BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Sep-tember 2008 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 360.859,94 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben auf Grund einer mit arglistiger T344uschung begr374ndeten Anfechtung eines Grundst374ckskaufvertrages gegen die Beklagte (Verk344uferin) Klage auf Zahlung in H366he des Kaufpreises und der auf Grund des Vertrages 1 - 3 - erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen R374ck374bertragung des Grundst374cks erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. 2 Gegen dieses Urteil haben die Kl344ger bei dem Oberlandesgericht Beru-fung eingelegt. Die Frist f374r deren Begr374ndung ist am 13. Juni 2008 abgelaufen. Bei dem Oberlandesgericht sind am 12. Juni 2008 per Telefax und am 16. Juni 2008 auf dem Postweg nicht unterschriebene Berufungsbegr374ndungen einge-gangen. Auf den richterlichen Hinweis vom 18. Juni 2008, ihnen zugestellt am 25. Juni 2008, haben die Kl344ger mit dem am 27. Juni 2008 bei dem Berufungs-gericht eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt und mit dem Gesuch eine unterschriebene Berufungsbegr374ndung einge-reicht. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie vorgetragen, dass die Berufungsbegr374ndung in einer Unterschriftenmappe zusammen mit sechs oder sieben anderen Mappen Rechtsanwalt L. am 12. Juni 2008 zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Nachdem er diese ge-pr374ft, aber noch nicht unterschrieben gehabt habe, habe er das B374ro zur Wahr-nehmung eines Termins verlassen m374ssen. W344hrend seiner Abwesenheit habe die Angestellte B. ohne Absprache mit ihm die nicht in das Ausgangsfach gelegten Unterschriftsmappen abgeholt und die darin enthaltenden Schrifts344tze versendet, ohne die in der Ablaufbeschreibung der Kanzlei f374r die Bearbeitung der Postausg344nge vorgesehene Unterschriftenkontrolle vorgenommen zu ha-ben. Nach R374ckkehr in das B374ro gegen 17.00 Uhr habe Rechtsanwalt L. mit der Angestellten B. , die ihm die ordnungsgem344337e Versendung best344-tigt habe, nach Vorlage der Faxbest344tigung der Austragung der Frist in dem Kalender des abwesenden, diese Sache bearbeitenden Rechtsanwalts K. zugestimmt, die darauf gestrichen worden sei. 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. 5 Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung k366nne nicht gew344hrt werden, weil die Kl344ger nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist verhindert gewesen seien. Sie m374ssten sich das Ver-schulden von Rechtsanwalt L. zurechnen lassen, der nach der vorgelegten internen Organisation der Fristenverwaltung in der Kanzlei f374r die Kontrolle der Erledigung zust344ndig gewesen sei. Die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung sei nach R374ckkehr in das B374ro nach Absprache mit ihm gestrichen worden, obwohl der Rechtsanwalt gewusst habe, dass er die Berufungsbegr374ndung noch nicht unterschrieben gehabt habe. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 Das Berufungsgericht hat gegen Verfahrensgrundrechte versto337en. Die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, Rechtsanwalt L. habe ge-wusst, dass er die Berufungsbegr374ndung nicht unterzeichnet habe, als er der Streichung der Frist durch die Angestellte B. in dem Fristenkalender zu- 7 - 5 - gestimmt habe, hat keine Grundlage in dem durch eidesstattliche Versicherun-gen glaubhaft gemachten Vortrag, was die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt. In dem angefochtenen Beschluss ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, auf welchen Umst344nden die Feststellung des Beschwerdegerichts eines (der Le-benserfahrung widersprechenden, weil auf eine Selbstsch344digung hinauslau-fenden) Verhaltens des Rechtsanwalts beruht, in positiver Kenntnis der noch nicht erfolgten Unterschriftsleistung die Streichung der f374r einen bestimmenden Schriftsatz notierten Frist in dem Kalender zu veranlassen. Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs, dass auf den wesentli-chen Kern der nach 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Wiedereinsetzung vorgetra-genen Tatsachen nicht eingeht, sondern einen hiervon abweichenden Sachver-halt feststellt, verletzt sowohl das Grundrecht auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Verbot willk374rlicher Tatsachenfeststellung (vgl. BVerfG NJW 1994, 2279 f.). