BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 162 /11 vom 17. November 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 17. November 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. S chmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. Juni 2011 (32 9 T 100/10) aufgehoben und festgestellt, dass der B eschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. November 201 0 (219h XIV 41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Fr eien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Mai 2010 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 31. August 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Au sländergesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 30. September 2010 wurde er zu einer Geldstraf e verurteilt; der Unters u- 1 - 3 - chungshaftbefehl wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 8 . Oktober 2010 rechtskräftig. Auf Antrag der bete iligten Behörde vom 28. September 2010 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2010 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutsc h- land, längstens jedoch bis acht Wochen nach U - Haftende ..." an. Zuvor hatte die beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der Abschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass "keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens" best ü nden. Am 4. Oktober 2010 w urde der Betroffene dem türkischen Generalkons u- lat vorgeführt. Bei der dortigen Anhörung bekundete er erstmalig, dass er seine Lebensgefährtin heiraten und demnach im Bundesgebiet verbleiben wolle. Aus diesem Grund war das Generalkonsulat vorerst nicht ber eit, Passersatzpapiere auszustellen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss vo m selben Tag Abschiebungshaft gegen den B e- troffenen "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längsten s jedoch bis zum 29. Dezember 2010, 16.00 Uhr" und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtliche n Beschluss beantragt hat , ist o h- ne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene die Feststellung beantragt , dass ihn die se Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben. 2 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts h at der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Der Betroffene habe etwaige Verz ö- gerungen der Abschiebung zu vertreten gehabt, weil er die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht selbst beantragt gehabt habe. Die beabsichtigte He i- rat h abe der Abschiebung ebenso wenig entgegengestanden wie ein zwische n- zeitlich gestellter Asylfolgeantrag. Mildere Mittel als die Inhaftierung zur Durc h- setzung der Ausreisepflicht seien nicht ersichtlich gewesen. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwalts chaft habe vorgelegen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die - nach Auslegung des in der Rechtsbeschwerdebegründung g e- stellten Antrag s dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung des B e- schwerdegerichts aufgehoben und nur die R echtsverletzung durch den B e- schluss des Amtsgerichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 5, juris) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Deshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom 24. November 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Das gilt jedenfalls schon deshalb, w eil der Haftanordnung kein zulä s- siger Haftantrag zugrunde gelegen hat. 5 6 7 8 - 5 - a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderu n- gen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sich e- rungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). b) Den gesetzlichen Anf orderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Pun k- te in dem Antrag behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall . Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und N r. 5 FamFG geforderte n Darlegungen zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der A b- schiebung innerhalb dieser Haftdauer fehl en . Zwar heißt es in dem Antrag, dass die Dauer der Haft d ie üblichen Reisevorbereitungen, insbesondere die Passe r- satzbeschaffung und die Flugbuchung berücksichtige. Aber dieser stereotype Satz, den die beteiligte Behörde in dem weiteren Haftantrag vom 27. Dezember 2010, der Gegenstand des Verfahrens V ZB 2 36/11 ist, ebenfalls verwendet hat, reicht nicht aus. Bereits an gesichts des Umstands, dass gegen den B e- troffenen mit Beschluss vom 29. September 2010 Abschiebungshaft angeor d- net worden war, wobei die beteiligte Behörde davon ausgegangen war, dass die Absc hiebung innerhalb von acht Wochen nach Ende der Untersuchungshaft hätte durchgeführt werden können, und angesichts des in dem Haftantrag vom 24. November 2010 geschilderten Ablauf s des bis dahin erfolglosen Versuchs der Beschaffung von Passersatzpapieren m usste die beteiligte Behörde konkr e- te Angaben zu dem weiteren Ablauf des Verfahrens machen und darlegen, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen hätten durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 2 64/10, InfAuslR 2011, 398, 399 Rn. 15). 9 10 - 6 - c) Die beteiligte Behörde hat das Versäumnis auch nicht, was für di e Z u- kunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris) , nachgeholt. Sie hat zwar in dem Be schwe r- deverfahren über den Stand der Passersatzpapierbeschaffung berichtet, aber entgegen der Aufforderung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer keine konkreten Gründe für die bisherige Nichtausstellung und auch nicht vorgetr a- gen, welche Schritte in Zukunf t erforderlich gewesen wären. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, d i e F . und H . H . als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen d igen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten . Die Festsetzung des Gegenstan dswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub 11 12 13 - 7 - Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2010 - 219h XIV 41909 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 329 T 100/10 -
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