ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/18 vom 7 . März 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. B rückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 12 . Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2018 insowei t aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 13. Dezember 2017 für den 1 0 . Januar 2018 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem genannten Beschluss des Amtsgeri chts Mülheim an der Ruhr den Betroffenen auch am 10. Januar 2018 i n seinen Rechten verletzt hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im März 2015 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bun- desamt für Migration und F lüchtlinge im Februar 2016 ablehnte. Die Abschie- bung nach Ghana wurde angedroht. Am 12. Dezember 2017 wurde er festge- nommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 Abschiebungshaft bis längstens 12. März 2018 ange- ordnet. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen am 11. Januar 2018 festgestellt, dass der Beschluss ihn bis einschließlich 9. Januar 2018 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurück- gewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung auch für den Zeitraum ab dem 9. Januar 2018 feststellen lassen will. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunächst kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil die beteiligte Behörde in ihrem Antrag die als erforderlich angesehene Haftdauer von drei Monaten , die Durch- führbarkeit der Abschiebung und d en Haftgrund nicht ausreichend begründet habe. D ie M ängel des Haftantrages seien aber dadurch geheilt worden, dass die beteiligte Behörde in de m Schrifts atz vom 9. Januar 2018 , ergänzt durch die Beschwerdeerwiderung vom 10. Januar 2018, hinreichende Ausfüh rungen zu dem Haftgrund gemacht und die notwendige Haftdauer und Durchführbarkeit 1 2 - 4 - der Abschiebung in den Schriftsätzen vom 2. Januar 2018 und 4. Januar 2018 hinreichend dargelegt habe. Damit liege jedenfalls seit dem 10. Januar 2018, dem Tag des Eingang s d es Schriftsatzes vom 9. Januar 2018, ein ordnungs- gemäßer Haftantrag vor. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftan- ordnung seien gegeben, insbesondere sei der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Sat z 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen (§ 71 Fa- mFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1 . Der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen über den von dem Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch am 10. Januar 2018 in seinen Rechten verletzt . Entgegen der Annahme d es Be- schwerdegerichts ist die Heilung der von ihm zutreffend erkannte n Mängel des Haftantrag s (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 14 mwN) nicht am 10 . Januar 2018, sondern erst am 1 1 . Januar 2 018 ein- getreten. Wie der Senat, allerdings nach Erlass der Beschwerdeentscheid ung, entschieden hat, tritt die Heilung erst mit der Entscheidung des Beschwerdege- richts über die Fortdauer der Haft ein, also nicht schon mit der Ergänzung des Haftantrags oder der Anhörung des Betroffenen dazu (vgl . Beschluss vom 25. Janu - ar 2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 59/18, juris Rn. 7). Danach ist eine Heilung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Januar 2018 erfolgt. 3 4 - 5 - 2. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde dagegen, soweit der Betro ffe- ne festgestellt wissen will, dass die Haftanordnung ihn auch ab diesem Tag in seinen Rechten verletzt hat. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dem Protokoll über die Anhö- rung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht sei nicht zu ent nehmen, das s diesem die den Haftantrag ergänzenden Stellungnahmen der beteiligten Behörde übergeben und in eine Sprache übersetzt worden seien, die er b eherr- sche . Das Beschwerdegericht hat dem Prozessbevollmächtigen des Betroffe- nen vor dem Anhörungstermin die Beschwe rdeerwiderung sowie sämtliche schriftliche Nachträge der beteiligten Behörde übermittelt (zu diesem Erforder- nis vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 20 1 3, 40 Rn. 7) . Vor der Anhörung wurde ihm die Beschwerdeerwiderung vollständi g in eine Sprache übersetzt, die er spricht. Dass ihm die übrigen den Haftantrag ergänzenden Stellungnahmen nur in ihren wesentlichen Grundzügen übersetzt worden sind, hätte nur dann eine Aufhebung der Haftanordnung bzw. nach de r Erledigung der Hauptsache die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zur Folge , wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem andere n Ergebnis hätte füh- ren können (vgl. Senat, Beschluss vom 1 6 . Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 9; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 187/1 4, InfAuslR 2015, 301 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich . 5 6 - 6 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brück- ner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 13.12.2017 - 32 XIV(B) 11/17 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.0 1.2018 - 12 T 248/17 - 7
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