BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 165/10 vom 18. November 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja W334K Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Die Beachtung der Rechte, die einem Ausl344nder nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener 334bereinkommens 374ber konsularische Beziehungen zustehen, muss f374r das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Die Belehrung des Ausl344nders 374ber diese Rechte, seine Reaktion hierauf und, sofern verlangt, die unverz374gliche Unter-richtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind daher aktenkundig zu machen. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. April 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden - auch hinsichtlich der Vorinstanzen - nicht erhoben. Der Beteiligte zu 2 tr344gt die notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die wirtschaftlichen Vorausset-zungen jedenfalls aufgrund des nach der Kostenentscheidung be-gr374ndeten Erstattungsanspruchs nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangeh366riger, reiste im Oktober oder November 2008 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde 2009 be- 1 - 3 - standskr344ftig zur374ckgewiesen. Trotz entsprechender Aufforderungen reiste der Betroffene nicht aus. Am 14. April 2010 wurde der Betroffene festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 15. April 2010 gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko bis l344ngstens 14. Juli 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Nach der Belehrung, dass das f374r ihn zust344ndige Konsulat bzw. die Botschaft von seiner Inhaftierung informiert werde, wenn er dies w374nsche, bat der Betroffene um eine entsprechende Un-terrichtung und um Benachrichtigung seiner Schwester. 2 Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde m366chte der inzwischen aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Beschl374sse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 II. Die - ungeachtet der Erledigung der Hauptsache statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch im 334brigen zul344ssige - Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, weil die Rechte des Betroffenen aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b W334K nicht gewahrt wor-den sind. Dies stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.; BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.). 4 Nach der genannten Vorschrift sind die konsularischen Vertretungen des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverz374glich von dessen Inhaf-tierung zu unterrichten (Satz 1); auf dieses Recht ist der Betroffene unverz374g- 5 - 4 - lich hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht hat deshalb neben der Belehrung des Betroffenen sicherzustellen, dass eine von diesem verlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung unverz374glich erfolgt. Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener 334bereinkommen 374ber konsularische Beziehungen um Verfahrens-garantien handelt, muss deren Beachtung f374r die Rechtsmittelinstanzen nach-vollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden. Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und die unverz374gliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung (sofern verlangt) sind zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener 334bereinkommens gewahrt worden sind; dies wirkt zugunsten des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 f374r den Haftantrag). So verh344lt es sich hier. Ausweislich des Protokolls 374ber die Anh366rung des Betroffenen vom 15. April 2010 ist dieser von dem Amtsgericht zwar 374ber sein Recht belehrt worden, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen. Dass die von ihm verlangte Unterrichtung erfolgt ist, l344sst sich der Verfahrensakte dagegen nicht entnehmen; diese enth344lt keinen Hinweis auf eine schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit dem Konsulat. Lediglich hinsichtlich der Bitte des Betroffenen um Benachrichtigung seiner Schwester findet sich in einer Protokollabschrift ein Erledigungsvermerk; dass sich dieser auch auf die Benachrichtigung des Konsulats beziehen soll, ist nach seiner r344umlichen Anordnung auszuschlie337en. 6 Der Versto337 gegen Art. 36 W334K ist nicht dadurch geheilt worden, dass die marokkanische Botschaft im sp344teren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Inhaftierung des Betroffenen erhalten hat. Das Recht auf konsularische Hil-fe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 W334K vor- 7 - 5 - geschrieben, unverz374glich von der Inhaftierung unterrichtet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der notwendigen au337ergerichtlichen Anlagen des Betroffenen zu ver-pflichten (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 f. Rn. 19). 8 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.04.2010 - 44 XIV 3210 B - LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2010 - 8 T 24/10 -
Full & Egal Universal Law Academy