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Den Kl344gern ist die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren, da diese weder von ihnen selbst noch von ihrem Prozessbevollm344chtigten, dessen Verschulden sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374ssten, verschuldet ist. 9 a) Zwar ist dann, wenn - wie hier - die Berufungsbegr374ndungsfrist nach 247 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt worden ist, weil innerhalb der Frist nur ein nicht unterschriebener, zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz (BGHZ 37, 156, 157) bei dem Gericht eingegangen ist, grunds344tzlich von einem dem Berufungskl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschul-den auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980, 10 - 6 - 765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982, VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Denn es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, f374r einen mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei ausgehenden Schrifts344tze zu sorgen, wozu die gem. 247 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift geh366rt (Z366l-ler/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 233 Rdn. 23). Auch das Vergessen einer zur Frist-wahrung erforderlichen Handlung ist grunds344tzlich schuldhaft (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 1980, VII ZB 1/80, aaO; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, aaO). Jedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwalt-liches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wie-dereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer B374roorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung der ausgehenden Schrifts344tze vor ihrer Absendung) Vorsorge daf374r getroffen worden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden w344re (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std. Rspr.). Die Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften f374r die Wiedereinsetzung muss sich daran orientieren, dass ein im Prozessrecht er366ff-neter Zugang zu einer weiteren Instanz den Betroffenen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf. Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, d374rfen daher nicht 374berspannt werden (BVerfG NJW 2004, 2583, 2584). 11 Gemessen daran, steht das Vergessen der Unterschriftsleistung durch Rechtsanwalt L. der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Gegen solche Fehler war hier durch die von den Rechtsanw344lten der Kl344ger vorgelegte 12 - 7 - Arbeitsanweisung f374r die Postausgangsbearbeitung Vorsorge getroffen, die ei-ne Kontrolle der Unterschrift durch das Sekretariat vor dem Versenden der Schrifts344tze anordnet. Das gen374gt den Anforderungen zur Vermeidung eines nicht g344nzlich auszuschlie337enden Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleis-tung; denn die Kontrolle der Unterschriftsleistung vor Absendung darf einer zu-verl344ssigen B374rokraft 374bertragen werden (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, aaO; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, aaO). b) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb als verschul-det anzusehen, weil die Streichung der Frist im Kalender mit Zustimmung des Rechtsanwalts nach Vorlage des Faxberichts und der Best344tigung ordnungs-gem344337er Versendung durch die Angestellte B. erfolgte. 13 aa) Zwar ist - wie in der vorgelegten Ablaufbeschreibung der Kanzlei f374r die Fristenverwaltung auch vorgesehen - am Abend eines jeden Arbeitstages eine Ausgangskontrolle vorzunehmen, die eine nochmalige selbst344ndige Pr374-fung der Erledigung sicherstellt (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; v. 13. Sept. 2007, III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54). Diese Kontrolle soll gew344hrleisten, dass die Frist erst dann gestrichen wird, nachdem festgestellt worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschl. v. 14. M344rz 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; v. 6. November 2001, XI ZB 11/01, BGHR ZPO 247 233 Ausgangskontrolle 17). 14 bb) Die Zustimmung des Rechtsanwalts zur L366schung der Frist im Rah-men der Ausgangskontrolle war hier f374r die Fristvers344umung jedoch nicht ur-s344chlich; denn eine Ausgangskontrolle kann nach der Versendung des fristwah-renden Schriftsatzes die zuvor vers344umte Unterschriftenkontrolle nicht mehr nachholen. Etwas anderes gilt selbstverst344ndlich dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Zustimmung zur Streichung der Frist wei337, dass er den bereits versen- 15 - 8 - deten Schriftsatz noch nicht unterschrieben hatte, wof374r es hier jedoch - wie bereits (oben unter 1) ausgef374hrt - an jedem Anhaltspunkt fehlt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 271/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.09.2008 - I-12 U 52/08 -
Full & Egal Universal Law Academy