BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 166/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 29. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. Gegenstandswert: 8.732,80 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz. Sie beauftragte den Beklagten mit dem Einbau eines Solarelements in Form der "Indachmonta-ge". Mit der Dacheindeckung war die V-GmbH beauftragt. Nachdem Wasser eingedrungen war, nahm die V-GmbH Abdichtungsarbeiten vor, f374r welche die Kl344gerin in einem Rechtsstreit mit der V-GmbH zur Zahlung von 6.261,65 200 verurteilt wurde. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Kos-ten und der Prozesskosten mit der Behauptung, der Wassereintritt sei auf man-gelhafte Arbeit des Beklagten zur374ckzuf374hren. 1 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 1.272,15 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Montage des Solarelements nicht fehlerhaft erfolgt ist. Es hat eine Haftung des Beklagten deswegen angenommen, weil er keine Bedenken gegen die vorgesehene "In- 2 - 3 - dachmontage" angemeldet habe. Daraus resultiere jedoch ein gem344337 247 287 ZPO gesch344tzter Schaden von insgesamt nur 1.272,15 200. Die weitergehenden Sch344den seien nicht auf diesen Mangel zur374ckzuf374hren. 3 Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist je-doch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlie-gen. 5 1. Das Berufungsgericht h344lt die Berufung f374r unzul344ssig, weil sie nicht ordnungsgem344337 begr374ndet sei. Die tragenden Erw344gungen des Erstrichters dazu, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch der H366he nach nicht in vollem Umfang zustehe, seien nicht angegriffen. Die Kl344gerin beanstande nur, dass die Auffassung des Erstrichters unrichtig sei, die Fehlerhaftigkeit der Mon-tageleistung des Beklagten sei nicht bewiesen. Sie befasse sich nicht damit, dass der Erstrichter einen Zahlungsanspruch aus anderen Rechtsgr374nden be-jahe, die Abweisung der Klage hieraus aber auf eine einschr344nkende Bestim-mung des Schadensumfangs st374tze. 6 2. Diese Ausf374hrungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde ge344u337erten Auffassung, keine Fragen von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung auf (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 - 4 - Die Anforderungen, die gem344337 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begr374n-dung der Berufung zu stellen sind, sind gekl344rt. Sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung als auch nach der Neufas-sung in 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung auf den Streit-fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, Beschl374sse vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531; vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Die angegriffene Entscheidung weist keine Besonderheiten auf, die zu einer dar374ber hinausgehenden grunds344tzlichen Bedeutung der Sache f374hren k366nnten. 8 3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Des-sen Ausf374hrungen dazu, dass in der Berufungsbegr374ndung h344tte dargelegt werden m374ssen, weswegen die 334berlegungen des Landgerichts zur H366he des dem Grunde zuerkannten Schadensersatzanspruchs fehlerhaft seien, lassen keine Anforderungen erkennen, die den Zugang zum Rechtsmittelgericht in ei-ner gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337enden Weise beschr344nken k366nnten. Ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht bereits bei Eingang der Berufungsbegr374ndung am 26. Juli 2005 verpflichtet, 9 - 5 - darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegr374ndung sich nicht mit den Ausf374h-rungen des Erstrichters zur H366he des angenommenen Ersatzanspruchs befass-te. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3 O 587/02 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 U 93/05 -
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