BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 168/12 vom 31. Januar 201 3 in de m Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 15 Abs. 2 Die Erteilung einer Auskunft kann - als Nebentätigkeit - auch dann eine im Notarb e- schwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttäti g- keit und deren Vollzug abgeschlossen sind. BeurkG § 51 Abs. 3; BNotO § 18 Abs. 1 Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines ve r- muteten Sachverhalts, besteht k eine Ausnahme von der Verschwiege n heitspflicht des Notars. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 168/12 - LG Frankfurt/Main Notar H.P., B.H. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 201 3 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Strese mann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgew iesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 2. April 2011 verstorbenen Dr. S . W . (nachfolgend: Erblasserin). Di e- se verkauf te den weiteren Urkundsbeteiligten mit e ine m am 9. Mai 2006 von dem amtlichen Vertreter des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Notars beurkundeten Kaufvertrag (UR. - Nr. 172/2006) ein Grundstück für 430.000 Nach Ansicht des Antragstellers war d ie Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig. Der Kaufvertrag sei von ihrem damaligen Lebensgefährten und einem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt init i- iert worden, um die Erblasserin zu schädigen. 1 2 - 3 - Zur Durchsetzung von Scha densersatzansprüchen hat der Antragsteller von dem Notar Auskünfte, hilfsweise Einsicht in die Handakten, zu dem U r- kundsgeschäft verlangt. Das hat der Notar verweigert. Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller die Anweisung an den Notar hat erreichen wollen, ihm eine Ablichtung der die Beurkundung betreffenden Haupt - und Nebenakten auszuhändigen, hilfsweise ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren, ferner ihm Auskunft über die Beteiligung des damaligen Lebensgefährten der Erblasserin und des zwischenzei tlich verstorbenen Rechtsanwalts an dem Geschäft sowie über alle bei Vertragsschluss anwesenden Personen zu erteilen, hat das Lan d- gericht nachdem die weiteren Urkundsbeteiligten den Notar nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden haben hinsic htlich der Auskunftsanträge als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Aushändigungs - und Einsichtsa n- träge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sämtliche Anträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegeric hts kann offenbleiben, ob dem A n- tragsteller nach materiellem Recht Auskunftsansprüche gegen den Notar z u- stehen. Jedenfalls könnten sie nicht im Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO durch ge setzt werden, weil es dem Antragsteller nicht um die Vornahme einer Amtshandlung des Notars gehe, sondern nur um das Erlangen von Info r- mationen. Dem Herausgabe - und Einsichtsverlangen dürfe der Notar aufgrund se i- ner Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nachkommen. Eine Ausnahme von di e- ser Pflicht aufgrund einer Güter - und Interessenabwägung bestehe nicht, weil 3 4 5 - 4 - es nicht um die Verhütung eines drohende n Schade n s gehe, sondern um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz eines nach Auffassung des Antra g- stellers bereits mit der Vertragsbeurkundung entstandenen Schadens. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefocht e- nen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 , Abs. 2 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO und § 54 Abs. 2 Satz 2 BeurkG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet. 1 . Zu Recht sieht das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig an, soweit der Antragsteller Auskunft verlangt. Denn das Rechtsmittel nach § 15 Abs. 2 BNotO ist nicht zulässig, wenn der Notar zu einem Verhalten angewi e- sen werden soll, welches keine Am tstätigkeit darstellt (siehe nur Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 92). So verhält es sich hier. a) Zu de n Amtstätigkeiten gehören zum einen die Urkundstätigkeiten (§ 15 Abs. 1 BNotO). Das sind nach §§ 20 - 22 BNotO die Beurkundungen und Be glaubigungen, die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen, in besonderen Fällen die Abnahme von Eiden und die Durchführung eidlicher Vernehmungen sowie die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen . Zum anderen geh ö- ren zu den Amtstätigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BNotO nach de m Wortlaut und der Systematik des Gesetzes (Erster Teil, 3. Abschnitt der Bunde s- notarordnung mit der Überschrift "Die Amtstätigkeit") die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen (notarielles Verwahrungsverfahren, § 23 BN otO) sowie die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). 