BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 163/12 vom 18. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 22 u. 27 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszuleg en, dass das später angerufene G e- richt, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen G e- richts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist? BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beklagten g e- gen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 13. Zivilsenat vom 8. August 2012 wird aus gesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennu ng und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO au s- schließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zustä ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist? - 3 - Gründe: I. Die Beklagte ist Eigentümerin eines in Hamburg (Deutschland) beleg e- nen Grundstücks, das mi t einer Grundschuld belastet ist, aus der die Klägerin vollstrecken möchte. Mit ihrer seit dem 4. Mai 2011 bei dem Landgericht Ha m- burg rechtshängigen Klage möchte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen, die Zwangsvollstreckung wegen einer Fo rderung über 155.000 nebst Zinsen zu dulden. Bereits am 2. Dezember 2010 hatte die Beklagte bei dem Landgericht Mailand (Italien) eine Klage sowohl gegen die Klägerin als auch gegen die in Italien ansässige P . I . SRL (im Folgenden: S RL) erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die Grundschuld nicht wirksam an die Klägerin abgetr e- ten worden, die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungszweckerkl ä- rung unwirksam und die Beklagte daher nicht zur Duldung der Zwangsvollstr e- ckung verpfli chtet sei. Mit Blick auf die mitverklagte SRL macht sie geltend, sie wolle sich an diesem Unternehmen beteiligen und die Investition mithilfe itali e- nischer Banken finanzieren; die dafür erforderlichen Sicherheiten könne sie nicht aufbringen, wenn die Stell ung der Sicherheit zu Gunsten der Klägerin wirksam sei. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 verneinte das Landgericht Mailand die Zuständigkeit der italienischen Gerichte. Die gegen die SRL erhobene Klage diene offensichtlich nur dazu, in missbräuchlicher Weise die italienische G e- richtsbarkeit zu beanspruchen. Eine Entscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Berufung steht noch aus. In dem vorliegenden Rechtstreit möchte die Beklagte zunächst eine Au s- setzung des Verfahrens nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr . 44/2001 des R a- 1 2 3 - 4 - tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2000 Nr. L 12/1; im Folgenden: EuGVVO) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit erreiche n. Ihr dahingehender Antrag ist in beiden Vorinsta n- zen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte den Aussetzungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen für eine Ausse t- zung des Rechtsstr eits mit der Begründung, der Beklagten gehe es mit der in Italien erhobenen Klage ausschließlich darum, rechtsmissbräuchlich einen G e- richtsstand zu erschleichen, um auf diese Weise die Aussetzung des in Deutschland geführten Rechtsstreits nach Art. 27 EuGV VO zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei bei wertender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der vorliegende Rechtstreit weder auf denselben Anspruch noch auf di e- selben Parteien wie das in Italien angestrengte Verfahren beziehe. Es stünde im klaren un d offenkundigen Widerspruch zum Zweck der EuGVVO, wenn eine Partei die Aussetzung durch Erhebung einer willkürlich konstruierten Klage e r- reichen könnte, die keinerlei materiellen internationalen Bezug aufweise. Dera r- tige Feststellungen zu treffen, seien di e deutschen Gerichte nicht gehindert. Entschieden werde nicht über die Zulässigkeit der in Italien anhängigen Klage - wofür keine Prüfungskompetenz bestehe - , sondern allein über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO. III. Die Begründethe it der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hängt in 4 5 - 5 - entscheidungserheblicher Weise von der Beantwortung der im Tenor formulie r- ten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folge n- den: Gerichtshof) ab. 1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. Das ergibt sich b e- reits aus der sei es auch rechtsmissbräuchlichen Klageerhebung in zwei Mi t- gliedstaaten (vgl. EuGH, C - 116/02 Gasser, Slg 2003, I - 14693 Rn. 41; Jenard - Bericht, ABl. EG 1979 Nr. C 59/1, S. 8; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 11). 2. Die vorliegende Klage und das in Italien geführte Verfahren betreffen denselben Anspruch i.S.v. Art. 27 Abs. n- n- der widersprechende Urteile i.S.v. