BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/11 vom 31 . Mai 201 2 in de r Zurücks chieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Nr. 5; AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1 Der Haftantrag muss auch dann Ausführungen zu dem Einvernehmen de r Staatsa n- waltschaft mit der Abschiebung enthalten, wenn das Einvernehmen generell erteilt wurde und dies gerichtsbekannt ist. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 31 . Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsb e- schwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss de r 5 . Z ivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 201 1 aufgehoben . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saa r- brücken vom 19. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de s Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegen standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Februar 2011 aus Frankreich in die Bundesrepublik ein und wurde in Saa r- 1 - 3 - brücken von der Bundespolizei aufgegriffen. E r gab an, mit Hilfe von Schle u- sern nach Deutschland gelangt zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen . Eine Überprüfung im Eurodac - System ergab, dass er in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 , die beabsic htigte, den Betroffenen nach Großbritannien zurück zu schieben, ordnete das Amtsgericht am selben Tag die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 18. Mai 2011 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Am 28. Februar 2011 stellte der Be troffene einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses teilte der Beteiligten zu 2 am 28. März 2011 mit, dass das Rückübernahmeersuchen von Großbritannien a b- gelehnt worden sei. Der Betroffene wurde daraufhin aus der Haft entlasse n. Sein Antrag, die Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses festzustellen, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Betroffenen , deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt . II. Das Beschwerdegeric ht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet worden . Der Haftantrag habe den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Zwar habe dieser keine Angaben zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit einer Zurückschiebung enthalten, obwohl der Betroffene nach den vorgelegten Unte r- lagen wegen der Straftat der unerlaubten Einreise als Beschuldig t er verno m- men worden sei. Es sei aber gerichtsbekannt, dass die zuständige Staatsa n- waltschaft Saarbrücken generell ihr Einvernehmen mit Abschiebungen erklärt habe, soweit geg en den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen unerlau b- ter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts geführt werde. 2 3 4 - 4 - III. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist zulässig. D er Betroffene hat zwar die rech t- zeitige Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Da dies auf seiner B e- dürftigkeit beruhte , also unverschuldet war , und er die Begründung nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fristgerecht nachgeholt hat , ist ihm aber gemäß § 17 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren. 2. Die Recht sbeschwerde ist begründet , weil die Ausführungen des B e- schwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten . a) Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt , weil es bereits an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder L a- ge des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Jul i 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet we r- den. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Ha ft, zu der Durc h- führbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, aaO, R n. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, aaO, Rn. 8 ; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7 , juris ). 5 6 7 - 5 - aa) Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvorausse t- zungen gehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einver ne h- men der Staatsanwaltschaft. Ergibt sich - wie hier - aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtl i- ches Ermittlungsverfahren anhängig ist, muss der Antrag daher Angaben zu dem Vorliegen des Einvernehm ens der Staatsanwaltschaft enthalten (vgl. S e- nat, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9) . Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen generell erteilt hat, un d dies dem G e- richt bekannt ist ( Beschluss vom 7. Juni 2011 V ZB 44/11, Rn. 10 , juris). Denn der Haftantrag richtet sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen; die darin enthaltenen Darlegungen sollen ihm eine Grundlage für seine Verte idigung gegen den Haftantrag geben (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12). De r Betroffene muss d a- h er erkennen können, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt (hier: Verfügun g bzw. Mitteilung des Saarländ i- schen Innenministeriums vom 17. Mai 1992); andernfalls kann er nicht überpr ü- fen, ob das Einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden ist und auch se i- nen Fall erfasst. Der Mangel des Haftantrags wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 61/11, Rn . 8, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 188/11 , Rn. 12 f., juris). Hierzu ist es aber nicht gekommen. b b ) Ein weiterer Mangel des Haftantrags liegt darin, dass entgegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG jegliche Begründung zu der Durchfüh r- 8 9 10 - 6 - barkeit der Zurückschiebung und zu der Erforderlichkeit der beantragten Haf t- dauer von drei Monaten fehl t . Anzugeben ist , ob und innerhalb welchen Zei t- raums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land übl i- cherweise möglich sind. Erforderlic h sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat , B e- schluss vom 31. Januar 2012 V ZB 127/11, Rn. 7 f. , juris ; Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 , 83 Rn. 12 f. ) . D iese Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Du b- lin II - Verordnung ( Verordnung [ EG ] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, Abl. L 50/1 vom 25. Feb ruar 2003 ) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können . Denn das gilt nur, wenn festg e- stellt ist, dass der Mitgliedstaa t zu r Rückübernahme verpfl ichtet ist (Senat, B e- schluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, Rn. 13, juris [insoweit in NVwZ 2011, 320 nicht abgedruckt] ). Angaben zu de r Rücknahmeverpflichtung Großbritanniens nach der Dublin II - Verordnung enthält der Haftantrag jedoch nicht. K onnte die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen n och keine solchen Angaben machen, hätte sie sich darauf beschränken mü s- sen , eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen. b) Ob der Haftantrag dem Betroffenen weder übe rsetzt noch ausgehä n- digt worden ist, wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, und die Haftanordnung auch deshalb rechtswidrig ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 f. ; Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 6 ff. ), bedarf keiner Entscheidung. 11 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 Fa mFG. Un ter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, d i e Bun desrepublik Deutschland zur Ersta t- tung der zur zweckentsprechenden Rechtsver folgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folg t aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.02.2011 - 7 XIV 19/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.06.2011 - 5 T 106/11 - 12
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