BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/12 vom 28. Februar 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Abs. 4 Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 164/12 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund, 2. Kammer (Beschwerdekammer), vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Beteiligten zu 2. Gründe: I. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang di e- ses Beschlusses bezeichneten G rundstücke der Beteiligten zu 1. In dem Versteigerungstermin vor dem Amtsgericht Stralsund am 17. J a- das höchste Gebot ab. Dieses wurde von dem Vollstreckungsgericht nicht z u- g e lassen, weil es die von dem Vertreter der Beteiligten zu 4 verlangte Siche r- heitsleistung als nicht erbracht ansah. Für die Beteiligte zu 2 war am 17. Januar 2012 um 11.30 Uhr eine Bar - , 1 2 3 - 3 - Filiale Rostock , geführten Konto der Landeszentralkasse Mecklenburg - Vorpommern vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem Amtsgericht Stralsund zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerung s- termin lag eine um 11.36 Uhr per Telefa x übermittelte Zahlschein - Quittung der Kasse der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, vor. Als Zahlungsempfä n- ger ist das Amtsgericht Stralsund angegeben. Bei dem Verwendungszweck fi n- den sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigeru ng s- verfahrens, der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 2 widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Beteiligte zu 3 Meistbietende mit s- termin vom 30. Januar 2012 hat es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos gebli e- ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erst rebt die Beteiligte zu 2 we i- terhin die Erteilung des Zuschlags an sich. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verst eigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 ZVG. Die vorgelegte Telefax - Kopie der Zahlschein - Quittung der Deutschen Bundesbank stelle keinen ausreichenden Zahlungsnachweis dar. Maßg eblich sei nicht, dass die Deutsche Bundesbank die Einzahlung auf ein Konto der Landeszentralkasse bestätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Ei n- zahlungsnachweis der Landeszentralkasse im Versteigerungstermin nicht vo r- gelegt worden sei. 4 5 - 4 - III. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht zurückg e- wiesen, da der Zuschlag auf das von ihr abgegeb ene Gebot nicht erteilt werden konnte. 2. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erte i- len. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3, da das Gebot der Beteiligten zu 2 nach § 70 A bs. 2 Satz 3 ZVG vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 ZVG entsprechenden Sicherheitsleistung zurückg e- wiesen worden ist. a) Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 ZV G anzuordnen. Die Beteiligte zu 4 hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Be teiligter zulässigerweise Sicherheit ve r- langt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG s o- fort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 130 /11, NJW 2012, 3376, 3377 Rn. 9; Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJW - RR 2006, 715 Rn. 12; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 70 Rn. 2). b) Die Beteiligte zu 2 hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 ZVG erbrach t. 6 7 8 9 - 5 - aa) Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 ZVG nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Ko n- to der Gerichtskasse vorgenommen hat. § 69 ZVG in der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Mod ernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) schließt in seinem Absatz 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Absätzen 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen nebe n Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 ZVG) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG) in Betracht, die jeweils bestimmten Anford e- rungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 6 9 Abs. 4 ZVG eine Siche r- heitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht we r- den, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Ob diese Regelung abschließend ist, i st umstritten. Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte ang e- nommen. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz habe durch die A b- schaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den Gerichtskassen erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 ZVG. Wie sich aus § 49 Abs. 3 ZVG ergebe, seien Bareinzahl ungen nur im Fall einer ausdrückl i- chen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 ZahlVGJG folge nichts anderes. D a- nach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinbl ick auf die Bekanntmachungsfristen des § 43 Abs. 1 ZVG praktisch nicht angenommen werden. Schließlich gewährleiste eine solche Auslegung auch, dass der Gel d- 10 11 12 - 6 - wäsche durch Bareinzahlung bei den dem Geldwäschegesetz nicht unterli e- genden Gerichtskassen Einhalt geboten werde (LG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2009 - 86 O 74/09, juris Rn. 12 ff., 16). Demgegenüber wird der Standpunkt bezogen, dass, wie bei § 49 Abs. 3 ZVG , auch im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich sei (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 69 Rn. 5). Darüberhinau s- gehend wird eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse für möglich angesehen, wenn diese das Geld entgegennimmt und eine Quittung darüber erstellt (LG Berlin, RPfleger 2008, 660; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 45; Hk - ZVG/Stumpe, 2. Aufl., § 69 Rn. 13). Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass eine Siche r- heitsleistung durch eine vorherige Bareinzahlung auf ein Konto der Gericht s- kasse möglich ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 69 Abs. 4 ZVG wie auch j e- ner des § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf den ersten Blick gegen ein solches Ve r- ständnis, da nur die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse genannt wird. Allerdings zeigt gerade die Regelung des § 49 Abs. 3 ZVG, dass das G e- setz im Zusammenhang mit der Entrichtung des Bargebots ausdrücklich auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorsieht. Aus der Erwähnung dieser Alternative nur in § 49 Abs. 3 ZVG kann nicht geschlossen werden, dass diese Möglic hkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG ausgeschlossen sein soll. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch deren Sinn und Zweck geben in dieser Richtung einen Anhalt s- punkt. Der unbare Zahlungsverkehr soll vor allem d en notwendigen Siche r- heitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren, aber auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern (BT/Drs. 16/3038 S. 2, 27). Diese Ziele werden durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der G e- richtskass e nicht beeinträchtigt. Hier wird Bargeld nicht zum Versteigerung s- 13 14 - 7 - termin in das Gerichtsgebäude, sondern zu einem als Zahlstelle der Gericht s- kasse fungierenden Kreditinstitut gebracht. Ist der für die Sicherheitsleistung erforderliche Geldbetrag auf einem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, so ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die Sicherheit als nicht erbracht anz u- sehen. Gleiches gilt, wenn die Gerichtskasse - ohne hierzu verpflichtet zu sein - eine Bareinzahlung entgegen nimmt. bb) Die Bete iligte zu 2 hat die danach zulässige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse jedoch nicht rechtzeitig bewirkt. Zudem lag kein or d- nungsgemäßer Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung vor. § 67 Abs. 4 ZVG bestimmt, dass bei einer Überwe isung der Betrag dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen muss. Stellt man die Bareinza h- lung auf ein Konto der Gerichtskasse der Überweisung gleich, gilt für sie nichts ander es. Auch sie muss so rechtzeitig bewirkt werden, dass eine Gutschrift auf dem Konto vor dem Versteigerungstermin erfolgt ist und über diese Gutschrift ein Nachweis im Versteigerungstermin vorliegt. Dies belegt ein Blick auf § 49 Abs. 3 ZVG. Diese Vorschrif t, die im Fall der Entrichtung des Bargebots neben der Überweisung ausdrücklich auch die Einzahlung auf ein Konto der Gericht s- kasse nennt, stellt bei beiden Alternativen jeweils auf die Gutschrift und den Nachweis hierüber ab (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 49 Rn. 4; Hornung, NJW 1999, 460). Neben der systematischen Auslegung sprechen auch teleologische G e- sichtspunkte für die Heranziehung dieser Kriterien bei einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse. Das Gesetz knüpft mi t der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber bewusst an rein formelle Kriterien an. Diese können einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden; tragen also der Formal i- sierung des Zwangsversteigerung sverfahrens Rechnung. Dies gilt nicht nur im 15 16 - 8 - Rahmen des § 49 Abs. 3 ZVG, sondern in noch stärkerem Maß für die Frage, ob die Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 ZVG ordnungsgemäß erbracht worden ist. Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu leisten. Dies geschieht bei den in § 69 Abs. 2 und 3 ZVG vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung durch Vorlage eines Schecks oder der Bürgschaftsurkunde. Für den in § 69 Abs. 4 ZVG vorgeseh e- nen Fall ordnet § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG nochmals ausdrücklich an, dass die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund sind ke i- ne sachgerechten Gründe ersichtlich, für ein e Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse andere Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für eine Barei n- zahlung, sofern diese von der Gerichtskasse angenommen wird. Auch diese muss vor dem Vollstreckungstermin erfolgt sein, und es muss ein Nachweis h ierüber vorliegen. Diesen Anforderungen entspricht die von der Beteiligten zu 2 angebot e- ne Sicherheitsleistung nicht. Zum einen erfolgte die Bareinzahlung nicht vor, sondern während des schon laufenden Versteigerungstermins. Zum anderen fehlte es an dem Nachweis der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse. Aus dem Zahlschein ergibt sich lediglich die Einzahlung eines Betrages an der Kasse der Filiale der Deutsc hen Bundesbank, nicht aber die Gutschrift auf dem Konto. Eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse lag nicht vor. An dieser Bewertung ändert auch der von der Beteiligten zu 2 angeführte Umstand nichts, dass dem Vollstreckungsgericht nach Ende der Bietstund e, aber vor Verkündung der Zuschlagsentscheidung die schriftliche Zahlungsa n- zeige der Landeszentralkasse, der Originalzahlschein und die Originalbestät i- gung der Deutschen Bundesbank vorlagen. Die Sicherheit ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu stellen und kann daher nach Abschluss des Versteig e- 17 18 - 9 - rungstermins nicht mehr erbracht werden (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 164/05, NJW - RR 2007, 143) . IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10 , NJW - RR 2010, 1458, 1459 Rn. 17 und 19). Der G e- genstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die G e- richtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebo t der Ersteher. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beteili g- ten zu 2 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinsta nzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 30.01.2012 - 12 K 48/09 - LG Stralsund, Entscheidung vom 31.07.2012 - 2 T 40/12 + 2 T 48/12 - 19
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