ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 162/17 v om 12. April 201 8 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 a) Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung von Z u- rückweisungshaft ein abs chließendes Sonderregime geschaffen. Von über die Voraussetzungen in § 15 Abs. 5 AufenthG hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von Zurückweisungshaft auch mit Blick auf das Verhältni s- mäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen. b) Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückg e- wiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bu n- desgebiet einreisen. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 16 2/17 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. April 2018 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin P rof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2017 w ird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolme t- s cherkosten nicht erhoben werden . Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 . Gründe : I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige Identität s - und Einreisedokumente nach Deutschland ein und stellte am 10. N o- vember 2015 ein en Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtli n- ge (BAM F) mit Bescheid vom 20. Februar 2017 als offensichtlich unbegründet ablehnte. In dem Bescheid forderte das Bundesamt den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen; es drohte ihm die Abschi e- bung nach Pakistan an. 1 - 3 - Am 26. Juni 2017 w urde der Betroffene bei dem Versuch, mit dem Zug von Österreich nach Deutschland einzureisen, durch Beamte der beteiligten Behörde bei der grenzpolizeilichen Kontrolle im Zug vorläufig festgenommen. Mit Bes cheid vom 27. Juni 2017 wurde ihm die Einreise ver weigert. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen Zurückweisung shaft bis zum 20. September 2017 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich d er Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung aus der Zurückweisungshaft am 15. September 2017 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung ein zuläss iger Antrag der beteiligten Behörde zu g runde. Die se habe die Einreis e- verweigerung, deren Durchsetzung die Zurückweisungshaft die ne, vorgelegt . Aus dem Haftantrag ergebe sich, dass der Vollzug der Einreiseverweigerung durch Abschiebung des Betroffenen in se in Heimatland erfolge n solle , und nach welchen Vorschriften sich diese richte . Die beteiligte Behörde habe ausrei chend dargelegt , dass und aus welchen Gründen sie zur Sicherung des Vollzugs der Zurückweisung durch Abschiebung nach Pakistan die Anordnung vo n Zurüc k- weisungshaft bis voraussichtlich 20. September 2017 be antragt habe . Die de m- entsprechend angeordnete Haft sei auch rechtmäßig. Da der Betroffene gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Aufenth G noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sei, b e- stimmten sich die Vor aussetzungen der Haft allein nach § 15 Abs. 5 Aufent hG . Die da nach erforderliche Einreiseverweigerung liege vor. Die Staatsanwal t- 2 3 4 - 4 - schaft habe der Zurückweisung des Betroffenen durch Abschiebung nach P a- kistan zugestimmt. Die Vorschrif ten des § 62 Abs. 3 Aufe nth G über die Haf t- grün de sei en zwar nicht anwend bar; d er Haftgrund der Fluchtgefahr liege aber vor. Der Betroffene habe nämlich ausdrücklich erklärt, dass er nicht nach Paki s- tan wolle und sich auf dem Flug dorthin umbringen werde, wenn man ihn z u- rückschick e. Er werde an der Beschaffung eines Reisepasses auch nicht mi t- wirken. Diese Äußerungen könnten nur so verstanden werden, dass er sich der Zurückweisung nac h Pakistan nicht stellen werde. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschluss vom 20. Sep - tember 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligt en Behörde aber auch . Er enthält entgegen der Ansicht des Betroffenen insbesondere hinreichende Angaben zur erforderl i- c hen Dauer der Zurückweisungshaft (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). a) Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag mitgeteilt, die Zurückwe i- sung des Betroffenen durch Abschiebung nach Pakistan erfolge nach dem A b- kommen zwischen der E ur opäischen Gemeins chaft und der I slamischen R e- publik Pakistan über die Rücknahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehm i- gung vom 26. Oktober 2009 (ABl. EU Nr. L 287 S. 52). Für die Rückführung 5 6 7 - 5 - würden insgesamt benötigt: zwei Wochen für die Zusammenstellung , Prüfung und Übergab e der Unterlagen für das Rückführungsersuchen a n die pakistan i- schen Behörden , weitere acht Wochen für die Prüfung des Ersuchens durch die se und anschließend weitere zwei Wochen und drei Tage für die Organisat i- on einer begleiteten Rückführung, die Flugbuchu ng und tatsächliche Durchfü h- rung ; der nächst erreichbare Frontex - Chartertermin sei der 20. Sep - tember 