ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/16 vom 1 1 . Oktober 2017 in de r Rückü berstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November 2016 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 1. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen I nstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg au ferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich zuvor in Norwegen aufgehalten hatte, reiste am 4. Januar 2016 in die Bundesrepublik 1 - 3 - Deutschland ein. Mit Bescheid vom 18. August 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den von ihm gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Der hiergegen erstrebte ve r- waltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Au f Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit B e- schluss vom 4. November 2016 Haft zur Sicherung der Überstellung des B e- troffenen bis zum 23. November 2016 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Nachdem die g eplante Rücküberstellung des Betroffenen am 21. N o- vember 2016 nicht erfolgen konnte, hat das Amtsgericht auf Antrag der beteili g- ten Behörde mit Beschluss vom 22. November 2016 die Haft bis zum 23. Dezember 2016 verlängert. Die hiergegen seitens des Betroff enen eing e- le g te Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsb e- schwerde. Der Senat hat die Vollziehung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 einstw eilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftverlängerungsantrag sei zulässig. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sich e- rungshaft vor. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abzusehen gewesen, weil seit der Anhörung durch das Amtsgericht nur ein geringer Zei t- 2 3 4 - 4 - raum vergangen und nicht ersichtlich se i, dass seitdem neue, eine abermalige Anhörung erforderlich machende Umstände eingetreten seien. Ein Verstoß g e- gen das Gebot des fairen Verfahrens, weil der Bevollmächtigte des Betroffenen an de ssen Anhörung durch das Amtsgericht nicht habe teilnehmen könn en, li e- ge nicht vor. Es sei nicht erkennbar, welcher Gesichtspunkt bei Anwesenheit des Bevollmächtigten oder bei vorheriger Zusendung des Haftantrags zusät z- lich hätte vorgebracht werden können. Es sei lediglich um die Verlängerung der Haft gegangen; die Ta tsachen und Umstände seien aus dem vorherigen Ve r- fahren bekannt gewesen. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übr i- gen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Die Anordnung der Haftfortdauer durch das Amtsgericht hat den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt, weil ihm bei dessen Anhörung ein schw e- re r Verfahrensfehler unterlaufen ist. a) Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betro ffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wa h- rung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevol l- mächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinz u- zuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 und 20 mwN). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Tei l- nahme des Bevollmächtigten an der Anh örung, führt dies ohne weiteres zu der 5 6 7 - 5 - Rechtswidrigkeit der Haft bzw. - soweit es um das Verfahren vor dem B e- schwerdegericht geht - zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beru ht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 7 f.; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 14 0/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13 ; B e- schluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5). Das gilt auch für die Ve r- längerung der Abschi ebungs - oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, un eingeschränkt anzuwenden sind (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16 , InfAuslR 2017, 292 Rn. 7) . b) Das Amtsgericht hat gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ve r- stoßen. Es hat , nachdem ihm der Haftverlängerungsantrag am 22. November 2016 um 10.33 Uhr per Fax übermittelt wurde, für den gleichen Tag um 13.30 Uhr einen Anhörungstermin bestimmt. De r Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin noch vor dem Anhörungstermin dessen Verlegung beantragt, wobei er darauf hingewiesen hat, dass ihm weder der Haftverlängerungsantrag übe r- mittelt worden noch ein Erscheinen um 13.30 Uhr möglich sei. Letzteres war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe und die räumliche Entfernung - der Verfa h- rensbevollmächtigte hat seinen Sitz in Hannover, während die Anhörung in Hamburg stattfinden sollte - offenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht den Verlegungsant rag nicht zurückweisen und die Anhörung des Betroffenen ohne dessen Verfahrensbevollmächtigten durchführen. 2. Eine Heilung des Verfahrensfehlers - die mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 25) - ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht eingetr e- 8 9 - 6 - ten. Sie setzt eine Nachholung der Anhörung des Betroffenen voraus, die n icht erfolgt ist. 3 . Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2016 - 219e X IV 71/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2016 - 329 T 25/16 - 10
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