BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 163/12 vom 13. August 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 22 Nr. 1 und 27 Abs. 1 Ist das später angerufene Gericht nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1 - EuGVVO) ausschließlich z u- ständig, darf es das Verfahren nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuG VVO aussetzen (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C - 438/12 - Weber, Rn. 54 ff.). BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - V ZB 163/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 durch die Vo rsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 13. Zivilsenat vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte ist Eigentümerin eines in H . (Deutschland) beleg e- nen Grundstücks, das mit einer Grundschuld belastet ist, aus der die Klägerin vollstrecken will. Mit ihrer seit dem 4. Mai 2011 bei dem Landge richt Hamburg rechtshängigen Klage möchte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erre i- chen, die Zwangsv ollstreckung wegen einer Forderung über 155.000 Zinsen zu dulden. Bereits am 2. Dezember 2010 hatte die Beklagte bei dem Landgericht Mailand (Italien) eine Klage sowohl gegen die Klägerin als auch gegen die in Italien ansässige P. SRL (im Folgen den: SRL) erhoben mit dem Ziel festzuste l- len, dass die Grundschuld nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden, die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungszweckerklärung unwirksam und die Beklagte daher nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung v erpflichtet 1 2 - 3 - sei. Mit Blick auf die mitverklagte SRL macht sie geltend, sie wolle sich an di e- sem Unternehmen beteiligen und die Investition mithilfe italienischer Banken finanzieren; die dafür erforderlichen Sicherheiten könne sie nicht aufbringen, wenn die Stellung der Sicherheit zu Gunsten der Klägerin wirksam sei. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 verneinte das Landgericht Mailand die Zuständigkeit der itali e- nischen Gerichte. Die gegen die SRL erhobene Klage diene offensichtlich nur dazu, in missbräuchlicher Wei se die italienische Gerichtsbarkeit zu beanspr u- chen. Eine Entscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Berufung steht noch aus. In dem vorliegenden Rechtstreit möchte die Beklagte zunächst eine Au s- setzung des Verfahrens nach Art. 27 Abs. 1 der Veror dnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; im Folgenden: EuGVVO) wegen anderweitiger Rechtshängig keit erreichen. Ihr dahingehender Antrag ist in beiden Vorinsta n- zen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den Aussetzungsantrag weiter. Mit Beschluss vom 18. September 2013 (veröffentlicht u.a. in WM 2013, 2160 ff.) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folge n- den: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vor - gelegt, ob Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigke it und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1) dahin auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleic h- wohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst anger u- fenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach 3 4 - 4 - Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist. Nachdem der Gerichtshof diese Frage in einem anderen Verfahren verneint hat (Urteil vom 3. April 2014 - C - 438/12 Weber, veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 1871 ff.), hat der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten. II. Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen für eine Ausse t- zung des Rechtsstrei ts mit der Begründung, der Beklagten gehe es mit der in Italien erhobenen Klage ausschließlich darum, rechtsmissbräuchlich einen G e- richtsstand zu erschleichen, um auf diese Weise die Aussetzung des in Deutschland geführten Rechtsstreits nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei bei wertender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der vorliegende Rechtstreit weder auf denselben Anspruch noch auf dieselben Parteien wie das in Italien angestrengte Verfahren beziehe. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Mit der gegebenen Begründung kann die Beschwerdeentscheidung allerdings nicht aufrechterhalten werden. a) Entgegen der Auffassu ng des Beschwerdegerichts betreffen die vo r- liegende Klage und das in Italien geführte Verfahren denselben Anspruch i.S.v. Art. 27 Abs. 5 6 7 8 - 5 - EuGVVO autonom und weit auszulegen, um einander widersprech ende Urteile i.S.v. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist (vgl. nur EuGH, 144/86 Gubisch, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 11, 16, 18 f.; Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 16 3/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 mwN). So liegt es auch hier. Die Klage in Italien richtet sich unter anderem auf die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grun d- schuld bestehe. Mit der vorliegenden Klage soll eben dies e Duldung erreicht werden. Dass es im italienischen Verfahren noch um weitere Feststellungen geht, ist für die Identität des Streitgegenstands unerheblich. Kernpunkt ist j e- weils die Frage, ob die Klägerin aus der Grundschuld vorgehen darf; jedenfalls ist d er Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vollständig vom italien i- schen Verfahren abgedeckt. Im Übrigen beschränkt sich der Gegenstand der Klage in Italien nicht auf die Einbeziehung der SRL. b) Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Bes chwerdegerichts, die beiden Verfahren seien nicht zwischen identischen Parteien anhängig. Die Identität ist unabhängig von der jeweiligen Parteistellung. Zudem ist es u n- schädlich, wenn in einem Verfahren zusätzlich Dritte beteiligt sind. Das hat l e- diglich zur Folge, dass sich die Rechtsfolgen des Art. 27 EuGVVO auf diejen i- gen Parteien beschränken, zwischen denen mehrere Verfahren anhängig sind (vgl. EuGH, C - 406/92 Tatry, Slg 1994, I - 5439 = ZIP 1995, 943 Rn. 31, 33; S e- nat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, aaO, Rn. 9). c) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass von einer Ausse t- zung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 18. September 2 013 - V ZB 163/12, aaO, Rn. 11 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C - 438/12 Weber, Rn. 59 f.). 9 10 - 6 - 2. Der Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil dies dann nicht gilt, wenn das später angerufene Gericht nac h Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C - 438/12 Weber, Rn. 54 ff.). Dass es sich hier so verhält, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 18. September 2013 im Einzelnen ausgeführt (V ZB 163/12, WM 2013, Rn. 12 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass auch (Sicherungs - ) Grund schulden unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO fallen; § 1192 Abs. 1a BGB ändert daran nichts. IV. Eine Kostenentscheidung scheidet aus. Si e hat zu unterbleiben, wenn die Ausgangsentscheidung - wie hier - keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des (Rechts - )Beschwerdeverfahren bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Besc hwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach 11 12 - 7 - §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW - RR 2006, 1289 Rn. 12 mwN). Stresemann Czub Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 321 O 123/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 13 W 33/12 -
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