ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZB16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/16 vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fe tzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag de r Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Recht sbe schwerde gegen den Beschluss des Land gerichts Rot t- weil - 1. Zivilkamme r - vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe : Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 7. März 2016 eingelegten Rechts beschwerde ist bereits deshalb zur ückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wi e- dereinsetzung richtet sich gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die ve rsäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Recht sbeschwerde beim Bundesgerichtshof gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Recht sbeschwerde in der gemäß § 575 ZPO erforderlichen Weise einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechts beschwerde stellen (BGH, Beschluss vom 3. September 201 4 - VI ZR 562/13, juris Rn. 2 [ zum gleichgelagerten Fall der Nichtzulassungsbeschwerde ] ). 1 - 3 - Obgleich die Beklagte nach ihren zur Akte gelangten Eingaben späte s- tens seit dem 6. Juni 2016 von der durch die Mandatsniederlegung ihres bish e- rigen Prozessbevollm ächtigten bedingten Versäumung der am 30. Mai 2016 abgelaufen en Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Kenntnis hat, hat sich für sie bislang trotz gegenteiliger Ankündigung kein neuer Prozessbevol l- mächtigter legitimiert und einen Wiedereinsetzungsantra g, verbunden mit der bis dahin versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO), ei n- gereicht. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 09.11.2015 - 2 C 297/15 - LG Rottweil, Entscheid ung vom 02.02.2016 - 1 S 143/15 - 2
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