ECLI:DE:BGH:201 8:140318BIVZB16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/17 vom 14. März 2018 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 2 Satz 1; BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1987 Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nac h- lassverwalters. BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - IV ZB 16/17 - OLG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 14. März 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2013 auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweit i- gen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76. 695,50 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten zu 3 bis 5 und deren am 13. Dezember 2015 ve r- storbene Schwester sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 31. Mai 2008 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag der Erben ordnete das Nachlassgericht mit Besch luss vom 16. Juli 2008 Nachlassverwaltung an. Als Nachlassverwalterin wurde auf Vorschlag der Erben die Beteiligte zu 2 bestellt . Im Februar 2010 erklärte sie, das Amt aus gesundheitlichen Grü n- den nieder legen zu müssen . In einem am 19. März 2010 b eim Nachlas s- gericht eingegangen en Schreiben bat sie um schriftliche Bestätigung der Amtsniederlegung . Dem lag eine an den Nachlass gerichtete Rechnung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 12. Februar 2010 über 594 Ar p- ril 2010 wurde an ihrer Stelle der Beteiligte zu 1 zum Nachlassverwalter bestellt. Am 14. Februar 2013 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Nac h- nunmeh r eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nachlassverwalterin (644,5 Stunden) in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 20. Juli 2010 zugrunde. Das Nachlassgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Besc hwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden A n- trags der Beteiligten zu 2 die Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlas s- verwalterin im Zeitraum 17. Juli 2 008 bis 6. Februar 2012 in Höhe vo n 25.912,25 t- gesetzt. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene 1 2 3 - 4 - Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsb e- schwerde des Beteiligten zu 1 . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfa h- rens, soweit der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Festsetzung ihrer Verg ü- tung als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 z u- rüc kgewiesen worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG). 1. Das Beschwerdege richt (FGPrax 2017, 177 = FamRZ 2017, 1881) hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei ausgehend vom Eingang ih res Verg ütungsantrags am 19. März 2010 - mit allen Vergütungsa n- sprüchen vor dem 19. Dezember 2008 ausge schlossen . Nach § § 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 Satz 1 VBVG erlösche der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters , wenn er nicht bi nnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassg e- richt geltend gemacht werde . Der Nachlassverwalter sei in Anlehnung an § 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldef i- nition in § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befried i- gung der Nachlassgläubiger sei. Als Unterart der Pflegschaft fänden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus erg e be, dass die Pflegschaft einen Nachlass betreffe sowie einen r egelmäßig unbekan n- ten Pflegling. § 1987 BGB habe daneben keine völlig eigenständige B e- deutung, sondern bestimme nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten sei, wobei es auf seine berufs mäßige Tätigkeit nicht ankomme . 4 5 6 - 5 - 2. Das hält der rechtlichen N achprüfung nicht stand. Mit der geg e- benen Begründung durfte das Be schwerdegericht den Antrag der Bete i- ligten zu 2 auf Festsetzung der Vergütung, soweit dieser Vergütungsa n- sprüche vor dem 19. Dezember 2008 betrifft, nicht zurückwei sen, denn diese Ansprüche sind nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen. a) Die Frage , ob für den Vergütungsanspruch des Nachlassverwa l- ters die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gemäß § § 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt , wird in Rechtsprechung und Schrif t- tum unter schiedlich beurteilt. aa) Neben dem Beschwerdegericht vertreten das Saarländische Oberlandesgericht (NJW - RR 2015, 844 Rn. 31 f. mit zust. Anm. Stein, NZFam 2015, 574) sowie ein Teil der Literatur (Erman/Horn, BGB 15. Aufl. § 1987 Rn. 2; Palandt/Weidlic h, BGB 77. Aufl. § 1987 Rn. 1; BeckOGK - VBVG/Bohnert, § 2 Rn. 8 (Stand: 1. November 2017) ; vgl. auch MünchKomm - BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3) die Auffassung, dass auch bei einem Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlassverwa l- ters die 15 - monatige Ausschl ussfrist des § 2 Satz 1 VBVG zu beachten sei. bb) Demgegenüber