6 7 8 - 5 - b) Hilfs - und Nebentätigkeiten, die der Notar im Zusammenhang mit den vorstehend bezeichneten Tätigkeiten erbringen muss, sind ebenfalls Amtstäti g- keiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BNotO . Um eine solche Tätigkeit handelt es sich beispielsweise dann, wenn der Notar aus Anlass und im Zusammenhang mit eine m Beurkundungsgeschäft eine Auskunft erteilt (Senat, Urteil vom 10. Juni 1983 V ZR 4/82, WM 1983, 964, 965). Das gilt unabhängig davon, ob de r Auskunftsempfänger ein Urkund s beteilig t er oder eine an dem Geschäft nicht unmittelbar bete i ligte, aber durch das Beurkundungsgeschäft begünstigte Person ist, die sich an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (Senat, Urteil vom 10. Juni 1983 V ZR 4/82, aaO). c) Eine Auskunft s erteilung kann auch dann eine notarielle Amtst ä tigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit, z.B. eine Beurkundung , und deren Vollzug abg e- schlossen sind (aA OLG Hamm, FGPrax 1998, 159). Entscheidend für die E i n- o r d nung als Amts tätigkeit ist nicht der Zeitpunkt der A u skunft s er teilung, sondern die Antwort auf die Frage, ob der Notar grundsätzlich in diesem Zeitpunkt die Auskunft erteilen muss. Wird diese Frage bejaht, i s t das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNot O der richtige Weg, um die Erteilung der Auskunft g e- richtlich durchzusetzen. Es muss geprüft werden, ob der Notar seiner grun d- sätzlich bestehenden Auskunftspflicht in dem konkreten Fall nachzukommen hat, oder ob es Gründe gibt, die ih n zur Verweigerung der Auskunftserteilung b erechtigen. Jedoch ist das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet, wenn eine Auskunft verlangt wird, deren Erteilung von vorn h erein keine Amt st ätigkeit ist. Denn da nn ver w eigert der Notar keine Amtstätigkeit; demgem ä ß ist die B e- schwerde ni cht - wie geboten - darauf gerichtet, ihn zur Vornahme einer so l- chen Tätigkeit anzuweisen. Diese Beschwerde ist deshalb unzulässig. d) Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller verfolgt das Ziel, Inform a- tionen über die Beteiligung Dritter an dem Zu standekommen des Kaufvertrags 9 10 11 - 6 - zu erhalten, um Ansprüche wegen einer von ihm vermuteten Schädigung der Erblasserin geltend machen zu können. Es geht ihm damit um eine in das Au s- kunftsverlangen gekleidete Ausforschung. Es soll ein Sachverhalt geklärt we r- den, welcher mit dem vorgenommenen Beurkundungsgeschäft selbst und de s- sen Vollzug nichts zu tun hat. Eine solche allgemeine Auskunftspflicht des N o- tars sieht das Gesetz nicht vor ( OLG Hamm aaO; OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475 ; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNo tO/Beu r kG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16; Staudinger/Hertel, BGB [2012], Vorbem. zu §§ 127 a und 128 [BeurkG] Rn. 650). e ) Eine besondere Pflicht zur Erteilung einer Auskunft nach der Beurku n- dung des Kaufvertrags und dem Vollzug der Urkunde mit der Folge , dass die Auskunftserteilung als Amtstätigkeit anzusehen wäre, hat der Notar nicht g e- genüber der Erblasserin und erst recht nicht gegenüber dem Antragsteller übernommen. f ) Das von dem Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung he r- vorgehobene zei tliche Argument - auf der einen Seite eine beschwerdefähige Auskunftspflicht, solange der Vertrag noch nicht "unter Dach und Fach" sei, auf der anderen Seite die Rechtlosigkeit der Partei nach diesem Zeitpunkt - geht ins Leere. Wie ausgeführt, kann in beid en Zeitpunkten eine Auskunftspflicht best e- hen . g ) Auch ist - anders als der Antragsteller meint - das Beschwerdeverfa h- ren nicht deshalb eröffnet, weil es auch dazu dien t e , den Verdacht der Parte i- lichkeit des Notars zu vermeiden. Die Regelungen in § 15 A bs. 2 BNotO gewä h- ren Rechtsschutz gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshan d- lung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 V ZB 147/09, NJW - RR 2011, 286 Rn. 5). Verfahrensgegenstand ist das Recht des Antragste l- lers oder eines so nstigen Beteiligten auf Vornahme dieser Amtshandlung 12 13 14 - 7 - (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 85; Schippel/ Bracker/Reithmann, BNotO, 9. Aufl., § 15 Rn. 80). Aus der von dem Antragste l- ler für seine Ansicht herangezogenen Literaturstelle (Schippel / Bracker/Reithmann aaO, Rn. 81) ergibt sich nichts anderes. Dort