ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZB16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16 /1 6 v om 29. November 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 Zu den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045). BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16 - OLG Frankfurt in Kassel LG Fulda - 2 - Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 201 6 durch den Vorsitzenden Rich ter Galke, d en Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2016 au fgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. B eschwerde wert : 12. 500,00 Gründe: I. D er Kl äger nimmt d ie Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und E r- satz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das überwi e- gend klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmäc h- tigten des Klägers am 27. Juli 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 24. August 2015 legte dieser dagegen Berufung ein, die er mit Telefax vom 28. September 2015 ( einem Montag) begründete. In der Berufungserwiderung rügte d ie Beklagte , 1 - 3 - die Berufung sei nicht form - und fristgerecht eing elegt worden, da sowohl Ber u- fungs - als auch Berufungsbegründung sschrift nicht ordnungsgemäß unte r- schrieben seien. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 hat das Berufungsgericht unter Bezug darauf Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert . D er Kläge r hat mit Telefax vom 22. Dezember 2015 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungs - und der Berufungsbegrü n- dungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und d ie Berufung als unzulässig verworfen , weil der Schriftzug unter der Berufungsschrift keine individuellen charakteristischen Merkmale aufweise, die ihn als Wiede r gabe eines Namens darstellten . Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Klägers , mit de r er in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B er u- fungsgericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift ber u- hende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt d en Kläger in sein e m 2 3 4 - 4 - Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 8 . April 2014 - VI ZB 1 /13, VersR 2015, 3 84 Rn. 5 ; BVerfGE 6 9, 3 81 , 3 8 5; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004 , jew eils mwN ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung de s Klä gers nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form - und fristgerecht eingelegt. a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwalt s- prozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeic h- nenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unters chrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschle i- fungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinung sbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966 Rn. 8 ; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, VersR 1998, 340, jew eils mwN ) - als Unterschrift 5 6 7 - 5 - anzuerkennen sein, wobei insbesondere vo n Bedeutung ist, ob der Unterzeic h- ner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN; BGH, B e- schlüsse vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW - RR 2013, 1395 Rn. 11, jew eils mwN). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und de r- selben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anford erungen ein großzügiger Maßstab a n- zulegen (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW - RR 2013, 1395 Rn. 12 ). D enn d ie Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshan d- lung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu überneh men. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 7 ; BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW - RR 2012, 1140 Rn. 7 mwN ; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6 mwN ). Beides ist gewährleistet, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW - RR 20 13, 1395 Rn. 12; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rn. 8 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5 mwN ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Beru fungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Das Berufungsgericht ist zwar von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausg e- 8 9 - 6 - gangen; es hat jedoch die Anforderungen an die Unterschrift des Prozessb e- vollmächtigten de s Klägers auf der Berufungss chrift überspannt. aa) Ob die Berufungsschrift der Prozessordnung gemäß unterzeichnet ist, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Ei n- legung der Beru fung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (vgl. BGH , Urteil vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts ( Sen atsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 10 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 8; vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW - RR 2012, 1140 Rn. 9). bb) Bei dem vom Prozessbevollmächtigten des Kläg ers bei der Unte r- zeichnung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug handelt es sich um eine formgültige, einfach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunte r- schrift. (1) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass die se Unte r- schri ft - anders als jene Unterschrift, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klag e schrift und auch weitere gegenüber dem Landgericht abgeg e- bene Schriftsätze unterzeichnet hat - keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Es hat aber nicht hinreichen d beachtet, dass für die Frage, ob eine for m- gültige Unterschrift vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des han d- schriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nic ht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 10 11 12 - 7 - 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 11; BGH, Beschl uss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 11 , jew eils mwN ). (2) Das ist der Fall. D er Schriftzug auf der B erufungsschrift , der vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln besteht, lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und den Schriftsatz nicht lediglich mit einer P a- raphe oder Abkürzung abzuzeichnen. D ie die Länge und Grundform betreffende Grundstruktur dieses Schriftzuges hat unverkennbar erhebliche Ähnlichkeiten mit jenem Schriftzug, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Beginn des Verfahrens verwend et hat. Er ist zwar einfach strukturiert und einem sta r- ken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch entgegen dem Berufung s- gericht hinreichend individuell ausgeführt, so dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rn. 9 ; vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 10 f. ) . (3 ) Entscheidend tritt hinzu , dass e ntgegen de m Berufungsgericht Zwe i- fel an der Urheber schaft des Prozess bevollmächtigten des Klägers nicht best e- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW - RR 2013, 1395 Rn. 13; vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW - RR 2012, 1140 Rn. 13) , so dass - wie dargelegt - eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist. Für seine Urheberschaft spricht nicht nur die maschinenschriftliche Namenswiede r- gabe nebst Berufsbezeichnung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 13 ; BGH, Beschl ü ss e vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 201 5, 3104 Rn. 8; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rn. 9). Vor allem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Unte r- schrift umgestellt und mehrfach wie später in der Berufungs - und in der Ber u- 13 14 - 8 - fungsbegründungsschrift unterschrieben . Der auf der Berufungsschrift verwe n- dete Schriftzug findet sich - vor der Rüge der Ordnungsgemäßheit des Schrif t- zuges durch die Beklagte vom 27. November 2015 - erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015, danach im Schriftsatz vom 6. Juli 2015, im Empfangsb e- kenntnis vom 27. Juli 2015, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Zugang des erstinstanzlichen Urteils bestätigt hat, im Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 27. Augu st 2015 sowie im Schriftsatz vom 9. September 2015. Für eine Unterzeichnung durch eine andere Person als den als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt damit jeder Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschlu ss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358 Rn. 15) . Dem Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu e r- möglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Ve r- antwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, ist mit d ies er U n- terzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers Genüge getan. 3. Die Berufung de s Klägers ist da her recht zeitig und formgerecht eing e- legt worden. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Berufung s- begründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Jedoch bestehen nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit keine berechtigten Bedenken. Das Beruf ungsgericht hätte demnach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Einer Entscheidung über den 15 - 9 - von de m Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Insoweit ist der B e- schluss des Berufungsgerichts gegenstandslos . Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheid ung vom 21.07.2015 - 3 O 930/14 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 01.02.2016 - 14 U 124/15 -
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