BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/10 vom 2. Dezember 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2010 wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. F374r die Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Verfahrenskosten-hilfe f374r ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die Vorin-stanz richtig entschieden, sondern ob das Begehren des An-tragstellers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161 und vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzul344ssig zur374ckzuweisen w344re. In Freiheitsentziehungssachen ist zwar grunds344tzlich wegen des Rehabilitierungsinteresses des Betroffenen auch nach einer Erle-digung der Hauptsache ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Fest-stellungsantrag nach 247 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerGE 104, 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, juris Rn. 23). An einem anerken-nenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach - 3 - 247 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verb374337te und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308 mwN). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -
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