BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/13 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München II 2. Zivilkammer vom 24. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke. Der Kläger verlangt von der Beklagten das Zurückschneiden und Halten von auf ihrem Grundstück stehenden Gehölzen dergestalt, dass deren Äste und Zweige nicht über die gemeinsame Grundstücksgrenze herüberragen. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Nadelbaums und zwei er Birken unter dem Vorbehalt stattgegeben, dass die Gemeinde eine für das Z u- 1 2 - 3 - rückschneiden erforderliche Genehmigung erteilt. Hinsichtlich einer weiteren Birke und eines Flieders hat es der Klage ohne Vorbehalt insoweit stattgeg e- ben, als die Beklagte diese Gehölze so halten muss, dass der en Äste und Zweige nicht über die gemeinsame Grundstücksgrenze herüberragen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Aufhebung dieser Entscheid ung und den Erfolg der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgericht s übersteigt der Wert des Beschwe r- degegenstands 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern beträgt allenfalls 525 sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Beklagten, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahm e zu wehren. Nach diesem Grundsatz beschwere die unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung stehende Ve rurteilung die Beklagte mit 0 Euro, weil der Kläger mangels Berechtigung zur Beantragung der Genehmigung diese nicht beibringen könne. Die vorbehal tlose Verurteilung beschwere die Beklagte mit 525 s- tenvoranschlag einer Fachfirma für das Zurückschneiden komme es nicht an, weil maßgebend die dem Kläger für die Ersatzvornahme entstehenden Kosten seien. Er habe den Rückschnitt der Gehölze bis zum Jahr 2010 selbst durchg e- führt, so dass davon auszugehen sei , dass er auch weiterhin dazu in der Lage sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Di e- ser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufung s- gericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fe h- ler bei der Bemessung der Beschwer, sondern ist nur ge geben, wenn das Ber u- fungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Hier hat das B erufungsgericht den Zugang zu r Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es bei der Ausübung seines Erme s- sens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW - RR 2010, 1081 Rn. 10). 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats sich der Wert der Beschwer des zur Beseit i- gung einer Eigentumsstörung verurteilt en Beklagten nach dessen Interesse bemisst, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren, die ihm durch die Zwangsvollstreckung des Urteils nach § 887 ZPO droht (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319). Maßgeblich sind s o- mit die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten (BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW - RR 2012, 1103 Rn. 14). 5 6 7 - 5 - b) Ob dieser Wert für die unter dem Vorbehalt der behördlichen Gene h- migung stehende Ver urteilung der Beklagten mit 0 Euro an zusetzen ist, e r- scheint zweifelhaft. Denn wenn - wie hier - ein Nachbar an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privatrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Bau m s (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlich - rechtliche Best immungen einer Baumschutzsatzung gehindert wird, muss er ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt sein, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot z u beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (VGH Mannheim, N VwZ 1995, 402, 403; ebenso Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aF). Dem Zweifel muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Beklagte legt nicht dar und verweist auch auf keinen Vortr ag in den Tatsacheninstanzen, wie hoch die Kosten für das Zurüc k- schneiden der Äste und Zweige gemäß Ziff. 1.1. der amtsgerichtlichen Verurte i- lung sind. c) Sie hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 19. August 2013 dargelegt und mit der Anlage B 10 glaubhaft gemacht, dass bereits die Kosten für das einm a- lige Halten einer Birke und eines Flieders so, dass deren Äste und Zweige nicht über die gemeinsame Grundstücksgrenze herüberragen, 749,70 Dies durfte das Berufungsgericht nicht deshalb für unerheb lich halten, weil es nicht auf den Aufwand der Beklagten, sondern auf den des Klägers für die E r- satzvornahme ankomme und wegen dessen Verhalten bis zum Jahr 2010 d a- von auszugehen s e i, dass er auch weiterhin den Rückschnitt der Äste und Zweige persönlich vo rnehmen werde, so dass es auf die Kosten einer Fachfi r- ma nicht ankomme. Diese Argumentation ist fehlerhaft. Zum einen entbehrt die Annahme, der Kläger werde weiterhin den Rückschnitt persönlich vornehmen, der Grundlage. Rechtlich verpflichtet ist er zu ein em solchen Tun nicht. Zum anderen sind die Kosten der Ersatzvornahme, wenn der Kläger den Rückschnitt 8 9 - 6 - durch ein Fachunternehmen vornehmen lässt, ebenso hoch wie die der Bekla g- ten durch die Beauftragung eines Fachunternehmens entstehenden Kosten. d) Nicht nachvollziehbar und deshalb rechtlich nicht haltbar ist die Schä t- zung des Berufungsgerichts, die Kosten einer Ersatzvornahme betrügen 525 Weder der Hinweis der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 24. Juli 2013 noch der die Berufung verwerfende Beschluss enthalten irgendeinen Anhalt s- punkt dafür, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Schätzung beruht. 3. Die angefochtene Entscheidung hat somit keinen Bestand. Sie ist g e- mäß § 577 Nr. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat es seiner Erme s- sensentscheidung über die Bemessung des Werts des Beschwerdegege n- stands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die vorstehende rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). 10 11 - 7 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Grundlage ist - mangels anderer Anhaltspun k te - das von der Beklagte n vorgelegte Kostenangebot (Anl. B 10 zu dem Schriftsatz vom 19. August 2013). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 21.05.2013 - 6 C 1147/12 - LG München II, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 S 2930/13 - 12
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