BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/10 vom 9. M344rz 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die zul344ssige, weil innerhalb der in 247 234 ZPO bestimmten Frist bei Ge-richt eingegangene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegr374ndet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 114 ZPO). 1 1. Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, f374r den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausl344nderbeh366rde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer-de nicht zu begr374nden. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsa-che erledigt ist, n344mlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als be-rechtigt anzuerkennendes Interesse nach 247 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht wer- 2 - 3 - den kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verb374337te. 3 2. Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gem344337 247 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Ab-schiebungshaft herangezogen werden, h344tte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausl344nderbeh366rde nach 247 67 Abs. 3 Satz 1 Auf-enthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in 247 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgese-henen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -
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