2017. b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen boten d iese Ausführungen dem Haftrichter eine ausreichende Grundlage für die von ihm nach § 26 FamFG a n- z ustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den gesetzlichen A n- forderungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 12 f. und vom 20. September 2017 - V Z B 118/17, NVwZ 2018, 34 9 Rn. 9). Die beteiligte Behörd e hat sich zwar bei der Ermittlung der Gesamtdauer der von ihr mitgeteilten , für die Abschiebung des Betroffenen zu durchlaufenden Schritte verrechnet (elf Wochen und drei Tage statt richtig zwölf Wochen und drei Tage). Dieser Fehler ist aber unerheblich, da die tatsächlich beantragte Haftdauer mit zwölf Wochen und einem Tag im Wesentlichen der Summe der Einzelschritte entspricht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die beteiligte B e- hörde für die Zusammenstellung , Prüfung und Übergabe der erforderlichen D o- k umente an die pakistanischen Behörden insgesamt etwa zwei Wochen ang e- setzt hat. Ein Zeitraum in dieser Größenordnung war zu erwarten, da das ang e- sprochene europäisch - pakistanische Rückführungsübereinkommen in seinen Anhängen I bis IV nur bestimmte Dokument e als Grundlage eine s Rückfü h- rung se rsuchens zulässt und der Betroffene nach den Anga ben in dem Hafta n- 8 9 - 6 - trag w eder über einen Pass verfügt hat noch einen Pass oder ein vergleichb a- res Dokument beantragt hat te . Keiner näheren Erläuterung bedurfte auch die Angabe, dass etwa acht Wochen durch die pakistanischen Behörden für die Bearbeitung des Rückfü h- rung se rsuchens benötigt würden. Diese Frist ergibt sich nämlich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des europäisch - pakistanischen Rückführungsübereinkommens . Danach k ann di e regelmäßige Frist von 30 Tagen, innerhalb derer der ersuchte Staat - hier Pakistan - ein Rückführungsersuchen zu beantworten hat, auf en t- sprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert we r- den, wenn der rechtzeitigen Beantwortung de s Ersuchens rechtliche oder ta t- sächliche Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse hatte die beteiligte Behörde mit dem Fehlen von Identitätspapieren und der mangelnden Mitwi r- kungsbereitschaft des Betroffenen in dem Antrag bezeichnet. 2. Die Anor dnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer w e rde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen. a) Dieser Verdacht ist allerdings, wor auf der Betroffene zutreffend hi n- weist, nach nahezu einhellige r Auffassung im Schrifttum neben einer Einreis e- verweigerung, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung von Zurüc k- weisungshaft (Winkelmann, ZAR 2007, 268, 270 f.; ders. in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 42 und in OK - MNet - AufenthG, Stand November 2010, § 15 Rn. 42; Hofmann/Fränkel, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 18; Kluth/H eusch/Dollinger, Ausländer recht , § 15 AufenthG 10 11 12 - 7 - Rn. 25). Teilweise wird darüber hinaus noch verlangt, dass die zu befürchtende unerlaubte Einreise des zurückgewiesenen Ausländers die Interessen der Bu n- desrepublik Deutschland gefährdet, was wiederum nur soll angenommen we r- den können, wenn infolge der unerlaubte n Einreise des zurückgewiesenen Au s- länders mit einer illegalen und unkontrollierten Einreise zu rechnen sei (OLG Köln, NVwZ - RR 2009, 82, 83; Funke - Kaiser, GK - AufenthG, § 15 Rn. 97). B e- gründet werden die se zusätzlichen Erfordernisse mit der Erwägung, die in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung sei ohne ei n den Haftgründen der Abschiebungshaft entsprechendes einschränkendes Kriterium unverhältnism ä- ßig (Winkelmann, Kommentar zu OLG Köln, Beschlus s vom 7. Juli 2008 16 Wx 76/08, NVwZ - RR 2009, 82 in www.M S. 3). Es liege eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vor (Winkelmann, ZAR 2007, 268, 270 f. ; ders. in OK - MNet - AufenthG, Stand November 2010, § 15 Rn. 42 ) , die durch analoge Anwendu ng des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. eines diesem Haftgrund vergleichbaren Sachverhalts (OLG Köln, NVwZ - RR 2009, 82, 83) zu schließen sei . Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschluss vom 22. Ju ni 2017 - V ZB 127/16 , InfAuslR 2017, 345 Rn. 10). b) E r verneint die Frage nunmehr. Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 1 AufenthG für die Anordnung von Zurückweisungshaft ein abschließendes So n- derregime geschaffen. Von über die Voraussetzungen in § 15 Abs. 5 AufenthG hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von Zurückweisungshaft auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen . aa) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufen t- halts - und asylrechtli cher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) entschlossen, die Voraussetzungen für die Anordnung 13 14 - 8 - von Zurückweisungshaft eigenständig zu regeln (BT - Drucks. 