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO zu vermeiden. Ma ß- geblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist. Das ist etwa im Verhältnis zwischen negativer Feststellungs - und entsprechender Leistungskl a- ge der Fall (EuGH, 144/86 Gubisch, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 11, 16, 18 f.; C - 406/92 Tatry, Slg 1994, I - 5439 = ZIP 1995, 943 Rn. 45, 48; BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758 f.; Urteil vom 11. Dezember 1996 VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ; kritisch Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 45). So liegt es auch hier. Die Klage in Italien richtet sich unter anderem auf die Fe ststellung, dass keine Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstr e- ckung aus der Grundschuld bestehe. Mit der vorliegenden Klage soll eben di e- se Duldung erreicht werden. Dass es im italienischen Verfahren noch um weit e- re Feststellungen geht, ist für die Id entität des Streitgegenstands unerheblich. Kernpunkt ist jeweils die Frage, ob die Klägerin aus der Grundschuld vorgehen darf; jedenfalls ist der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vol l- 6 7 8 - 6 - ständig vom italienischen Verfahren abgedeckt. Im Übrigen beschränkt sich der Gegenstand der Klage in Italien nicht auf die Einbeziehung der SRL. 3. Beide Verfahren sind zwischen identischen Parteien anhängig. Dabei ist die Identität unabhängig von der jeweiligen Parteistellung. Auch ist unschä d- lich, wenn in e inem Verfahren zusätzlich Dritte beteiligt sind. Das hat lediglich zur Folge, dass sich die Rechtsfolgen des Art. 27 EuGVVO auf diejenigen Pa r- teien beschränken, zwischen denen mehrere Verfahren anhängig sind (vgl. EuGH, C - 406/92 Tatry, Slg 1994, I - 5439 = ZIP 1995, 943 Rn. 31, 33). 4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann von einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO zumindest grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesehen werden. Dies ist durch die Rechtspre chung des Gerichtshofs bereits hinreichend geklärt. In der Rechtssache Gasser (C - 116/02, Slg 2003, I - 14693) hat der G e- richtshof festgestellt, dass von der Aussetzungspflicht auch dann nicht abgew i- chen werden darf, wenn die Verfahrensdauer in dem Mitglie dstaat des Erstg e- richts allgemein unvertretbar lang ist. Der Anregung in dem dortigen Verfahren, eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, dass eine Klage bösgläubig und mit Blockadeabsicht vor einem unzuständigen Gericht erhoben wird, ist der G e- richtshof nic ht gefolgt (aaO, Rn. 63; vgl. auch BGH, Vorlagebeschluss vom 1. Februar 2011 KZR 8/10, ZIP 2011, 975 Rn. 20). In der Rechtsache Turner (C - 159/02, Slg 2004, I - 3565 = EWS 2004, 334) hat der Gerichtshof entschi e- den, einer Partei könne die Betreibung eines G erichtsverfahrens in einem and e- ren Vertragsstaat nicht mit der Begründung untersagt werden, mit der Klage werde wider Treu und Glauben der Zweck verfolgt, das Verfahren in einem a n- deren Mitgliedstaat zu behindern. Die Beurteilung der Angemessenheit der Kl a- 9 10 11 - 7 - geerhebung sei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich en t- zogen. 5. Durch den Gerichtshof klärungsbedürftig ist jedoch, ob die formale B e- trachtungsweise auch dann anzustellen ist, wenn nur das später angerufene Gericht nach Art. 22 EuG VVO ausschließlich zuständig ist. a) Vorliegend besteht zugunsten der deutschen Gerichte der ausschlie ß- liche Gerichtsstand der belegenen Sache nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO; für eine ebenfalls bestehende ausschließliche Zuständigkeit (dazu Art. 29 EuGVVO) auch der italienischen Gerichte ist nichts ersichtlich. aa) Unter die autonom und eng auszulegende Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO fallen u.a. Klagen, die darauf abzielen, Umfang oder Bestand eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 8 ff.; EuGH, C - 115/88 Reichert, Slg 1990, I - 27, Rn. 11; C - 343/04 Land Oberösterreich, Slg 2006, I - 4557 = EWS 2006, 383 Rn. 30). bb) Diese Voraussetzungen sind bei einer Klage, die auf die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gerichtet ist, nach allgemeiner Meinung erfüllt (Geimer /Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 90; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art . 22 EuGVO Rn. 15; Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, S. 114; Lehmann/Sánchez Lorenzo, IPRax 2007, 190, 194; vgl. auch Thiel/Tschauner in Geimer/Schütze, Internation a- ler Rechtsverkehr, Stand: Oktober 2011, Art. 22 EuGVVO Rn. 17; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR (2011), 12 13 14 15 - 8 - Art. 22 Brüssel I - VO Rn. 7; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 14 f.; Borrás/Hausmann, u n- alex Kommentar Brüssel I - VO, Art . 