ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB166.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/15 vom 9. Februar 2017 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr . Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts v om 20. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 verkaufte die als Eige n- t ümerin im Grundbuch eingetragene Beteiligte zu 1 das eingangs bezeichnete e- . (Italien). Zur Sicherung des 1 - 3 - Anspruchs auf Eige ntumsübertragung bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintr a- gung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 2 hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Vorlage eines Auszugs aus dem Registro delle Imprese (Unte rnehmensregi s- ter) der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di R . (Industrie - und Handeskammer von R . ) beantragt. Das Grun d buchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 2 hilf s- weise be e- sellschaftern V . und F . r- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde will die Beteiligte zu 2 weiterhin ihre Eintragung erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Eintragung einer ausländischen Gesellschaft unter ihrem Namen in das Grundbuch die Recht s- fähigkeit voraus. Hieran fehle es nach dem insoweit maßgeblichen italienischen Recht. Eine società semplice sei keine juristische Person und - trotz Abwe i- chungen bei Geschäftsführung und Haftung - mit einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar. Jedenfalls dann, wenn die società semplice einen Gesellsc haftszweck wie die Beteiligte zu 2 verfolge, müsse sie nicht in das italienische Unternehmensregister eingetragen werden. Eine fakultative Eintragung habe lediglich verlautbarenden Charakter und begründe keine mit § 15 HGB vergleichbaren Publizitätswirkung en. Entscheidungen italienischer Gerichte, in denen der società semplice - vergleichbar mit einer deutschen G e- sellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Teilrechtsfähigkeit zuerkannt werde, se i- 2 3 - 4 - en nicht ersichtlich. Gemäß Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice civile se i die società semplice in Ansehung von Rechten an Grundstücken allenfalls dann erwerb s- fähig, wenn in der Eintragungsnote in das italienische Immobilienregister auch die Personalien der Personen angegeben würden, die sie nach dem Grü n- dungsvertrag vertreten. Eine solche Eintragung könne nach dem anzuwende n- den deutschen Verfahrensrecht (§ 15 GBV) nicht erfolgen. Auch die Vorausse t- zungen für die mit der Beschwerde beantragte Eintragung der Beteiligten zu 2 unter gleichzeitiger Eintragung ihrer Gesellschafter lä gen nicht vor, da § 47 Abs. 2 GBO aufgrund des Bezugs zu § 899a BGB nur für die deutsche GbR gelte. III. Diese Erwäg ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung nicht stand. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 und 3 GBO) u nd auch im Übrigen zulässige (§ 71 Fam FG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass eine ausländische Gesellschaft nur dann unter ihrem Namen als Vo r- merkungsberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie nac h ihrem Personalstatut selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann und ihr damit nach dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht als der lex fori die materielle Grundbuchfähigkeit zukommt. Zutreffend sieht es das italienische Recht als Personalstatut an. Den n die Beteiligte zu 2 hat in Italien nicht nur i h- ren Sitz, sondern ist dort auch gegründet worden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11; BayObLGZ 2002, 413, 415 f. ; MüKoBGB/Kindler, 6. Aufl., IntGesR Rn. 152 ff.; jeweil s mwN) . 4 5 - 5 - 2. Mit Erfolg beanstandet die Beteiligte zu 2 mit der Verfahrensrüge j e- doch, dass das Beschwerdegericht das italienische Recht unzureichend ermi t- telt hat. a) Es kann dahinstehen, ob sich das Verfahren zur Ermittlung ausländ i- schen Rechts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 293 ZPO richtet oder ob die in § 26 FamFG normierte Amtsermittlungspflicht maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 25 mwN, insoweit in BGHZ 198, 14 nicht ab gedruckt). Denn in jedem Fall hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. J e- doch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgesta l- tung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländ i- sche Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (für § 293 ZPO st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Urteil vom 10. September 2015 - IX Z R 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 15; Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19 . Aufl., § 72 FamFG Rn. 54; dahingehend auch für § 26 FamFG Keidel/Sternal, aaO, § 26 Rn. 27 f.). Durch das Rechtsbeschwerdegericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatric h- ter sein Ermess en rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende E r- kenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinre i- chend ausgeschöpft hat (vgl. für § 293 ZPO BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39 ; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, aaO Rn. 15 ). 