BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/09 vom 18. August 2010 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 49 Abs. 2; ZPO 247 99 Abs. 1 Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gem344337 247 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift gepr374ft und deren Voraussetzungen verneint worden sind. BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09 - LG Braunschweig AG Northeim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 2.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Die Kl344ger haben vier auf einer Eigent374merversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschl374sse angefochten. 1 Das Amtsgericht hat drei der Beschl374sse f374r ung374ltig erkl344rt und die Kla-ge im 334brigen abgewiesen. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 200 f374r die drei f374r ung374ltig erkl344rten Beschl374sse und weiteren 4.000 200 f374r den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur H344lfte den Kl344gern und im 334brigen - unter Hinweis auf 247 49 Abs. 2 WEG - dem beigeladenen Verwalter auferlegt. 2 - 3 - 3 Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344ger, mit der sie erreichen wollen, dass der Verwalter in Anwendung von 247 49 Abs. 2 WEG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist von dem Landgericht als unzul344ssig verworfen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgen die Kl344ger ihr Ziel weiter. II. Das Beschwerdegericht h344lt die sofortige Beschwerde f374r unzul344ssig, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grunds344tzlich nicht isoliert angefoch-ten werden k366nne. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn einem Drit-ten Kosten auferlegt w374rden. Bei den Kl344gern handele es sich jedoch um Par-teien des Rechtsstreits; als solche h344tten sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen k366nnen. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde k366nne auch nicht damit begr374ndet werden, dass den Kl344gern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter aberkannt worden sei. Einen solchen Anspruch habe das Amtsgericht nur im Zusammenhang mit den f374r ung374ltig erkl344rten Beschl374ssen gepr374ft. Die Kostentragungspflicht der Kl344ger sei dagegen mit der teilweisen Abweisung der Klage begr374ndet und damit auf 247 91 Abs. 1 ZPO gest374tzt worden. 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwer-degericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde unzu-l344ssig ist, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grunds344tzlich, und so auch 5 - 4 - hier, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (247 99 Abs. 1 ZPO). 6 Allerdings k344me ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der Kosten-entscheidung in Betracht, wenn diese eine eigenst344ndige, von der Entschei-dung in der Hauptsache unabh344ngige Beschwer enthielte. In einem solchen Fall w344ren die Kl344ger, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht gehalten ge-wesen, das gesamte Urteil mit der Berufung anzufechten; vielmehr h344tte es ih-nen freigestanden, die Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und sich mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung zu wen-den. Die angefochtene Kostenentscheidung begr374ndet jedoch keine eigen-st344ndige Beschwer der Kl344ger. Dabei kann offen bleiben, ob sie hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage darauf beruht, dass das Amtsgericht die Voraus-setzungen des 247 49 Abs. 2 WEG gepr374ft und verneint hat, oder - wie das Be-schwerdegericht meint - darauf, dass die Anwendung der Vorschrift nicht in Be-tracht gezogen worden ist. Sieht das Gericht in einer Wohnungseigentumssa-che davon ab, die Kosten des Rechtsstreits gem344337 247 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen, entsteht der Partei, die diese Kosten nach den prozessualen Vorschriften (247247 91 ff. ZPO) zu tragen hat, n344mlich we-der in dem einen noch in dem anderen Fall ein dar374ber hinaus reichender Nachteil. Insbesondere wird ihr ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstat-tungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt. 7 Die Vorschrift des 247 49 Abs. 2 WEG er366ffnet dem Gericht aus prozess-366konomischen Gr374nden die M366glichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten auf-zuerlegen, wenn die 247247 91 ff. ZPO hierf374r keine Handhabe bieten, die T344tigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatz- 8 - 5 - anspruch des unterlegenen Wohnungseigent374mers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzuset-zen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41). Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgem344337en Ermessen (vgl. Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 49 Rn. 19); eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kos-ten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des 247 49 Abs. 2 WEG erf374llt sind, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Die M366glichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, f374hrt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigent374mer endg374ltig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des 247 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht f374r gegeben erachtet. Die ge-genteilige Auffassung (LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 49 Rn. 29; Jenni337en/Suilmann, WEG, 2. Aufl., 247 49 Rn. 38; Timme/Elzer, WEG, 247 49 Rn. 61; Bergerhoff in B344rmann/Seu337, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 278; Niedenf374hr, ZWE 2009, 69, 73) ver-kennt, dass die Entscheidung, dem Verwalter gem344337 247 49 Abs. 2 WEG Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, nicht der materiellen Rechtskraft f344hig ist. 9 In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur die Entscheidung des Ge-richts 374ber einen prozessualen Anspruch (247 322 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586). Dieser bestimmt sich nach der von dem Kl344ger erstrebten Rechtsfolge und aus dem Lebens-sachverhalt, aus dem er diese herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter ist die 334bernahme bzw. die Erstattung von Verfahrenskosten durch den Verwalter die 10 - 6 - erstrebte Rechtsfolge; den ma337geblichen Lebenssachverhalt bildet die ihm vor-geworfene Pflichtverletzung. Der prozessuale Anspruch umfasst auch Ver-schuldensformen unterhalb der Schwelle des groben Verschuldens. Denn die erstrebte Rechtsfolge tritt sowohl bei (leicht) fahrl344ssigem als auch bei vors344tz-lichem Handeln des Verwalters ein (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 276 Abs. 1 BGB); ei-ne Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gr374nden der Prozess366konomie eingef374hrte Vorschrift des 247 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41; ebenso Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 49 Rn. 22; a.A. LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Jenni337en/Suilmann, WEG, 2. Aufl., 247 49 Rn. 31; Drasdo, Festschrift Bub, 2007, S. 59, 67). Im Rahmen des 247 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur 374ber ei-nen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs befinden, n344mlich 374ber eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung. H344lt es die Voraussetzungen der Vorschrift f374r nicht gegeben, ist die damit verbundene Aussage, es fehle an einer solchen Pflichtverletzung des Verwalters, zwangsl344ufig auf einen Teilas-pekt des prozessualen Anspruchs beschr344nkt und damit nicht der Rechtskraft f344hig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bereits eine (objektive) Pflichtver-letzung des Verwalters verneint. Denn die Rechtskraft umfasst nicht die An-wendbarkeit eines Rechtsbegriffs (wie Pflichtverletzung oder grobes Verschul-den) auf den festgestellten Sachverhalt, sondern nur die Entscheidung 374ber den prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM 247 322 ZPO Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586). 11 Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Entscheidung 374ber die An-wendung oder Nichtanwendung von 247 49 Abs. 2 WEG einerseits nicht in mate-rielle Rechtskraft erw344chst, eine Partei andererseits Kosten, die dem Verwalter nach dieser Vorschrift auferlegt worden sind, nicht ein zweites Mal auf der 12 - 7 - Grundlage ihres materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend ma-chen kann. Die Partei ist hieran n344mlich nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, sondern deshalb, weil entweder ihr Schaden infolge der Entscheidung nach 247 49 Abs. 2 WEG und der 334bernahme der Kosten durch den Verwalter entfallen ist, oder weil es - im Hinblick auf die M366glichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Verwalter und der Vollstreckung daraus - jeden-falls an dem erforderlichen Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage fehlt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 C 803/08 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.09.2009 - 6 T 710/09 -
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