ch Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für z u- lässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbesch werde. Er erstrebt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht. 3 4 5 6 - 4 - II. Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung de s angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestehe nicht, weil der Beklagte kein Arbei t- nehmer, sondern selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10 , NJW - RR 2 011, 1255 ff. ) seien die Bestimmungen des Consul tant - Ver trag s dahin zu würdigen, dass der Beklagte für die Klägerin nicht als Arbeitnehmer, sondern als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 5 Abs. 3 ArbGG, weil der Beklagte nicht unter die letztgenannte Vorschrift falle. Nach den Bestimmungen des Consultant - Vertrag s handele es sich bei dem Beklagten nicht um einen Einfirmenvertreter im Sinne von § 9 2a Ab s. 1 Satz 1 HGB. Das Beschwerdegericht teile nicht die vom Beklagten zitierte Au f- fassung des Oberlandesge richts Karlsruhe (IHR 2013, 179 = ZVertrie bsR 2013, 255 f. ), der zufolge die Klausel in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant - Vertrag s d a- hingehend auszulegen sei, dass es dem Consultant untersagt sei, als Handel s- vertreter für weitere Unternehmer tätig zu sein , und ihm nur eine nebenberufl i- che anderweitige Tätigkeit außerhalb seines Gewerbes als Handelsvertreter 7 8 9 10 11 - 5 - erlaubt sei . Denn durch diese Regelung werde eine nebenberufliche Tätigkeit des Beklagten für andere Unternehmen, die nicht in Konkur renz zur Klägerin stünden, nicht ausgeschlossen. Dass der Beklagte nicht für ein Konkurrenzu n- ternehmen der Klägerin als Hand elsvertreter habe tätig werden dürf en , das im gl eichen Marktsegment wie diese tätig sei, folge bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen eines Handelsvertreters nach § 86 Abs. 1 HGB. Aus dem Vo r- bringen des Beklagten ergebe sich auch nicht, dass es ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglic h geschuldeten Leistungen gegenüber der Kl ä- gerin tatsächlich un möglich gewesen sei, für andere Unternehmen nebenberu f- lich als Handelsvertreter tätig zu werden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Soweit das Beschw erde gericht angenommen hat, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Ar bGG , weil der Beklagte kein Arbeitnehmer, sondern selbständiger Handelsvertreter gewesen sei, wird dies von der Rechtsbesc hwerde hing e- nommen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren relevante Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW - RR 2011, 1255 Rn. 12). b ) Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann i ndes eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht verneint werden. aa) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerl i- chen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständig keit von Verwa l- tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich z u- 12 13 14 15 - 6 - ständig für näher b ezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbei t- nehmern und Arbeitgebern. Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenk reis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durc h- schnit t monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältni s- ses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen G e- schäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Z u dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertre ter, die vertra g- lich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen ( § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags, vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der ve r- langten Täti gkeit nicht möglich ist ( § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ; so genannte Einfirmenvertreter kraft Weisung, vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40). Als Einfirme n- vertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich unters agt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 VII ZB 27/12, ZVertriebsR 2014, 44 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2013 VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319 ). Die Beschränkung des besonderen sozialen Schut zes auf den Einfi r- menvertreter kraft Vertrags oder Weisung findet darin ihre Rechtfertigung, dass dieser Vertreter in seiner Stellung am stärksten einem Angestellten angenähert ist . Der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für d en er seine Arbeitskraft und - zeit einsetzen muss und von dem er dadurch vö l- lig abhängig ist. Hingegen kann einem Handelsvertreter, der für mehrere Unte r- 16 17 - 7 - nehmer tätig werden und die sich daraus ergebenden Chancen ausnutzen kann, kein Mindestschutz zugebilli gt werden . Ein solcher Handelsvertreter hat die typische Stellung eines selbständigen Kaufman ne s (BT - Drucks. 1/3856, S. 40). Wird ei nem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unter ne h- mer tätig zu werden , mit dem er den Handelsvertretervert rag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB als Einfirmenve r- treter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht vö l- lig von diesem Unternehmer abhängig, weil ihm eine nebenberufliche Tätigkeit g estattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Ha n- delsvertreter jedoch einem Ange stellten ähnlich angenähert wie ein Handelsve r- tre ter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu wer den (im Ergebni s ebenso Emde, Vertriebsrecht, 3 . Aufl. , § 92a HGB Rn. 9 ; a. M. OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - I - 18 W 61/10, juris Rn. 30 ff. ; OLG B amberg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 5 W 38/10, n.v. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 7 W 40/10 , n.v . ) . Denn er ist - ähnlich wie ein hauptberu flich Angestellter - verpflichtet , hauptberuflich für den Unte r- nehmer tätig zu werden , mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlos sen hat . E r kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergeben den Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsb e- reich des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmen vertreter . Anders als dieser hat er nicht die typische Stellung eines selbständigen Kauf mannes. Er ist vielmehr wegen der haup tberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig und kann ebenso wie der in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 1/3856 S. 40) genannte Einfirmenvertreter erwarten, dass seine Arbeit wenigstens so viel einbringt, als er zur Erhaltung seiner E xistenz unu m- gänglich benötigt. 18 - 8 - bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant - Vertrag s ein vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB . § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant - Vertrags enthält, sieht man von dem in Parenthese g e- setzten Zusatz " haupt beruflich" ab, ein generelles Verbot, für weitere Unte r- nehmer tätig zu werden. D er in Parenthese gesetzte Zusatz hat zwar ersichtlich den Zweck, dieses generelle Verbot in dem Sinne einzuschränken, dass eine nebenberufliche Tät igkeit für andere Unternehmer - außerhalb des Konkurren z- bereichs - gestattet wird. Aufgrund dieses Zusatzes war der Beklagte jedoch ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter - verpflicht et, hauptberuflich für die Klägerin tätig zu werden. 3. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem im tenorierten U m- fang aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagte während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an 19 20 - 9 - Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäft s- betrieb entsta ndene Aufwendungen bezogen hat (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) . Die Sache ist deshalb zu r erneuten Entscheidung , auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Besch werdegericht zurückz u- verwei sen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO . Kniffk a Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 03.01.2014 - 1 O 802/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2014 - 10 W 96/14 -
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