BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgeb374hr auch dann, wenn im Einverst344ndnis mit den Betei-ligten oder aus besonderen Gr374nden ausnahmsweise ohne m374ndliche Ver-handlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu 247 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - V ZB 164/05 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. M344rz 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. August 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts D374sseldorf vom 24. Juni 2005 abge344ndert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts D374sseldorf vom 5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an Kosten 572,65 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 22. April 2005 zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beteiligte zu 2. Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 225,17 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin f374r eine Wohnungseigent374mergemein-schaft in D374sseldorf. Sie machte im eigenen Namen f374r die Gemeinschaft ge-gen den Beteiligten zu 2 r374ckst344ndige Hausgelder nach den Wirtschaftspl344nen f374r 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Ein-wendungen erhoben, die er mit Schadensersatzanspr374chen gegen die Beteilig-te zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gew344hrleistungsanspr374che begr374ndet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige m374ndliche Ver-handlung zur Zahlung gem344337 dem gestellten Antrag verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der Ver-fahrensgeb374hr auch eine Terminsgeb374hr in H366he von 193,20 200 zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungs-beschluss diese Geb374hr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz gebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-schwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 2 Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren erkl344rt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte zu 1 h344lt die Nebenintervention ihrer Anw344lte f374r unzul344ssig. 3 - 4 - II. 4 1. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssige Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1 ist begr374ndet. Zu Unrecht hat das Beschwerde-gericht die Erstattungsf344higkeit einer Terminsgeb374hr nach der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Verg374tungsverzeichnisses (VV) zu 247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG ver-neint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgeb374hr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, f374r das die m374ndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverst344ndnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne m374ndliche Verhandlung entschieden wird. Dieser Geb374hrentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in 247 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne m374nd-liche Verhandlung ergeht. a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV f374r die Terminsgeb374hr ent-sprechende Bestimmung f374r die damalige Verhandlungsgeb374hr gab es auch in 247 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenord-nung. Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgeb374hr (247 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gem344337 247 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 35 BRAGO auch dann ent-stand, wenn von der nach 247 44 Abs. 1 WEG f374r die Tatsacheninstanzen grund-s344tzlich vorgeschriebenen m374ndlichen Verhandlung ausnahmsweise abgese-hen wurde und eine abschlie337ende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwie-sen, dass die Sollbestimmung in 247 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift in 247 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in Wohnungseigentumssachen - anders als in anderen Verfahren nach dem Gesetz 374ber die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit - eine m374ndliche Verhandlung grunds344tzlich stattfinden m374sse. Das Gericht d374rfe auf eine m374ndliche Verhandlung nur mit dem Einver- 5 - 5 - st344ndnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellen-den Gr374nden verzichten, wenn eine weitere Sachaufkl344rung nicht erwartet und die Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs auf andere Weise sichergestellt werden k366nne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des Geb374hrentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts f374r die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sa-che auch dann verg374tet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine m374ndli-che Verhandlung entschieden werden k366nne. Daran wird auch f374r die Terminsgeb374hr nach dem Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf die Begr374ndung in dem zitierten Beschluss Bezug nehmen, da sich weder der einschl344gige Geb374hrentatbestand noch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz ver344ndert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 1 der Nummer 3104 VV zu 247 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von 247 35 BRAGO 374berein. Nach der Begr374ndung zum Entwurf des Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetzes sollte damit die fr374here Regelung des 247 35 BRAGO in das Ver-g374tungsverzeichnis 374bernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch die Vorschrift 374ber die m374ndliche Verhandlung in 247 44 Abs. 1 WEG gilt unver-344ndert. 