22 Rn. 11. Zur Pfan d- klage nach § 466 des österreichischen ABGB ebenso: OGH, Beschluss vom 23. November 1999 7 Ob 286/99f, veröffentl. unter , S. 3 u., und ZfRV 2008, 77 m. zust. Anm. Pröbsting; Tiefenthaler in Czernich/Tiefen - thaler/ Kodek, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstr e- ckungsrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 14; Mayr, EuZPR, Rn. II/129; Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozeßgese t- ze, 2. Aufl., Art. 22 Rn. 32, 37, auch für die umgekehrte Klage auf Feststellung des Nichtbes tehens eines Grun d- pfandrechts). Bei der Grundschuld handelt es sich um ein Grundpfandrecht, also ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, aufgrund dessen an de n- jenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine Geldsumme zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Die Grundschuld berechtigt den Gläubiger, sich im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück zu befriedigen (§ 1192 Abs. 1, § 1147 BGB). Dieser Duldungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer stützt sich allein auf das dingliche Recht, nicht hingegen auf eine persönliche Forderung. Mit der Duldungsklage will sich die Klägerin den Schutz der Vo r- rechte sichern, die mit der Rechtsstellung als Inhaberin der Grundschuld ve r- bunden sind. b) Damit kommt es auf die Frage an, ob die Aussetzungs pflicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO auch dann gilt, wenn (nur) zugunsten des Zweitgerichts eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht. Ist die Frage zu bejahen, so ist die Rechtsbeschwerde begründet und das Verfahren in der Hauptsache au szusetzen; ist sie zu verneinen, so ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen. 16 17 - 9 - aa) Die Frage der Aussetzungspflicht bei Bestehen einer ausschließl i- chen Zuständigkeit nur des Zweitgerichts ist in Rechtsprechun g und Literatur ernsthaft umstritten ( die Frage verneinend Juzgado de Primera Instancia Ma d- rid, unalex ES - 61; Court of Appeal [Civil Division] England and Wales, unalex UK - 70; Cour de cassation [Frankreich], unalex FR - 92; Schlussantrag GA Léger, C - 116/02 Gasser, Slg 2003, I - 14693, Rn. 51 ff. [ebenso die Auffassung der Kommission, wiedergegeben in EuGH, aaO Rn. 36, 40]; Magnus/Mankowski/Fentiman, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Introduction to Arts. 27 - 30 Rn. 57; Simons, unalex Kommentar Brüssel I - VO, Ar t. 27 Rn. 9 f.; Försterling in G e- imer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Stand: Okt o- ber 2011, Art. 27 EuGVVO Rn. 33; Tiefenthaler in Cze r- nich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Art. 27 EuGVO Rn. 14; Doh m, Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit, S. 168 ff., 174; Gaudemet - Tallon, Compétence et exécution des j u- gements en Europe, 4. Aufl., Rn. 338 - 1; Bernheim, SJZ 1994, 133, 140; Rauscher/Gutknecht, IPRax 1993, 21, 24; zu Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ in der Fass ung des Überei n- kommens vom 27. September 1968 [ABl. EG 1972 Nr. L 299/32, S. 36], nach dem sich das Zweitgericht grun d- sätzlich für unzuständig erklären musste, auch: OLG Köln, NJW 1991, 1427, 1428 [obiter dictum]; Kaye, Civil Jurisdi c- tion and Enforcement o f Foreign Judgments, S. 1221 f., 23.08; eingeschränkt Droz, Pratique de la Convention des Bruxe l- les du 27 Septembre 1968, Rn. 115 ; eine Aussetzung s- pflicht bejahend OLG München, Beschluss vom 16. Februar 2 012 21 W 1098/11, juris Rn. 18 (14); Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 18; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 27 Rn. 19; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR (2011), Art. 27 Brüssel I - VO Rn. 16b; M u- sielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 7; Mayr in Fasching/Konecny, Zivilprozeßgesetze, 2. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 24 a.E.; Weller in Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I - Regulation (EC) No 44/2001 (Heidelberg Report), Rn. 356, 403; Carl, Torpedoklagen, S. 193 ff.; McGuire, Ver fahrenskoordination, S. 122 ff.; Schmehl, P a- 18 - 10 - rallelverfahren, S. 385 ff.; zum EuGVÜ bzw. LugÜ vgl. auch Gothot/Holleaux, La Convention de Bruxelles du 27 Septembre 1968, Rn. 219 ff.; Isenburg - Epple, Die B e- rücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit nach d em EuGVÜ, S. 87, 89; BaslerKommentar - LugÜ/Mabillard, Art. 27 Rn. 52, 54; Dasser/Oberhammer Dasser, LugÜ, Art. 21 Rn. 35). bb) Der Gerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob auch in solchen Fällen nach Art. 16 EuGVÜ (jetzt Art. 22 EuGVVO) der for malen Betrachtung s- weise der Vorzug zu geben ist (C - 116/02 Gasser, Slg 2003, I - 14693 Rn. 44 f., 52; C - 351/89 Overseas Union Insurance, Slg 1991, I - 3317 = NJW 1992, 3221 Rn. 20 f.; ebenso BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759). cc) Davon abgesehen lassen sich für beide Auffassungen gute Argume n- te ins Feld