ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 163/18 vom 18. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ri chter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Land gerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft, einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird , weil im Hinblick auf d ie Pflicht eines Rechtsanwalts, vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob die Schriftstücke, deren Empfang er bestätigen soll, beigefügt sind (vgl. BGH, Beschl uss v om 21. März 2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112), kein 1 - 3 - Verstoß des Beschw erdegerichts gegen das Gebot fairen Verfahrens vorliegen dürfte. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.08.2018 - 802 XIV (B) 21/18 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.10.2018 - 9 T 161/18 -
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