BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/05 vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Antr344ge des Beteiligten zu 2 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Be-schluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu 344ndern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsich-tigten, im 334brigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Ent-scheidung nachtr344glich nicht ab344ndern kann (vgl. 247 318 ZPO sowie Musie-lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 567 Rdn. 27 a.E.). Das schlie337t die Kostenentschei-dung ein (247 99 Abs. 1 ZPO). 1 Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvor-stellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts we-gen 344ndern (247 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 200 herabzusetzen. Der Gegenstands- 2 - 3 - wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gem344337 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser betr344gt hier 404.387,56 200 (Bargebot zuz374glich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 h344lfti-ger Miteigent374mer des Grundbesitzes war, bel344uft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -
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