BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 165/09 vom 4. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzu-l344ssig verworfen. Der Betroffene tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert betr344gt 3.000 200. Gr374nde: Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzul344ssig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (247 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist f374r die Rechtsbeschwerde (247 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen. 1 Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zun344chst ein Hindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch 2 - 3 - einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt nicht gestellt hat, ist 374ber seine unzul344ssige Rechtsbeschwerde nun-mehr abschlie337end durch Verwerfung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG, der Gegenstandswert bestimmt sich nach 247 42 Abs. 3 FamFG. 3 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -
Full & Egal Universal Law Academy