ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZB16.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/15 vom 1 5 . Dezember 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Dezember 201 5 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Z i- vilkammer 32 des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Das Landgericht hat die - vom Amtsgeri cht nicht zugelassene - Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 22. April 2015 als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Int e- resse, ohne Mitteilung der Sachanträge und des Sachverhalts sowie ohne B e- 1 - 3 - gründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und au ch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründen versehen ist. a) Be schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lasse n; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 5; si e- he auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das B erufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächl i- chen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtl i- chen Prüfung in der Lage. 2 3 4 - 4 - Dies gilt auch dann, wenn das Beru fungsgericht die Berufung als unz u- lässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur d a- raufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Ant räge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat ( Senatsbeschlü ss e vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b ; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, aaO Rn. 6 ) . Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufh e- bung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (B GH, Beschlü s- se vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutli chkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, B e- schlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6). b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Verwerfungsentscheidung nicht gerecht. Sie enthält nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwe r- degerichts erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Ste l le wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen. Der B e- schluss enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen. 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über den Wert de s Beschwer degegenstandes erneut zu befinden haben wird. 5 6 7 - 5 - III. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Mil ger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 15a C 284/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 332 S 71/14 - 8
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