wird vertreten, dass der Notar eine beabsichtigte Entscheidung, die beantragte Amtstätigkeit nicht vorzunehmen, in einem Vorbescheid ankündigen soll, um seine unparteil i- che Stellung nicht zu gefährden, weil die bloße Verweigerung der Tätigkeit den Notar dem Verdacht der Parteilichkeit aussetzen könnte. Das hat nichts mit dem Zweck des Beschwerdeverfahrens zu tun. 2. Ebenfalls zu Recht hält das Beschwerdegericht die Herausgabeantr ä- ge für un begründet. Eine Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller greift die Beschwerdeentscheidung insoweit auch nicht an. 3. Schließlich verneint das Beschwerdegericht ein Recht des Antragste l- lers auf Einsichtnahme i n die Nebenakten des Notars ebenfalls fehlerfrei . Dem Einsichtsverlangen steht zumindest die fehlende Entbindung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht entgegen. a) Das Recht auf Einsicht beschränkt sich nach § 51 Abs. 3 BeurkG auf die Urschrift de rjenigen Urkunden, von denen die in § 51 Abs. 1 BeurkG b e- zeichneten Personen Ausfertigungen oder Abschriften verlangen können. Ob daneben ein Recht auf Einsicht in die Nebenakten des Notars besteht, in denen die nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schr iftstücke aufbewahrt we r- den (§ 22 Abs. 1 DONot), ist gesetzlich nicht geregelt; § 13 FamFG, in dem - wie früher in § 34 FGG - die Einsichtnahme in Gerichtsakten geregelt ist, ist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 273 zu § 34 FGG). In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher o f- fen gelassen worden (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, 15 16 17 - 8 - aaO; KG, DNotZ 2004, 202; OLG Zweibrücken, DNotZ 2003, 125, 126; LG Frankfurt am Main, DNotZ 1990, 393, 394). Led iglich die Einsichtnahme in Schriftstücke, welche von dem um Einsicht N achsuchenden selbst stammen (OLG Zweibrücken aaO) oder in die der Notar einen Vermerk - nicht, wie geb o- ten, in die Niederschrift (§ 11 BeurkG) - aufgenommen hat (BayObLGZ 1992, 220, 222 ) , wird für durchsetzbar erachtet. b) Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn die von dem Antragsteller verlangte Einsichtnahme in die Nebenakten bedürfte j e- denfalls des Einverständnisses aller Beteiligter ( vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, aaO; OLG Zweibrücken aaO). Sie müssten den Notar von der Verschwiegenheitspflicht entbunden haben . Daran fehlt es hier. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Entbindung nicht entbehrlich. aa) Ohne Erf olg beruft er sich auf eine Entscheidung des Oberlandesg e- richts Karlsruhe, nach welcher die Pflicht des Notars aus § 51 BeurkG dessen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO vorgeht (DNotZ 2008, 139, 141). Denn anders als dort geht es hier nicht um die P flicht des Notars zur Erteilung von Urkund en abschriften (§ 51 Abs. 3 BNotO). Dass ein im Gesetz vorgeseh e- ner Anspruch auf eine solche Erteilung nicht an dem fehlenden Einverständnis der übrigen an dem Urkundsgeschäft Beteiligten scheitern kann, liegt auf d er Hand. Denn die Verschwiegenheitspflicht des Notars besteht im Interesse de r- jenigen, deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse er bei seiner Amt s- tätigkeit erfahren hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 273). Die se Verhältnisse haben sie, soweit für das Urkundsg e- schäft von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Der Inhalt der Urkunde ist deshalb den in § 51 Abs. 1 BeurkG bezeichneten Personen bekannt, also 18 19 20 - 9 - auch denjenigen, die um die Erteilung einer Urkunden abschrift nachsuchen können. Ein Interesse der anderen Urkundsbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht schutzwürdig. E t- was anderes gilt jedoch für solche Verhältnisse, die nicht in der Urkunde selbst, sondern in anderen Schriftstücken zutage treten, welche der Notar in den N e- benakten aufbewahrt. Deren Weitergabe ohne Einverständnis der Betroffenen ist nicht durch die Regelungen in § 5 1 BeurkG gerechtfertigt (Winkler, BeurkG, 1 7 . Aufl., § 51 Rn. 41). bb) Zu Recht stützt das Beschwerdegericht seine Beurteilung auf die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1989 (III ZR 112/88, aaO) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 2002 (DNotZ 2003, 125, 126) enthaltenen Grundsä tze zur Verschwiegenheitspflicht des Notars. Dort wie hier geht es um die durch die Regelung in § 18 Abs. 1 BNotO geschützten Belange der übrigen Urkundsbeteiligten. Denn der Antra g- steller verlangt Einsichtnahme in die gesamten Nebenakten, nicht nur in sol che Teile, welche keine über die in der Urkunde preisgegebenen