BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 166/11 vom 23 . Oktober 2013 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Oktober 2013 durch die Vorsit zende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt i- che Vertretung der Schuldnerin. Gründe: I. Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürge r- lichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschu ld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Grundlage war die U rkunde vom 3. März 1983, in welcher die vormalige Eigentümerin der Grundstücke zugun s- ten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreck ung aus der Urkunde in der Weise unterworfen hatte , dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des b e- lasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Seit dem Jahr 2000 sind die Gesel l- schafter K . , S t . und W . als Gesellsch after bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Im Jahr 2006 verstarb der Gesellschafter K . und wurde von dem Land S . beerbt. Am 10. Februar 2010 wurde der Gläubigerin in Ansehung der Grun d- schuld eine Vollstreckung sklausel für die Vollstreckung gegen das Land 1 - 3 - S . und die beiden anderen Gesellschafter S t . und W . als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat mit B eschluss vom 23. April 2010 die Zwangsve r- waltung der Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die vom Beschwerdege richt zugelassene Rechtsb eschwerde der Schuldnerin gerichtet. Nach der Zw angsversteigerung der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. September 2011 im Hinblick auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übe reinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Infolge der Erledigungserklärungen ist nach dem hier anwendbaren § 91a ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streit stands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entsche i- den. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung , Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu bilden . Grundl a- ge der Entscheidung is t lediglich eine summarische Prüfung, bei der das G e- richt grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang b e- deutsamen Rechtsfragen zu entscheiden ( B GH, Beschluss vom 20. Juni 2012 XII ZR 131/10, GuT 2012, 394; Beschluss vom 18. Okto ber 2011 KVR 35/08, GesR 2012, 53; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 VIII ZB 28/08, NJW RR 2009, 422 ). 2 3 - 4 - Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebende Frage zu entscheiden, ob bei einer durch den Tod eines BGB - Gesellschafters eingetretenen Änderung des Gesellschafterb e- standes nach Titelerrichtung eine entsprechende Grundbuchberichtigung erfo r- derlich ist, um die Immobiliarvoll streckung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben zu können. Bleibt diese Frage somit offen, ist ungewiss, we l- chen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilung s- kr i terien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten b e- stimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 16.03.2011 - 30 L 58/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 82 T 261/11 - 4 5
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