ECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB166.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/13 vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfol g- los einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 ). BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13 - LG Koblenz AG Trier - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Ric hter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.155,95 . Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ve r- sammlung vom 24. Septe mber 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4a mehrheitlich die Jahres abrechnung 2011 sowie zu TOP 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält Ko s- 1 - 3 - Der Kläger, der meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Reparatur fassen müssen, will mit der Klage erre i- chen, dass die Beschlüsse zu TOP 4a und 4b für ungültig erklärt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewies en. Die dagegen gerichtete B e- rufung des Klägers ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Durchführung des Ber u- fungsverfahrens erreichen. II. Das Berufungsgericht hält die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 s- schließlich gegen die in die Jahresabrechnung eingestellten Kosten für die R e- paratur der Aufzugsanlage von 5.311,89 hie rvon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag von 244,08 t- sprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt der vertra u- ensvollen Zusammenarbeit mit dem V erwalter sei nicht gerechtfertigt, denn der Kläger greife den Beschluss über die Entlastung des Verwalters ausschließlich wegen der von diesem verursachten Aufzugskosten an. Die Beschwer des Kl ä- III. Di e Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 A bs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei d er Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten - weiten - Ermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW - RR 2015, 1492 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW - RR 2013, 1034 Rn. 5 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festg e- setzt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen. 2. Di e Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung des Klägers durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil seine Beschwer den Betrag von 600 a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht zunächst an, dass der Kläger durch die Abweis ung seiner Klage gegen die Beschlussfassung zu TOP gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit de m diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW - RR 2015, 1492 Rn. 11). Dies ist hier der für die Reparatur der Aufzugsanlage auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallende Betrag von 244,08 6 7 8 - 5 - b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Abweisung des die Beschlussfassung zu TOP 4b betre f- e- schwert. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen bestimmt, wenn die Entlastung wegen solcher A n- sprüche verweigert worden ist oder werden soll. Bei d er Bemessung des Int e- resses auch zu berücksichtigen ist der weitere Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusa m- menarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, Beschluss vom 31. März 201 1 - V ZB 236/1 0, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 10). Dessen Wert ist, wenn besondere t- zen (Senat, Beschluss vom 31. März 201 1 - V ZB 236/10, aaO, Rn. 12). bb) Anders als das Berufungsgericht meint, is t dieser Zweck eines En t- lastungsbeschlusses für die Bemessung der Beschwer auch dann von Bede u- tung, wenn die Entlastung des Verwalters aus Gründen versagt werden soll, die in unmittelbarem Bezug zu einer Abrechnungsposition oder einer sonstigen Forderung g egen den Verwalter stehen. Die Entlastung des Verwalters b e- schränkt sich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung; sie wirkt z u- gleich in die Zukunft, indem die Wohnungseigentümer dem Verwalter ihr Ve r- trauen für dessen künftige Tätigkeit aussprech en (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 26 f.). Beide Zwecke stehen in e i- nem untrennbaren Zusammenhang und bestimmen grundsätzlich gemeinsam die Beschwer des Wohnungseigentümers, der einen Entlastungsbeschluss a n- ficht. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ve r- 9 10 11 - 6 - walter hat, tritt deshalb regelmäßig - und so auch hier - zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der anfechtende Wo h- nungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter au s- drücklich nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses a l- so allein wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert wi s- sen will. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Klägers im Schrif t- satz vom 10. September 2013 ergibt sich - im Gegenteil - , dass er den B e- schluss zu TOP 4b gerade deshalb angefochten hat, weil er meint, d er Verwa l- ter ha be infolge unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit der angebl i- chen Eilbedürftigkeit der Aufzugsreparatur die Vertrauensgrundlage zerstört. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 12 13 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 49a Abs. 1 GKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 12.04.2013 - 7 C 30/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 S 23/13 - 14
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