ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB164.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 164/16 v om 12. April 2018 in de r Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 a) Die Haftgerichte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob dem Auslän der aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bu n- desgebiet gestattet ist. b) Bei der von Verfassungs wegen gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der b e- teiligten Behörde auszugehen, d ie Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen. Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgeri chte zu prüfen. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. April 2018 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin P rof. Dr. Schmidt - Ränts ch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. November 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zur ückgewiesen, dass Dolmetsc herkosten nicht zu erheben sind . Der Geg enstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene, ein burkinischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland und stellte dort am 17. September 2015 einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt für Migratio n und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 27. Juli 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Es forderte den Betroff e- nen auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen , und drohte ihm die Abschiebung nach Burkina Faso an. Dieser Bescheid ist nach der Abschlus s- mitteilung des BAMF vom 5. September 2016 seit dem 10. August 2016 una n- fechtbar. 1 - 3 - Am 2. Ok tober 2016 wurde der Betroffene in einem Zug auf der Fahrt von Österreich nach Deutschland bei der Grenzkontrolle von Beamten der b e- teiligten Behörde v orläufig festgenommen, weil er keine gültigen Papiere bei sich führte. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in das Bu n- desgebiet ver weigert. Gegen ihn wurde durch einstweilige Anordnung en des für den Festnahmeort zuständigen Amtsgerichts vom 3. und 12. Oktober 2016 Haft zur Sicherung seiner Zurückweisung durch Abschiebung nach Burkina Faso bis längstens 1 8 . Oktober 2016 an ordnet . Die für den 17. Oktober 2016 geplante Abschiebung scheiterte , da sich der Betroffene an der Flugzeugtür weigerte, in das Flugzeug einzusteigen, und der Pilot daraufhin die Mitnahme des Betroff e- nen ablehnte . Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das (für den Haftort zuständige) Amt sgericht die Sicherungshaft im ordentlichen Verfahren bis zum 25. November 2016 verlä ngert . Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haft unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bis zum 19. November 2016 begrenzt. Der Betroffene ist am 18. November 2016 begleitet nach Burkina Faso abgeschoben worden. Mit der Rechtsb e- schwerde strebt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft an. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts durfte das Amtsgericht gegen den Betroffenen (weitere) Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG anordnen, da er gemäß § 13 Ab s. 2 Satz 2 AufenthG rechtlich noch nicht nach Deutschland eingereist sei. Bei der Anordnung von Zurückweisung s- haft komme es nicht darauf an, ob er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es könne 2 3 4 - 4 - deshalb auch dahinstehen, ob und wann ihm der Bescheid des BAMF wirksam zugestellt worden sei. Die Anordnung der Zurückweisungshaft sei rechtmäßig. Ihr habe ein z u- lässiger Haftantrag zu Grunde gelegen. Die Staatsanwaltschaft habe der g e- planten Zurückweisung zugestimmt. Die beteiligte Behörde habe am 2. Oktober 2016 eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Die gegen diese erhobenen formellen Einwände des Betroffenen seien unbegründet. Er habe keinen Au f- enth altstitel für Deutschland und dürfe auch aufgrund seines in Italien best e- henden Auf enthalts rechts zu Erwerbs zweck en nicht nach Deutschland einre i- sen . Die Haft sei verhältnis mäßig , da die Zurückweisung des Betroffenen nach Burkina Faso nicht unmittelbar durchführbar sei. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung . Allerdings sei die Haft auf den 19. November 2016 zu b egrenzen, da der Betroffene am 18. November 2016 nach Burkina Faso begleitet abg e- schoben werden solle. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die Haftanordnung nicht deshalb rec htswidrig, weil, wie er meint, der Bescheid des BAMF vom 27. Juli 2016 über die Ablehnung seines Asyla ntrags nicht wirksam bekannt gemacht worden , ihm als Folge dessen weiterhin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet gewese n sei und er deshalb nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht habe zurückgewiesen werden dürfen. Die Haftg e- richte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob 5 6 7 - 5 - dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bundesgebiet g e- stat tet ist. a) Nach der Rechtsprechung des Senats darf zwar Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung nicht angeordnet werden, solange einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt im Bu n- desgebiet gestattet ist (B eschluss vom 25 . Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 20). Das beruht aber darauf, dass die Zurückschiebung eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ist. Sie setzt eine une r- laubte Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet und dessen vollziehbare Pflicht zur Ausreise voraus (Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländer recht , 12. Aufl., § 57 AufenthG Rn. 3, 11; Kluth/Heusch/Kluth, Ausländer recht , § 57 AufenthG Rn. 10 f. , 21). Die Haftgerichte haben deshalb bei der Anordnung von Zurückschieb ungshaft das Entstehen der Ausreisepflicht und i n diesem Ra h- men auch zu prüfen, ob dem Ausländer aufgrund eines gestellten Asylantrags nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet (noch) gestattet ist. b) Das ist bei der Einreiseverweigerung g emäß Art. 14 Schengener Grenzkodex (SGK) ebenso wie bei der Zurückweisung nach § 15 AufenthG (oder § 18 Abs. 2 AsylG) anders. aa) Diese Maßnahmen dienen nicht der Durchsetzung der Ausreis e- pflicht des Ausländers, sondern dazu, schon dessen (unerlaubte ) Einreise in das Bundesgebiet und so zu verhindern, dass die Ausreisepflicht erst entsteht und dann gegen i hn durchgesetzt werden muss . Damit dient auch die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nicht der Durchse t- zung der Ausrei sepflicht des Ausländers , sondern der Sicherung des Vollzugs der Einreiseverweigerung oder der Zurückweisung an der Grenze. Die Haftg e- 8 9 10 - 6 - richte haben deshalb bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nur den E r- lass und den Fortbestand einer solchen Entscheidun g, nicht dagegen zu prüfen, ob dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. bb) Daran ändert es nichts, dass die Grenzbehörde einen Ausländer, der einen Asylantrag geste llt hat, nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufenth G an der Grenze nicht zurück weisen darf, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Hierbei handelt es sich nämlich um eine gewissermaßen negative Voraussetzung der Zurückweisung bzw. - nach Art. 14 Abs. 1 S atz 2 SGK i.V.m. § 15 A bs. 4 S atz 2 AufenthG - der Einreis e- verweigerung ; sie betrifft damit deren Rechtmäßigkeit . Diese Prüfung ist nach der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber allein Aufgabe der Verwaltungsgerich te. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsge richte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreis e- verweigerung auszugehen ( Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [ R n. 12 ] und vom 30. Juni 2011 V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. Sep - tember 2017 V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 für die Einreiseverweig e- rung bzw. Zurückw eisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG ). 2. D ie Anordnung der Zurückweisungshaft ist nicht deshalb unverhäl t- nismäßig, weil der Betroffene statt in sein Heimatland, in das er zurückgewi e- sen werden sollte , aufgrund einer Erwerbserlaubnis möglicherweise auch nach Italien hätte zurückgewiesen werden können. 11 12 - 7 - Bei der von Verfassung s wegen gebotenen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungs haft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. O k- tober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transita u- fenthalt ) Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftger ichte von der Entsch ließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Einreise ver weigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2 016 - V ZB 13/10, juris Rn. 17 für die Z u- rückschiebung). Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. Senat, Beschlü s- se vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 Rn. 12 , vom 30. Juni 2011 V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 26 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die beteiligte Behörde hier in Abstimmung mit dem Bundesamt entschloss en , die dem B e- troffenen erteilte Einreiseverweigerung durch die aufgrund des Bescheids über die Zurückweisung sein es Asylantrags ohnehin geplante Abschiebung in sein Heimatland zu vollziehen. Von dieser Vollzugsentschließung war für die Pr ü- fung der Verhält nismäßigkeit auszugehen. Die von dem Beschwerdegericht auf dieser Grundlage vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 13 14 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 XIV 121/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 14.11.2016 - 4 T 3700/16 - 15
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