BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 16 6 /10 vom 12 . Mai 201 1 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Mai 201 1 durch den Vo r sitzen den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. R oth und die Richter in nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Mai 2010 und der B e schluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2010 den Betro ffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur Sicherung der Z u rückschiebung ab dem 16. Mai 2010 angeordnet und aufrechte r halten worden ist ; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen . Gerichtskosten werden nicht erhoben. D ie L andeshauptstadt Ha n- nover trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen aller I n- stanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene ist libyscher Staatsangehöriger . Am 14. Mai 2010 reiste er o h ne Auf enthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde er von der Bu n despolizei festgenommen und im Anschluss daran zur Dienststelle der Polizeiinspe k tion Hannover Mitte verbracht , wo er als Beschuldigter wegen des 1 - 3 - Verdachts der unerlaubten Einreise vernommen wurde . Auf Antrag der Beteili g- ten zu 2 , dem das Protokoll über die V ernehmung des Betroffenen als Beschu l- digter beigefügt war, hat das Amtsgericht m it Beschluss vom 16. Mai 2010 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 18. August 2010 ang e- ordnet und zudem die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für rechtmäßig e r- klärt . Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 9. Ju ni 2010 wurde der Betroffene nach Schweden zurückgeschoben. M it d er Recht s- beschwerde beantragt er nunmehr die Feststellung, dass er durch die En t- scheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt wo r den ist. II. Das Beschwerdeg ericht ist der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung zu Recht angeordnet und bis zur Ausreise des Betroffenen aufrechterhalten wo r den ist. III. D as Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg . 1. Soweit der Betroffene seinen Fortsetzungsfeststellungsa ntrag im Z u- sammenhang mit der von der Beteiligten zu 2 kurzzeitig angeordneten Ing e- wahrsamnahme weiterverfolgen möchte, ist das Rechtsmittel allerdings unz u- lässig . Zwar ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Fest stellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zula s sung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. S e nat, Beschluss vom 25. Februar 2 3 4 - 4 - 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenom men sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befu n- den worden ist (vgl. auch BT - Drucks. 16/6308, S. 209). Dass hierzu - verfassungsrechtlich unbedenk lich - auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m . § 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits en t- schieden (Beschluss vom 3. Februar - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl . auch B e- schluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Gleiches gilt j e- denfalls für die der richterl i chen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter den strengen Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG für einen kurzen Zeitraum vo r läufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, zur Veröffentlichung vorgesehen) . Davon abges e- hen ist die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die behördlic he I n gewahrsamnahme auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel in soweit nicht in einer den Vo r- gaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FamFG genügenden Weise begründet wo r den ist. 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet . Der B e- tro ffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die diese be - stätigende Beschwerdeentscheidung des Landgericht s in seine n Rechten ve r- letzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unz u lässig war. Ob e in zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, B e schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 5 6 - 5 - 136/10, zur Verö f fentlichung bestimmt; jeweil s mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 F a- mFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Vorausse t- zungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Jan uar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 8 f.). Diesen Anforderu n gen wird der gestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Au s- länder, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermit t- lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden ; für die Zurüc k- schiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Fe b ruar 2011 - V ZB 202/10; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10; beide Entscheidungen zur V eröffentlichung bestimmt ). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterl a- gen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsve rfahren geführt wird, ist der Haftantrag unz u- lässig (Senat, B e schluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). So verhält es sich hier. Wie sich spätestens aus dem dem Haftantrag beigefügten Prot o- koll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wurde gegen de n Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren g e führt. I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 4 F a- mFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO , wobei der Senat bei der Ermessensau s- übung dem U m stand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene nur in ganz gerin g fügigem U m fang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig wäre, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. D ie Festsetzung des Gegen s tandswerts 7 - 6 - beruht au f § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO (Senat, Beschluss vom 29. Apri l 2010 - V ZB 218/09, juris Rn. 27 f. ). Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2010 - 43 XIV 57/10 - LG Hannover, Entscheidung vom 03.06.2010 - 8 T 28/10 -
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