6 b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Be-schwerdegericht unter Bezugnahme auf M374ller-Rabe (Gerold/Schmidt/von Ei-cken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hin-weis, dass der Geb374hrentatbestand im Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach 247 35 BRAGO 374ber 247 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngem344337 anzuwenden sei, womit die Grundlage f374r eine entsprechende Anwendung des Geb374hrentatbe-stands entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngem344337e An- 7 - 6 - wendung des 247 35 BRAGO beruhte nicht auf einer L374cke im Geb374hrentatbe-stand, sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein f374r die b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Geb374hrenregelung. Dieses Regelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung hatte seinen Grund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (247247 31 ff.) nur f374r diese T344tigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der Neuregelung gelten die im Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses beschriebenen Geb374hrentatbest344nde dagegen aus Gr374nden der Vereinfachung und Vereinheit-lichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und 74) f374r die b374rgerlichen Rechts-streitigkeiten, f374r die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der 366ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz gleicherma337en. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Geb374hrenvor-schriften in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten f374r eine anwaltliche T344tigkeit unter einer anderen Verfahrensordnung 374berfl374ssig, besagt jedoch nichts dar374ber, ob bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV im Falle der Sollvor-schrift in 247 44 WEG von einer dem Richter vorgeschriebenen oder ihm freige-stellten m374ndlichen Verhandlung auszugehen ist. Da 247 44 Abs. 1 WEG die m374ndliche Verhandlung den Richter grunds344tzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abh344ngig macht (vgl. Staudin-ger/Wenzel, 247 44 WEG [2005] Rdn. 12; KK-WEG/Abramenko, 247 44 Rdn. 5), ist f374r den Geb374hrentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen m374nd-lichen Verhandlung auszugehen. F374r den von dem Beschwerdegericht mit der Erw344gung begr374ndeten Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der ausgebliebenen Verhand-lung in Wohnungseigentumssachen in dem Geb374hrentatbestand ausdr374cklich erw344hnt h344tte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen Praxis zur Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung h344tte regeln wollen, geben dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom Ge- 8 - 7 - setzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Er-h366hung der Transparenz durch Angleichung der Geb374hrentatbest344nde in den verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Geb374hren; vgl. BT-Drucks, 14/9037, S. 49, 51) sprechen eher daf374r, die Honorierung des Rechtsanwalts in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben Grunds344tzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne m374ndliche Verhandlung entschieden wird. 2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mit-hin auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 9 Unter 304nderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005 ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgeb374hr zu-s344tzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Gesch344ftswert von 2.397,97 200 errech-nen sich danach die nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf 572,65 200. 10 III. Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren ist als unzul344ssig zur374ckzuweisen. 11 1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erkl344rt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen kann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 und OLG D374sseldorf NJW-RR 1998, 606). 12 - 8 - 13 F374r die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit einer Nebenintervention nach den 247247 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese von Amts wegen au337erhalb des in 247 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 66 Rdn 5) oder nur auf Antrag eines Verfah-rensbeteiligten auf Zur374ckweisung der Intervention nach 247 71 ZPO (OLG K366ln NJW 1993, 1661, 1662) zu pr374fen ist. Beides f374hrt hier zu demselben Ergebnis. Die Beteiligte zu 1 hat die Zul344ssigkeit des Beitritts der Streithelfer ger374gt. Das ist als ein Antrag auf Zur374ckweisung der Nebenintervention auszulegen. 2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften 374ber die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung (OLG Karlsruhe RPfleger 1996, 53; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 66 Rdn. 3 und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 66 Rdn. 6a). Der Senat teilt - auch unter Ber374cksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten Erw344gungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegen-stimmen vertretene Rechtsauffassung. 14 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein f374r eine Intervention geeigne-tes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfah-rens seiner Partei gegen374ber dem Gegner, das nach 247 66 Abs. 1 ZPO Voraus-setzung f374r eine Nebenintervention ist. 15 a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch des Anwalts auf seine Verg374tung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht kei-ne Kostenanspr374che gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrund-entscheidung (Rennen, MDR 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch 16 - 9 - wesentlich von einem Beschluss im Verg374tungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen374ber seinem Auftraggeber nach 247 11 RVG (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1977, 456 zu 247 19 BRAGO). Ein Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entschei-dung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem 247 68 ZPO entsprechende In-terventionswirkung in dem Verfahren 374ber die Festsetzung der anwaltlichen Verg374tung gegen374ber dem Auftraggeber nach 247 11 RVG ausl366st (OLG Ham-burg, JurB374ro 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung 374ber die Verg374tung des Rechtsanwalts nach 247 11 RVG keine Auswirkungen auf den nach 247247 103 ff. KostO festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen374ber dem Gegner hat (Mayer/Kroi337, RVG, 247 11 Rdn. 97). 17 - 10 - IV. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 247 3 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -
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