hält die überwiegende Auffassung im Schrif t- tum die Bestimmung des § 2 Satz 1 VBVG auf den Fall der Nachlassve r- waltung wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks für nicht en t- sprechend an w endbar (Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 19; BeckOGK - BGB/Herzog, § 1987 Rn. 30 (Stand: 1. Dezember 2017) ; jurisPK - BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 8, der allerdings nunmehr in Rn. 8.1 [Aktualisierung vom 5. September 2017] Zweifel äußert; Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht 10. Aufl. Rn. 4.848; Jochum/Pohl, Nac h- 7 8 9 10 - 6 - lasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1135; Schulz in Groll, Praxis - Handbuch Er b- rechtsberatung 4. Aufl. Abschnitt C Rn. 169; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachl assverwalter und Nac h- lassinsolvenzverwalter 2007 S. 184 f.; Otte, ZEV 2004, 9, 11; vgl. auch Rudolf/Eckhardt, ZErbR 2006, 112 ff. zur Vergütung des Nachlasspfl e- gers). b ) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Entgegen der Ansicht des Besc hwerdegeri chts gilt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist die Nac h lassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlas s- pflegschaft und die Ausschlussfrist auf die Vergütung des berufsmäßig tät igen Nachlasspfle gers anwendbar ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. O k- to ber 2012 IV ZB 13/12 , ZEV 2013, 84 Rn. 7 ) . A ber gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschri f- ten nur insoweit entsprech ende Anwen dung, als sich nicht aus dem G e- setz etwas anderes ergibt. F ür die Vergütung des Nachlassver walters enthält § 1987 BGB jedoch eine von der Vormundschaft und der Nac h- lasspflegschaft im Übrigen abweichende Bestimmung , so dass die für die Vergütung des Vormunds geltenden Vorschrif ten einschließ lich der Au s- schlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG dort nicht entsprechend gelten. aa) § 1987 BGB bestimmt zunächst, dass der Nachlassverwalter, anders als der Vormund oder sonstige Pfleger, stets zu vergüten ist. Grund dieser Regelung ist, da ss der Nachlassverwalter zu einer Amt s- übernahme nicht verpflichtet ist und seine Tätig keit vorrangig den priv a- ten Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger dient ( Erman/Horn, BGB 15. Aufl. § 1987 Rn. 1; BeckOGK - BGB/Herzog , § 1987 Rn. 2 (Stand : 1. Deze mber 2017) ; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 11 12 - 7 - Rn. 1; jurisPK - BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 1; MünchKomm - BG B/ Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 1 ; vgl. auch Protokolle zum BGB, Bd. V 1899 S. 820). § 1987 BGB sprich t dem Nachlassverwalter darüber hin aus e i- nen Anspruch auf e ine " angemessene " Vergütung zu . Insoweit ist der Nachlassverwalter anders als der Nachlasspflege r dem Testament s- vollstrecke r , § 2221 BGB, gleichgestellt (vgl. MünchKomm - BGB/Küpper , 7. Aufl. § 1987 Rn. 1; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Te s- tamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsol venzverwalter 2007 S. 164). § 1987 BGB re gel t damit den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Hö he eigenständig und abschli e- ßend ( vgl. Staudin ger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 3 f.; MünchKomm - BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 2; Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht 10. Aufl. Rn. 4. 848; Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlaßs a- chen 2002 Rn. 126; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1129; Pfeuffer in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfa h- ren 2009 S. 281; Schulz in Groll, Praxis - Handbuch Erbrechtsberat ung 4. Aufl. Abschnitt C Rn. 170; Fromm, ZEV 2006, 298, 300; Otte, ZEV 2004, 9, 11). Daher geht der speziell für den Nachlassverwalter gescha f- fene § 1987 BGB der allgemeinen Regelung in § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 BGB vor (vgl. Staudinger/Dobler , BGB (201 6) § 1987 Rn. 4; BeckOGK - BGB/Herz og, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. Dezember 2017) ). Damit ist der Nachlassverwalter von vornherein aus dem Anwe n- dungsbereich des § 18 36 BGB, der für den Vormund und gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für sonstige Pfleger gil t, ausgenommen. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem grundsätzlich unentgeltlich tätigen Vormund oder Pfleger bei einer berufsmäßigen Führung der Vormun d- schaft oder Pflegschaft ausnahmsweise ein Vergütung sanspruch g e- 13 - 8 - währt. Nur für diese n Vergütung sanspru ch gilt dann aber nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 das VBVG einsc hließlich seines § 2 Satz 1. bb ) Allein dieses Ergebnis wird auch dem Zweck der Ausschlus s- frist gerecht . § 2 Satz 1 VBVG entspricht - wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend erkannt ha t - sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT - Dr uck s. 15/4874 S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT - Dr uck s. 13/7158 S. 22 f., 27). Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimm ungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Lei s- tungsfähigkeit des Mündels überfordert , seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre ( vgl. BT - Dr uck s. 13/7158 S. 27 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 9; B GH, Beschlüsse vom 6. No - vember 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014,1007 Rn. 20; vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, NJW - RR 2016, 129 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15; OLG Köln FamRZ 2013, 1837, 1838 [juri s Rn. 10]; OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319 , 320 [juris Rn. 13]; MünchKomm - BGB/ Fröschle, 7. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. Anh. zu § 1836 (VBVG), § 2 Rn. 1; jurisPK - BGB/Jaschinski, 8. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1). Anders als bei der Nachlasspflegschaft (vgl. insoweit Senatsb e- schlus s vom 24. Oktober 2012 aaO) steht d iese r mit der Einführung der Ausschlussfrist vom Gesetzgeber verfolgte - verfassungsrechtlich legit i- me (BVerfG aaO) - Zweck einer Reduzierung der (Ersatz - )Haftung der 14 15 - 9 - Staatskasse (vgl. zu § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII Z B 464/15, NJW 2017, 574 Rn. 23) bei der Nac h- lassverwaltung nicht in Rede . Während § 1960 BGB das Nachlassgericht unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausfluss der staatlichen Fürsorge - und Aufsichtspflicht und damit im öffentlichen Interesse von Am ts wegen verpflichtet, vorübergehend für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 1), erfolgt die Anordnung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag und dient wie schon ausgeführt vorrangig den privaten Interessen des E r- ben und der Nachlassgläubiger . Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mitte l los ist ( vgl. KG FamRZ 2006, 559 [j u- ris Rn. 4 ] ; Staudinger/Dobler , BGB (2016) § 1987 Rn. 18; BeckOGK - BGB/Herzog , § 1987 Rn. 13.1 ( Stand: 1. Dezember 2017 ) ; Joachim in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1987 BGB Rn. 2; ders., Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten 3. Aufl . Rn. 299; jurisPK - BGB/ Klinck , 8. Aufl. § 1987 Rn. 6; M ünchKomm - BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3; BeckOK - BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 4 ( Stand: 1. November 2017 ) ; Soer gel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 4; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 1987 Rn. 1; Palandt/Weidlich aaO § 1987 Rn . 1; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. Rn. 1133; Wiester in MAH Erbrecht, 4. Aufl. § 24 Rn. 84; Homann , Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testament s- vollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 184 f. ; vgl. auch RG SeuffA rch 69 [1914] Nr. 161; a.A. Zimmermann, ZEV 2007, 519, 520 f.). 16 - 10 - c ) Da sich das Beschwerdegericht bislang - von seinem Stan d- punkt aus folgerichtig - mit der Angemessenheit der von der Beteiligten zu 2 für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 geltend gem achten Verg ü- tung nicht befasst hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen. 3. Soweit das Beschwerdegericht für die Zeit nach dem 19. De - zember 2008 die Vergütung der Beteiligten zu 2 auf einen geringeren B e- trag festgesetzt hat als beantragt, lässt der angefochtene Beschluss ke i- ne rechtlichen Fehler erkennen . III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerdeerw i- d erung begegnet allerdings ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Die Fr a- ge, ob bei einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde zw i- schen dem Streitgegenstand der Haupt - und dem der Anschlussrecht s- beschwerde wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusamme n- hang bestehen müsste (vgl. zu § 554 ZPO: BGH, Urteil vom 22. Novem - ber 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; zu § 556 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 [juris Rn. 42]), stellt sich hier nicht , da die Rechts beschwerde uneingeschränkt zugelassen worden ist. D ie Erklärung des Beschwerdegerichts, die u m- strittene Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters habe grund sätzliche Bedeutung , ist nicht als inhaltl i- che Beschränkung der - nach dem Tenor unbeschränkten - Zulassung s- entscheidung zu verstehen , sondern dient nur der Begründung der Z u- lassung . 