BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/05 vom 20. Juli 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 100 Abs. 2 Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzul344ssig, wenn feststeht, dass sich der ger374gte Verfahrensversto337 auf das Recht des Beschwerdef374hrers nicht ausgewirkt hat. BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - V ZB 168/05 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschlie337lich der au337erge-richtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, tr344gt der Beteiligte zu 2. Wert des Beschwerdegegenstands: 202.193,78 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind Br374der und betreiben das Teilungsversteigerungsver-fahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W. . In dem Versteige-rungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot von 251.000 200 h366chster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten 1 - 3 - zu 2 374bergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbank-best344tigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der Scheck wurde nachfolgend eingel366st und gutgeschrieben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-l344ssig und begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Beteiligten zu 1 geleistete Sicherheit sei unzureichend gewesen, da die Vorlegungsfrist des Schecks nicht den Anforderungen des 247 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG entsprochen habe. Dieser Mangel k366nne von dem Beteiligten zu 2 im Wege der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden. Das hierf374r erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis wer-de durch die zwischenzeitliche Einl366sung des Schecks nicht ausgeschlossen. Sie entspreche in ihrer Wirkung einer erst nach dem Versteigerungstermin er-brachten Sicherheitsleistung und sei daher f374r die Entscheidung 374ber die Zu-schlagsbeschwerde unbeachtlich. 4 - 4 - 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Zuschlagsbe-schwerde ist unzul344ssig. 5 Wie sich aus 247 100 Abs. 2 ZVG ergibt, muss der Beschwerdef374hrer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung haben. Dieses fehlt, wenn der Beschwerdegrund nur das Recht eines anderen betrifft oder wenn feststeht, dass sich der ger374gte Verfahrensversto337 auf das Recht des Beschwerdef374hrers nicht ausgewirkt hat (vgl. Storz, Praxis des Zwangsver-steigerungsverfahrens, 9. Aufl., D 5.4.2., S. 645). So liegt es hier. 6 Der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass das Vollstreckungsgericht dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt habe, obwohl es im Hinblick auf 247 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG gehalten gewesen sei, dessen Gebot wegen unzureichender Si-cherheitsleistung zur374ckzuweisen. Die Rechte des Beteiligten zu 2 als Mitbieter k366nnen hierdurch jedoch nicht verletzt worden sein. H344tte das Vollstreckungs-gericht das Gebot des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen, w344re der Zuschlag nicht dem Beteiligten zu 2, der ein Gebot von 241.100 200 abgegeben hatte, son-dern den Eheleuten A. C. auf ihr Gebot von 250.050 200 zu erteilen ge-wesen. 7 Soweit das Sicherungsinteresse des Beteiligten zu 2 als Erl366sberechtig-ter betroffen ist, steht fest, dass sich der Fehler des Vollstreckungsgerichts nicht ausgewirkt hat. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung soll die Beteiligten, deren Recht durch Nichterf374llung des Gebots beeintr344chtigt werden w374rde, vor unseri366sen Geboten sch374tzen und ihnen zugleich eine Sicherung f374r den Fall geben, dass der Bieter seinen Zahlungspflichten im Verteilungstermin nicht nachkommt (vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 67 Rdn. 1 f.; St366ber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 8 - 5 - m366gen, 7. Aufl. Rdn. 325; Dassler/Muth/Gerhardt/Schiffhauer, Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., 247 67 Anm. 1). Diese Interessen des Beteiligten zu 2 sind durch das Verfahren des Vollstreckungsge-richts im Ergebnis gewahrt worden. Zwar entsprach der von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte Scheck nicht den Anforderungen von 247 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG, weil seine Vorlegungsfrist einen Tag zu kurz bemessen war. Nachdem der Scheck gutgeschrieben worden ist, kann sich der Mangel der Sicherheitsleis-tung aber nicht mehr auswirken. Durch den von der Bank ausgezahlten Geldbe-trag wird der Beteiligte zu 2 in gleicher Weise gesichert, wie dies bei einem Scheck mit einer ordnungsgem344337en Vorlegungsfrist der Fall gewesen w344re. Eine Beeintr344chtigung sch374tzw374rdiger Belange des Beteiligten zu 2 ist bei die-ser Sachlage nicht erkennbar. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass eine Sicherheit gem344337 247 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu stellen ist, also nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht werden kann. Eine im Versteigerungstermin sofort geleistete und von dem Voll-streckungsgericht als ordnungsgem344337 zugelassene Sicherheit l344sst sich mit einer nicht erbrachten Sicherheit nicht gleichsetzen und daher in ihren Wirkun-gen nicht vergleichen. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache, n344mlich bei der Frage, ob der Beteiligte zu 2 gem344337 247 70 Abs. 3 ZVG gehalten war, der - erbrachten, aber unzureichenden - Sicherheitsleistung zu widersprechen, im 374brigen nicht anders gesehen. 9 - 6 - III. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt f374r das Beschwerdeverfahren aus 247 97 Abs. 1 ZPO und f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten zwar grunds344tzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen- 374berstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigent374mer im Rahmen einer Teilungs-versteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Antr344gen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der 247247 91 ff. ZPO. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -
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