BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/08 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin, die auch die durch die Nebeninterventio-nen verursachten Kosten tr344gt, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin und die Beklagte waren Parteien eines Verm366genszuord-nungsverfahrens. Sie schlossen am 31. August 1998/9. Juli 1999 - nachdem Verm366genszuordnungsbescheide bereits ergangen waren, die Kl344gerin jedoch die Wiederaufnahme des Verm366genszuordnungsverfahrens beantragt hatte und ein Verwaltungsgerichtsverfahren anh344ngig war - Vereinbarungen, in welchen die Kl344gerin der Zuordnung n344her bezeichneter Grundst374cke auf die Beklagte zustimmte und sich zur R374cknahme der Klage bei dem Verwaltungsgericht und des Wiederaufnahmeantrags verpflichtete; die Beklagte 374bernahm die Ver-pflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags und einer Nachzahlung. 1 - 3 - Wegen des ihr hieraus nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungsan-spruchs hat die Kl344gerin Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 19. Mai 2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig erkl344rt. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 2 der Beklag-ten hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ver-wiesen. Dagegen richtet sich die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kl344gerin. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, dass es sich um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nach dem Verm366genszuordnungsgesetz handele, f374r die der Ver-waltungsrechtsweg gegeben sei. Die Rechtsgrundlage f374r den geltend gemach-ten Anspruch k366nne sich aus dem Verm366genszuordnungsgesetz ergeben. Der gesamte Inhalt der Vereinbarungen sei als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizieren, zumal sich auf beiden Seiten Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung auf der Grund-lage 366ffentlich-rechtlicher Vorschriften 374ber das Eigentum an Gegenst344nden des 366ffentlichen Verm366gens und damit zusammenh344ngender Fragen geeinigt h344tten. 3 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 247 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 5 Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit an das zu-st344ndige Verwaltungsgericht verwiesen. Den zutreffenden Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholun-gen Bezug nimmt, ist lediglich folgendes hinzuzuf374gen: 6 Die Kl344gerin und die Beklagte als Beteiligte eines Verm366genszuord-nungsverfahrens haben sich 374ber die Zuordnung von Grundst374cken geeinigt, die anderenfalls nach den Vorschriften des Verm366genszuordnungsgesetzes erfolgt w344re. Eine solche Einigung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Verm366genszuordnungsgesetz m366glich und hat zur Folge, dass ein ihr entsprechender Zuordnungsbescheid ergeht (247 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG). 334ber Inhalt und Umfang der Einigung k366nnen die Beteiligten frei disponieren. Sie ist nicht auf die Beseitigung von Zweifeln 374ber die Anwendung der gesetzli-chen Zuordnungsregeln beschr344nkt (Schmidt-R344ntsch/Hiestand in Rechtshand-buch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 247 2 VZOG Rdn. 15). 7 Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen Auffas-sung haben die Kl344gerin und die Beklagte nicht lediglich die Rechtsfolgen der bereits durchgef374hrten Verm366genszuordnung geregelt. Vielmehr haben sie sich in dem bei Abschluss der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht anh344ngi-gen Verfahren nach dem Verm366genszuordnungsgesetz 374ber die Zuordnung der Grundst374cke geeinigt und erst damit die Bestandkraft der vorher ergangenen 8 - 5 - Zuordnungsbescheide herbeigef374hrt. Einen Vertrag au337erhalb des Zuord-nungsverfahrens haben sie somit nicht geschlossen. Aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997 (VIZ 1999, 288) kann die Kl344gerin entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Guns-ten herleiten. Die dortige Kl344gerin hat b374rgerlich-rechtliche Anspr374che aus dem Gesellschaftsrecht bzw. Anspr374che aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Diese geh366ren selbstverst344ndlich vor die Zivilgerichte. Hier st374tzt die Kl344gerin jedoch ihren Zahlungsanspruch auf die in dem Zuordnungsverfahren getroffene Einigung. F374r diese Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg er366ffnet (247 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG). 9 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2008 - 10 O 35/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 W 117/08 -
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