17 18 19 20 - 11 - 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die A n- nahme des Beschwerdegerichts, die Tätigkeiten der Beteiligten zu 2 als Nachlassverwalterin seien ausgehend von einem einheitlichen, insg e- samt angemessenen Stundensatz von 100 in der festgesetzten Höhe zu vergüten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinn e von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden ( vgl. zu § 2221 BGB: Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22 unter 1 b [juris Rn. 9] ). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Ausl egungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen b e- achtet hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW - RR 2017, 965 Rn. 11). Das Beschw erdegericht hat die Grenzen dieses Ermessens nicht dadurch überschritten, dass es seiner Vergütungsfestsetzung die Vo r- schriften zur Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB unmittelbar zu Grunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsa n- sp ruch des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt. Im Hinblick auf die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB keine entgegenstehenden Bestimmungen (Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nac h- lassinsolvenzverwalter 2007 S. 172). Auch bei der Bemessung der a n- gemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB kann daher 21 22 23 - 12 - auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers g e- nannten Kri terien der für die Führung der Pfleg schaftsgeschäfte nutzb a- re n Fachkenntnis se sowie auf Um fang und Schwierigkeit der Pfleg - s chaftsg e schäfte zurückgegriffen werden (Stau dinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 5 ; vgl. auch Homann aaO S. 180 ). Von diesen Grund - sätzen ist das Beschwerdegericht - wi e auch die Anschlussrechts b e- schwerde einräumt - ausgegangen . Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sein Ermessen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) ausg eübt, indem es den Einwand des Beteili g- ten zu 1 unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligte zu 2 habe wä h- rend der Ausübung der Nachlassverwaltung zumindest teilweise keine Bürokosten zu tragen geha bt , ist unbegründet. D ie Bürokosten der Bete i- ligten zu 2 waren für die Vergütungsfests etzung des Beschwerdegerichts ohne Bedeutung. Das Beschwerdegericht hat den Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umstän den und nicht mit dem finanziellen Auf wand der Beteiligten zu 2 begründet . Dies entspricht der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des Nachlassve r- walters nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind, die soweit trennbar gesondert zu ersetzen sind (BayObLG Rpfleger 1985, 402, 403; BeckOK - BGB/Lohm ann, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. N o- vember 2017) ; BeckOGK - BGB/Herzog, § 1987 Rn. 10 (Stand: 1. Deze m- ber 2017) ; jurisPK - BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 5; Soer gel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 2; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; Bra n- denburgisches OLG ZEV 2 010, 637, 638 [juris Rn. 16]; Palandt/Weidlich, BGB 7 7. Aufl. § 1960 Rn. 23). 24 - 13 - Ebenso wenig überschreitet die Einordnung der Nachlassverwa l- tung als schwierig die Grenzen des dem Beschwerdegericht eingeräu m- ten Ermessen . Entgegen der Ansicht der Anschlu ssrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht dem Vortrag des Beteiligten zu 1 en t- nommen, dass es sich hier um einen schwierigen Fall der Nachlassve r- waltung handele, s ondern nur unter Verweis auf die auch vom Beteiligten zu 1 bestätigten Tatsachen zur Zusammensetzung des Nachlasses seine eigene rechtliche Bewer tung der Schwierigkeit vorgenommen. b) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde schließlich rügt, das Beschwerdegericht habe die von der Beteiligten zu 2 abgerechneten Zeitintervall e von eine r halben Stunde für geringfügige Tätigkeiten, die innerhalb von Minuten zu bewerkstelligen gewesen seien, u nbeanstandet gelassen , ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bisher noch keinen Anlass hatte, sich mit diesem Einwand zu befassen , sowei t es den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2008 betrifft . c) D ie im Übrigen vom Beteiligten zu 1 gerügten Positionen hat das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzung s- ermessens zeitlich je weils um die Hälfte ge kürzt . Dass es hierbei w e- s en t liche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322 , 330 unter II 2 b [juris Rn. 26] ; Keidel/Meyer - Holz, FamFG 19. Aufl. § 72 Rn. 9), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde muss der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefä h- ren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können 25 26 27 - 14 - (OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 - 31 Wx 81/14, juris Rn. 7). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 05.11.2014 - 4 VI 933/08M - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2017 - 20 W 379/15 -
Full & Egal Universal Law Academy