führen. (1) In Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 27 EuGVVO, der auch bei Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit keinen Anhaltspunkt für eine einschr änkende Auslegung bietet, neigt der Senat zur Bejahung einer Ausse t- zungspflicht auch in Konstellationen der vorliegenden Art. Hinzu kommt, dass den Prozessparteien durch eine Aussetzung des Zweitprozesses in aller Regel kein unzumutbarer Nachteil entsteht. Durch die Klärung der Zuständigkeitsfrage wird die Erlangung effektiven Rechtsschutzes in der Regel allenfalls verzögert, nicht aber endgültig verhindert (vgl. auch EuGH, C - 163/95 von Horn, Slg 1997, I - 5451 = IPRax 1999, 100 Rn. 22 zu intertemporalen Zu ständigkeit s- konflikten). Bei paralleler Prozessführung besteht demgegenüber die Gefahr eines positiven Kompetenzkonflikts und damit auch die Gefahr widersprüchl i- cher Entscheidungen. Dies gilt umso mehr, als die Prüfung, ob eine ausschlie ß- liche Zuständigkei t vorliegt, ihrerseits nicht stets eindeutig zu beantworten ist, 19 20 21 - 11 - und damit auch mit guten Gründen über die Frage gestritten werden kann, ob ein Rechtsmissbrauch gegeben ist, wenn eine Klage in einem anderen Mi t- gliedstaat als demjenigen erhoben wird, für de n eine ausschließliche Zustä n- digkeit in Betracht kommt. (2) Allerdings spricht für die Gegenauffassung, dass die Aussetzung s- pflicht nach Art. 27 EuGVVO nach ihrem Sinn und Zweck zwar vermeiden soll, dass Gerichtsentscheidungen nach Art. 34 Nr. 3 bzw. 4 EuGVVO wegen wide r- sprechender Entscheidungen zur selben Sache nicht anerkannt werden können (vgl. insoweit EuGH, 144/86 Gubisch, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 8; C - 116/02 Gasser, Slg 2003, I - 14693 Rn. 41), dieser Zweck aber im Fall einer ausschli eßlichen Zuständigkeit des Zweitgerichts nach Art. 22 EuGVVO nicht einschlägig ist. Denn eine unter Verkennung dieser ausschließlichen Zustä n- digkeit ergehende Sachentscheidung des Erstgerichts wäre nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO ohnehin nicht anerkennungsfähig ; anders verhält es sich nur bei einer Sachentscheidung unter Verkennung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO. Zudem muss sich das Erstgericht nach Art. 25 EuGVVO von Amts wegen für unzuständig erklären, wenn eine ausschließliche Zuständigk eit des Zweitgerichts nach Art. 22 EuGVVO besteht. Davon kann weder aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung noch aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten abgewichen werden (Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Satz 2 EuGVVO; vgl. insoweit auch EuGH, C - 616/10 Solvay, E WS 2012, 347 Rn. 44; C - 4/03 GAT, Slg 2006, I - 6509 = EWS 2006, 382, Rn. 24). Zwar ist die EuGVVO von dem Anliegen g e- tragen, grundsätzlich eine wechselseitige Überprüfung der Zuständigkeit zw i- schen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. dazu EuGH, C - 351/89 Overseas Union Insurance, Slg 1991, I - 3317 = NJW 1992, 3221 Rn. 24). Indessen setzt die Anwendung der Regelung des Art. 29 EuGVVO, nach der sich das Zweitgericht bei doppelter ausschließlicher Zuständigkeit für unzuständig erklären m uss, eine solche Prüfung durch das Zweitgericht ohn e- 22 - 12 - hin voraus. Dasselbe gilt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 35 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO). 6. Auch wenn die Vorlagefrage bereits Teil eines beim Gerichtshof a n- hängigen Vorabentschei dungsersuchens ist (C - 438/12; vgl. OLG München, B e- schluss vom 16. Februar 2012 21 W 1098/11, juris), erscheint eine erneute Vorlage sachdienlich. Zwar kommt in solchen Fällen eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (vgl . BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 VIII ZR 13/12, j u- ris Rn. 11 f.; Beschluss vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1661; für eine uneingeschränkte Vorlagepflicht dagegen: Zö l- ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 3b ). Dagegen spricht hier aber, dass sich die maßgebliche Rechtsfrage in dem beim Gerichtshof bereits anhängigen Verfahren nur unter Bedingungen stellt. Dort ist nämlich zunächst zu klären, ob überhaupt ein Fall doppelter Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 27 EuGVVO vorliegt und ob eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht. Sollte der Gerichtshof auch nur eine dieser Vorfragen verneinen, käme es auf die hier maßgebende Frage nicht mehr an. Bei einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO müsste das vorliegen - 23 24 - 13 - de Verfahren erst wieder aufgenommen und sodann zur Vorlage gebracht we r- den, was die Beantwortung der Frage nur verzögerte. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 321 O 123/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 13 W 33/12 -
Full & Egal Universal Law Academy