6 7 - 6 - b) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht das italienische Recht verfahrensfehlerhaft ermittelt. aa) Für die Grundbuchfähigkeit der Beteiligten zu 2 ist - wie auch das Beschwerdegericht im Ausgang spunkt erkennt - nicht entscheidend, ob nach italienischem Recht eine umfassende Rechtsfähigkeit der società semplice b e- steht. Da das Gesetz auch eine auf bestimmte Bereiche (wie etwa den Erwerb von Grundstücken) beschränkte Teilrechtsfähigkeit vorsehen ka nn, kommt es vielmehr darauf an, ob die ausländische Gesellschaft selbst Trägerin von Rec h- ten an Grundstücken sein kann (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, 28. Edition, Intern a- tionale Bezüge Rn. 101 f.). Im Hinblick auf diese Rechtsfrage ist die Ermesse n- ausübung des Beschwerdegerichts bei der Ermittlung des ausländischen Rechts bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die ihm vorliegende Literatur zum ausländischen Recht unzureichend ausgewertet hat. Wie die Rechtsb e- schwerde zu Recht beanstandet, wird in dem von dem Beschwerdegericht he r- angezogenen Werk von Kindler zum italienischen Handels - und Wirtschaft s- recht mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Corte di Cassazione erlä u- tert, es sei anerkannt, dass das Eigentum an den Gegenständen des Gesel l- schaftsvermögens de r [Personen - ] Gesellschaft selbst - und nicht den Gesel l- schaftern gemeinsam - zustehe, und dass die durch die Gesellschafter eing e- brachten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergingen (Kindler, Italienisches Handels - und Wirtschaftsrecht, 2. Auf l., § 4 Rn. 21 f.); andererseits würden Gesellschaft und Gesellschafter in der italienischen Rechtsprechung häufig rechtlich gleichgestellt, und es ergebe sich kein einheitliches Bild (Kindler, Italienisches Handels - und Wirtschaftsrecht, aaO Rn. 23). Ang esichts dieser Ausführungen zur italienischen Rechtspraxis konnte sich das Beschwe r- degericht auch nicht auf zwei Kommentare zur deutschen Grundbuchordnung stützen, in denen die Rechtsfähigkeit der società semplice ohne weitere B e- 8 9 - 7 - gründung verneint wird (Mei kel/Hertel, GBO, 11. Aufl., Einl. G Rn. 127; Hügel/Zeiser , GBO, 2. Aufl., Interna tionale Bezüge Rn. 111.11). bb) Die Heranziehung der maßgeblichen Normen des Codice civile macht die Ermittlung der italienischen Rechtspraxis anhand von italienischer Re chtsprechung und Rechtsl iteratur ebenfalls nicht entbehrlich, zumal die G e- setzesbestimmungen ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig gegen die Erwerbs - und damit die Grundbuchfähigkeit der società semplice sprechen. Dies gilt in s- besondere, soweit das Beschwerd egericht meint, aus Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice Civile ergebe sich eine Erwerbsfähigkeit der società semplice in Ans e- hung von Rechten an Grundstücken allenfalls dann, wenn in der Eintragung s- n o te auch die Personalien der Personen angegeben würden, die sie nach dem Gründungsvertrag vertreten. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdegericht nämlich auf sein aus dem Wortlaut abgeleitetes Verständnis der Vorschrift, o h- ne das Recht als Ganzes und die hierauf bezogene italienische Rechtspraxis zu ermitteln. Sollt e Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice Civile - wie die Rechtsbeschwe r- de unter Auswertung von italienischer Literatur ausführt - das Verfahren regeln, mit dem eine lediglich deklaratorische Eintragung des bereits vollzogenen I m- mobilienerwerbs der Gesellschaft in das Immobilienregister herbeigeführt wird, beträfe die Norm - anders als das Beschwerdegericht meint - gerade nicht die Erwerbsfähigkeit der società semplice. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache wegen der feh lenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt des itali e- nischen Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der 10 11 - 8 - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Möglichkeit G e- brauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben u nd die Sache an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 563 Abs. 4 ZPO analog; v gl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19 . Auf l ., § 74 Rn. 84; Bumiller/Harders/Schwab, FamFG, 11. Aufl., § 74 Rn. 9). Das B e- schwerdegeric ht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum italienischen Recht nachzuholen und - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung - zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 2 nach italienischem Recht in eigener Rechtsträger schaft Wohnungseigentum erwe r- ben kann. Dazu dürfte die Einholung eines Rechtsgutachtens bzw. ein Au s- kunftsersuchen (dazu MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 293 Rn. 33 ff.) geboten se in. Sollte die genannte Rechtsfrage zu bejahen sein, könnte zugleich gu t- achterl ich geklärt werden, inwieweit die Eintragung in das italienische Unte r- nehmensregister Existenz und Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu 2 nachweist (vgl. etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3636b). - 9 - III. Die Wertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Tempe lhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 44 FH 7407N - 14 - KG , Entscheidung vom 20.10.2015 - 1 W 400/15 - 12
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