BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 714; ZPO 247 170 Abs. 1 Der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss kann wirksam dem ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zu-gestellt werden. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2005 - V ZB 166/05 - LG Berlin AG Neuk366lln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 19. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Eigent374mer eines Haus-grundst374cks in das Grundbuch eingetragenen Gesellschafter K. und S. bestellten mit notarieller Urkunde des Notars M. vom 19. Februar 1991 (Urk.Nr. 113/91) f374r die Rechtsvorg344ngerin der Gl344ubigerin eine Grundschuld, die in das Grundbuch eingetragen wurde und dem jeweiligen Grundst374cksei-gent374mer gegen374ber vollstreckbar ist (247 800 ZPO). In der Folgezeit wurden wei-tere Personen in die Gesellschaft (im Folgenden Schuldnerin) aufgenommen und ebenfalls als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Nicht eingetragen ist der zum Gesch344ftsf374hrer bestellte Gesellschafter F. H. . 1 Nach Titelumschreibung auf die Gl344ubigerin und gegen die im Grund-buch eingetragenen Gesellschafter hat die Gl344ubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Die notarielle Urkunde ist allein dem Gesch344fts-f374hrer der Schuldnerin zugestellt worden. In der Zustellungsurkunde ist als Ad- 2 - 3 - ressat "F. H. , Gesch344ftsf374hrer der GbR" angegeben sowie das Akten-zeichen "Urk.Nr. 113/91". 3 Das Amtsgericht hat die Zwangsverwaltung angeordnet. Die von der Schuldnerin eingelegte Erinnerung ist ebenso erfolglos geblieben wie die sofor-tige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, aus einem dinglichen Titel gegen die aus dem Grundbuch ersichtlichen Gesellschafter k366nne auch in das Gesellschaftsverm366gen vollstreckt werden. Daher sei das Vollstreckungs-gericht nicht gehindert gewesen, die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in den die Zwangsverwaltung anordnenden Beschluss als Schuldnerin aufzunehmen. Die Zustellung an den Gesch344ftsf374hrer sei wirksam. Davon abgesehen seien Zustellungsm344ngel jedenfalls nach 247 189 ZPO geheilt. 4 III. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbe-sondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein nach 247247 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen geeigneter Titel vorliegt. In dem umgeschriebe- 6 - 4 - nen Titel sind die im Grundbuch als Eigent374mer eingetragenen Gesellschafter aufgef374hrt (247 17 Abs. 1 i.V.m. 247 146 ZVG). Aus diesem Titel kann nach 247 736 ZPO in das Verm366gen der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts vollstreckt werden. Daran hat sich durch die Anerkennung der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als rechtsf344hig (247 14 Abs. 2 BGB) nichts ge344ndert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3634 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191). b) Das Zustellungserfordernis des 247 750 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Die an den gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter H. erfolgte Zustellung ist gem344337 247 170 Abs. 1 ZPO wirksam. Die Schuldnerin verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine der Zustellung entgegen stehende Beschr344nkung der Vertre-tungsmacht ihres gesch344ftsf374hrenden Gesellschafters ergibt (247 714 BGB). Auch rechtliche Erw344gungen verm366gen eine solche Beschr344nkung nicht zu rechtferti-gen. 7 aa) Der von der Schuldnerin ins Feld gef374hrte Grundsatz der Selbstor-ganschaft einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts steht nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz verbietet lediglich eine 334bertragung der Gesch344ftsf374hrung und der Vertretung der Gesellschaft auf Dritte unter Ausschluss s344mtlicher Ge-sellschafter (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192; BGH, Urt. v. 16. November 1981, II ZR 213/80, NJW 1982, 877; Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238; vgl. auch BGHZ 97, 392, 395). Darum geht es hier nicht. 8 bb) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich eine Ein-schr344nkung der Au337envollmacht des Gesch344ftsf374hrers auch nicht mit Blick auf ein sog. Grundlagengesch344ft. Ein solches liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels lediglich eine formelle Vorausset- 9 - 5 - zung f374r den Vollstreckungszugriff ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2192; BGHZ 97, 392, 395). 10 cc) Der Einwand, die Zustellung an s344mtliche Gesellschafter sei deshalb erforderlich, weil eine verl344ssliche Auskunft 374ber die Vertretungsbefugnisse nicht aus einem 366ffentlichen Register zu erlangen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil sich dieselben Schwierigkeiten f374r den Gl344ubiger bei der Kl344rung der Frage ergeben, wer aktuell Gesellschafter ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192). dd) Soweit die Schuldnerin beanstandet, die Zustellung an H. als "Gesch344ftsf374hrer der GbR" lasse sich nicht entnehmen, dass an den Gesch344fts-f374hrer der Schuldnerin habe zugestellt werden sollen, wird nicht bedacht, dass das in der Zustellungsurkunde angegebene Aktenzeichen auf die zugestellte notarielle Urkunde und damit auch auf die in der Vollstreckungsklausel aufge-f374hrten Gesellschafter der GbR verweist. F374r einen verst344ndigen Erkl344rungsad-ressaten in der Situation der Gesch344ftsf374hrers konnte daher kein Zweifel beste-hen, welche Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gemeint war. 11 c) Ohne Erfolg macht die Schuldnerin schlie337lich geltend, der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss enthalte nicht die Namen s344mtlicher Gesellschafter; auch sei er nicht s344mtlichen Gesellschaftern zugestellt worden. 12 aa) Aus der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts, die u.a. mit einem erleichterten Vollstreckungszugriff begr374ndet worden ist, folgt ohne weiteres die Parteif344higkeit auch im Zwangsvollstre-ckungsverfahren (vgl. BGHZ 146, 341, 351). Da hier aus einem gegen die Ge-sellschafter ergangenen Titel zul344ssigerweise gegen die Gesellschaft vollstreckt wird (oben III.1.a), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaft selbst als Schuldnerin in das Rubrum aufgenommen wird. 13 - 6 - 14 bb) Die Zustellung des Beschlusses nur an den Gesch344ftsf374hrer begeg-net keinen Bedenken, weil auch die Entgegennahme eines die Zwangsverwal-tung anordnenden Beschlusses eine Ma337nahme der Gesch344ftsf374hrung dar-stellt. Der Gesch344ftsf374hrung entzogen sind nur solche grundlegenden Angele-genheiten, die 226 wie etwa Vereinbarungen 374ber den Gegenstand des Gesell-schaftszwecks oder die Aufnahme neuer Gesellschafter 226 der Gestaltung durch die Gesamtheit der Gesellschafter bed374rfen (vgl. nur M374nchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 247 709 Rdn. 10 ff.; Staudinger/Habermeister [2003], 247 709 Rdn. 2; je-weils m.w.N.) oder Akte, die den rechtlichen Bestand der Gesellschaft als sol-cher ber374hren (vgl. BGHZ 97, 392, 395). Dass es darum nicht geht, wenn ein Verm366gensgegenstand statt von der Gesellschaft von einem Zwangsverwalter verwaltet wird, liegt auf der Hand. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -
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