16/5065 S. 165; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, I nfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 , NVwZ 2018, 349 Rn. 12) . Während § 15 Abs. 4 AufenthG aF bis zum Inkrafttreten dieses Gese t- zes die Voraussetzungen für die Zurückweisungshaft unter uneingeschränkter Verweisung auf die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft in § 62 AufenthG regelte, sind sie seitdem in § 15 Abs. 5 AufenthG eigenständig und in den wesentlichen Punkten abweichend von den Voraussetzungen für die A b- schiebungshaft geregelt. Die Zurückweisungshaft se tzt im Unterschied zur A b- schiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufen t- halt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG ) noch d as Einvernehmen der Staatsanwal t- schaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6) . Im Unterschied zur Abschiebungshaft wird die No t- wendigkeit der Zurückweisungshaft, wie sich aus der Ausgestaltung von § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt, gesetzlich vermutet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16 f.). Das schließt nicht nur die geforderte entspr echende Anwendung der für die Anordnung von A b- schiebungs - oder Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 3 AufenthG und von Rücküberstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung erforderlichen Haftgründe (Senat, Beschluss vom 22. J uni 2017 V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10), sonder n auch deren Substitution durch solchen Haftgründen funktionell entsprechende zusätzliche Vorausse t- zungen und insbesondere durch den begründeten Verdacht der unerlaubten Einreise, aus. Solche zusätz lichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber b e- - 9 - wusst nicht vorgesehen, weil er sie in der Situation, in der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG angeordnet werd en soll, nicht für nötig hielt. bb) Die Forderung nach dem begründeten Verdacht der un erlaubten Ei n- reise oder einem anderen, die Regelung in § 15 Abs. 5 AufenthG über den Wortlaut hinaus einschränkenden Kriterium lässt sich nicht mit einer verfa s- sungskonformen Auslegung der Vorschrift begründen. (1) Auch die Vorschriften über die Anord nung von Zurückweisungshaft und ihre Anwendung sind allerdings an dem im Rechtsstaatsprinzip des Art . 20 Abs. 2 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die V erbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und B e- schluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitaufenthalt). Die von dem Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 Aufent hG getroffene Regelung widerspricht diesem Prinzip indessen nicht. (2) Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist Zurückweisungshaft zwar r e- - Vorschrift ergibt . Das gilt aber nur, wenn die Einreiseverweigerung oder Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. In dieser Sondersituation kann alle r- dings das mit Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 4 Schengener Grenzkodex (SGK) europarechtlich zwingend vorge gebene Ziel der Vorschrift, die unerlau b- te Einreise eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel zu verhindern, in all er Regel nicht anders erreicht werden. Der Ausländer befindet sich nämlich tatsächlich schon im Bundesgebiet. Seine unerlaubte Einreise ist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rechtlich nur deswegen noch nicht erfolgt, weil die Grenzübergang s- 15 16 17 - 10 - stelle ihn nur zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck, nämlich zur O r- ganisation des Vollzugs der erteilten Zurückweisung, hat passieren lassen und weil sie de n Aufenthalt des Ausländers aufgrund seiner vorläufigen Festnahme kontrollieren kann. Gibt sie diese Kontrolle auf, ist die zu verhindernde une r- laubte Einreise rechtlich erfolgt. Da es an den deutschen Landgrenzen dem Transitbereich von Flughäfen vergleich bare Möglichkeiten des vorübergehe n- den Aufenthalts von Ausländern, die nicht in das Bundesgebiet einreisen dü r- fen, unter der Kontrolle der Grenzübergangsstelle nicht gibt, kann die unerlau b- te Einreise dort normalerweise nur durch die Anordnung von Zurückwe isung s- haft verhindert werden. (3) Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip würde es zwar widersprechen, e i- nen Ausländer auch dann in Zurückweisungshaft zu nehmen, wenn der Gren z- übergangsstelle die Kontrolle seines Aufenthalts ausnahmsweise auch ohne Haftanordn ung weiterhin möglich bleibt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) . Das - Vorschrift aber auch berücksichtigt. Sie enthält nämlich eine Verpflichtung mit Abwe i- chungsvorbehalt, von dem in einem s olchen Ausnahmefall auch Gebrauch zu machen wäre. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. 18 - 11 - 3. V on einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 27.06.2017 - 8 XIV 124/17 - LG Traunstein, Entscheidung vom 28.07.2017 - 4 T 2067/17 - 19
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