ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB1 63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 163/15 vom 1. Juni 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3 a) Die Haftfähigkeit des Betroffenen zu prüfen, ist Aufgabe des Haftrichters. b) Ob die fehle nde oder eingeschränkte Reisefähigkeit eine Aussetzung der A b- schiebung (vgl. etwa § 60a Abs. 2 AufenthG) oder begleitende Maßnahmen erfo r- derlich macht, haben dagegen die beteiligte Behörde und die Ve r waltungsgerichte zu prüfen. Der Haftrichter hat nach § 6 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur festzustellen, ob die Abschiebung nach den von der beteiligten B e- hörde ergriffenen Maßnahmen und im Hinblick auf etwaige von dem Betroffenen bei den Verwaltungsgerichten eingeleitete Verfahren voraussich t lich durchgeführt werd en kann. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 163/15 - LG Münster AG Borken - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1. Juni 2017 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, de n Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Oktober 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwe rdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe : I. Der Betroffene reiste am 26. September 1996 erstmals nach Deutsc h- land ein und wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren am 20. Juni 2006 in sein Heimatland Guinea abgeschoben. Am 24. November 2011 reiste er erneut nach Deutschland ein und stellte wiederum einen Asylantrag, den das zustä n- dige Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2012 ablehnte. Eine für den 2. April 2012 angekündigte Abschiebung scheiterte daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde und untertauc hte. Am 13. August 2015 wurde er aus den Niederlanden nach Deutschland rückübe r- stellt. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. August 2015 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Guinea bis zum 13. November 2015 angeordnet. Die B e- schwerde des Betroffene n ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er nach Auslaufen der Haft die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit erre i- chen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die angeordnete Haft rech t- mäßig. Der Haftantrag sei zulässig gewesen . Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG habe vorgelegen. Der Betroffene habe sich der Abschi e- bung am 2. April 2012 entzogen und sei dann untergetaucht. Er habe im B e- schwerdeverf ahren seine Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie liege auch eher fern, weil er vor Beginn der Haft aus den Niederlanden rücküberstellt worden sei. III. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. 1 . Das Beschwerdegeri cht musste den Betroffenen im Beschwerdeve r- fahren nicht erneut persönlich anhören. Etwas anderes ergibt sich e ntgegen de ssen Ansicht nicht daraus, dass er Zweifel an seiner Reisefähigkeit dargelegt und die Notwendigkeit einer begleite t en Abschiebung gelten d gemacht hat. a) Allerdings verletzt die Aufrechterhaltung der angeordneten Sich e- rungshaft durch das Beschwerdegericht die Rechte des Betroffenen nach Art. 104 Abs. 1 GG, wenn dessen zwingend gebotene erneute persönliche A n- hörung unterbleibt; es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist. Das Beschwerdegericht ist 2 3 4 5 6 - 4 - indessen im Unterschied zum Haftrichter nicht in jedem Fall verpflichtet, den Betroffenen vor seiner Entscheidung (erneut) persönl ich anzuhören. Es darf davon vielmehr unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Vorausse t- zungen absehen. Zu einer Verletzung der Rechte des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG führt ein Absehen von der erneuten persönl i- chen Anhö rung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen nicht vorlagen und die Anhörung auch im Beschwerd e- verfahren zwingend geboten war (Senat, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 12 mwN). b) Das war hier nicht der Fall. aa) Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene allerdings unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bezweifelt, ob er im Hinblick auf eine posttraumatische Belastungsstörung reisefähig sei. Die posttraumatische Bela s- tungsstörun g eines Betroffenen kann zwar auch im Verfahren der Freiheitsen t- ziehung Bedeutung erlangen. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn sie de s- sen Haftfähigkeit in Frage stellt. Denn diese zu prüfen ist Aufgabe des Haftric h- ter s . Anders liegt es dagegen, wenn B edenken gegen d ie Reisefähigkeit des Betroffenen erhoben und begleitende Maßnahmen gefordert werden. Ob die fehlende oder eingeschränkte Reisefähigkeit eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. etwa § 60a Abs. 2 AufenthG) oder begleitende Maßnahmen erforderlic h macht, haben die beteiligte Behörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen . Der Haftrichter hat nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur festzustellen , ob die Abschiebung nach de n von der beteiligten Behörde ergriffenen Maßnahmen und im Hinblick auf etwaige v on dem Betroffenen bei den Verwaltungsgerichten eingeleitete Verfahren voraussichtlich durchgeführt werden kann. Dazu hat er eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwalt ungsgerichtlichen 7 8 - 5 - Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshi n- dernisse oder die Notwendigkeit begleitender Maßnahmen entschieden wird ( zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16) . bb) D anach b estimmt sich auch, wann das Beschwerdegericht den B e- troffenen gemäß § 68 Abs. 3, § 420 FamFG erneut anzuhören hat. D as ist nicht schon dann der Fall, wenn sich im Beschwerdeverfahren Anzeichen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ergeben, sonde rn nur, wenn sich entweder neue Anhaltspunkt e für die H aftunfähigkeit des Betroffenen oder au s- reichende neue Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es aufgrund des möglichen Abschiebungshindernis ses zu einem Abbruch oder einer im angeordneten Haf t- zeitraum nicht zu bewältigenden Verzögerung der geplanten Abschiebung komm en könnte . Fehlt es an solchen Anhaltspunkte n , kann das Beschwerdeg e- richt nach § 68 Abs. 3 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 11 und vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 14). cc) Danach musste das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht pe r- sönlich anhören. ( 1 ) Anhaltspunkte dafür, dass der B etroffene haftunfähig sein könnte b e- standen nicht . D ieser hatte seine Reisefähigkeit bezweifelt und in der ergä n- zenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 nur die Ansicht vertreten, die beteiligte Behörde habe zu prüfen, ob er derart krank sei, dass er nicht reisef ä- hig oder gar haftunfähig sei, was aber a uf dasselbe hin auslaufe. Er hat aber im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet, dass er nicht haftfähig sei , oder dass er dies während der zu diesem Zeitpunkt schon etwa zwei Monate da u- ernde n Sicherungshaft der Vollzugsverwaltung gegenüber geltend gema cht habe. Im Rechtsbeschwerdeverfahren macht er auch nur geltend, das B e- 9 10 11 - 6 - schwerdegericht habe sein er Reisefähigkeit und der Notwe n digkeit einer begle i- teten Abschiebung n achgehen müssen. ( 2 ) Dazu war das Beschwerdegericht indessen nicht verpflichtet. Es h atte der Frage der Reisefähigkeit nicht nachzugehen, sondern nur zu prüfen, ob die beteiligte Behörde das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nahm, dieser Frage nachzugehen und von der Abschiebung vorerst abzusehen oder eine begleitete Abschiebung vorzus ehen oder ob der Betroffene selbst wegen der Zweifel an seiner Reisefähigkeit und der Notwendigkeit einer begleiteten A b- schiebung die Verwaltungsgerichte anrufen würde. Entsprechendes gilt für die weitere Frage, ob die posttraumatische Belastungsstörung, d ie der Betroffene geltend gemacht hatte, eine begleitete Abschiebung erforderlich machte. In di e- sem eingeschränkten P rüfungsrahmen zu berücksichtigende Umstände lagen nicht vor. Der B etroffene hatte weder mitgeteilt, die Verwaltungsgerichte ang e- rufen zu ha ben, noch, dies noch tun zu wollen. Die beteiligte Behörde hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt , der Betroffene werde erforderlichenfalls vor der Abschiebung noch einma l medizinisch untersucht. Es erscheine aber nicht plausib el , dass er reise unfähig sei, zumal er kürzlich erst aus den Niederlanden rücküberstellt worden sei . Es sei Sache des Betroffenen, gegebenenfalls bei den Verwaltungsgerichtsgerichten Rechtsschutz zu beantragen. Da raus ergab sich, dass die beteiligte Behörde keine Veranlassung sah, ihre Planungen zu ändern. Da mit bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass zu einer erne u- ten persönlichen Anhörung. 12 - 7 - 2 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- g esehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 13.08.2015 - 29 XIV (B) 17/15 - LG Münster, Entscheidung vom 30.10.2015 - 5 T 538/15 - 13
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