hinausgehenden Hinweise auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der weiteren Urkundsbeteiligten enthalten können. Falls er sein Einsichtsverlangen auf die in dem Hilfsantrag beispielhaft genannten Schriftstücke beschränken will, hat er auch insoweit kein Einsicht s- recht. Zum einen ist nicht erkennbar, welches Beurkundungsgeschäft die Unte r- lagen über die Bestellung und Eintragung einer Grundschuld betreffen. Es ist jedenfalls e in andere s als das, bei welchem der Grundstückskaufvertrag G e- genstand ist. Nur die zu diesem Geschäft geführten Nebenakten will der A n- tragsteller jedoch einsehen. Im Übrigen kann er, falls die Erblasserin als vorm a- lige Grundstückseigentümer in - gegebenenfa lls vert r eten durch Bevollmächti g- te - an der Grundschuld b estellung mitgewirkt hat, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1, 21 22 - 10 - Abs. 3 BeurkG von dem Notar Ausfertigungen und Abschriften der Bestellung s- urkunde verlangen und die Urschrift einsehen (Winkler, BeurkG, 1 7 . Aufl., § 51 Rn. 10, 13). Einem solchen Verlangen muss der Notar nachkommen, ohne dass andere Beteiligte ihn von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Zum anderen geht es dem Antragsteller im Hinblick auf die Eintragungsnachrichten des Grundbuchsamts, die er ein sehen will, wiederum wie schon bei dem Au s- kunftsverlangen - um die Ausforschung eines Sachverhalts, von dem ihm nicht bekannt ist, dass es ihn gibt. Nach dem in dem angefochtenen Beschluss wi e- dergegebenen Rechtsschutzziel will der Antragsteller nicht den Inhalt der Grundbuchnachrichten in Erfahrung bringen , sondern ihren Empfänger herau s- finden. Das s dies der Notar selbst ist, liegt nahe. Anderenfalls hätte er die Nachrichten nicht in den Nebenakten aufbewahrt . Ob er sie - anders als ü b lich - nicht von dem Grundbuchamt, sondern von anderen Empfängern erhalten hat , unterliegt ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Diese erstreckt sich auch d a- rauf, ob und an w en der Notar eventuell die Nachrichten weitergeleitet hat. Denn das Geheimhaltungsinteresse der B ete iligten bezieht sich auch darauf, dass bestimmte Umstände wie die Tatsache, die Zeit und der Ort der Ina n- spruchnahme des Notars und die Identität aller beteiligten Personen, der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, di e bei der Amtshandlung zugegen waren, sowie die eigenen Erklärungen und Han d- lungen des Notars nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt werden, die an den Verhandlungen teilgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, NJW 2005, 1 9 48, 1 9 49). Und die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht nur gegenüber den unmittelbar am Gegenstand der Amtshandlung formell beteiligten Personen, also den Urkundsbeteiligten, sondern gegenüber allen, deren persönliche oder wirtschaftlichen Verhältnisse dem Notar bei seiner Amts ausübung bekannt geworden sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 18 Rn. 44; Eylmann/ - 11 - Va a sen/ Eylmann , BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 18 BNotO Rn. 31; Schippel/ Bracker/Kanzleiter, BNotO, 9. Aufl., § 18 Rn. 51). cc) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars unter dem Gesichtspunkt der Güter - und Interessenabwägung besteht nicht . Zwar kann danach, worauf der Antragsteller abhebt, die Aufklärungspflicht des Notars zur Schadensverhütung den Vorrang v or seiner Verschwiegenheitspflicht haben (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, NJW - RR 1992, 1178, 1181). Auch tritt diese Pflicht hinter die Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren. Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wis sen preisg e- ben, wenn er dadurch strafbare Handlungen verhindern kann (BGH, Urteil vom 22. November 1977 VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 191). Aber darum geht es hier nicht. Vielmehr soll der Notar mit der Gestattung der A kteneinsicht U m- stände offenbaren, von denen nicht einmal der Antragsteller weiß, ob es sie gibt. Eine solche Ausforschung hat keinen Vorrang vor der Verschwiegenheit s- pflicht. Hinzu kommt, dass der Notar mit der Preisgabe seines Wissens weder einen Schadenseintritt noch eine strafbare Handlung verhindern kann. Beides könnte allenfalls bereits geschehen sein, wenn die Vermutungen des Antra g- stellers zutreffen. 23 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG , d ie Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 30, 131 Abs. 4 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2012 - 2 - 22 T 7/12 - 24
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