ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB168.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/16 vom 24. April 2017 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richt er Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln - Gru ndbuchamt - vom 26. Juli 2016 zu Nr. 8 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 5. April 2016 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses b e- zeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks. Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ e ine Verordnung 1 2 - 3 - über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlung s- verordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Mit notarieller Urkunde vom 4. April 2016 teilte die Beteiligte das Grun d- stück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufte i- lung. Den Vollzugsantrag vom Folgetag, be i dem Amtsgericht - Grundbuch amt - am 6. April 2016 eingegangen, hat die Beteiligte im Juni 2016 u. a. mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzt. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 hat das Grundbuchamt u. a. darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe ( Nr. 8). Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung Berlin 2016, 470), in deren Geltungsbe reich das Grundstück liegt. Die Beteiligte hat Unterlagen zur Behebung von Eintragungshindernissen am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingereicht und im Übrigen B e- schwerde gegen die in der Zwischenverfügung unter Nrn. 2, 3 und 8 erfolgten Beansta ndungen eingelegt. Das Kammergericht hat die Z wischenverfügung zu Nrn. 2 und 3 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit 3 4 5 6 7 - 4 - der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufh e- bung der übrigen Zwischenverfügung erreichen . II. Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Ve rfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erha l- tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Gru ndbuch maßge b- lich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, k önne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließen d geregelt. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung 8 9 - 5 - ihres Grundst ücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV , hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG en t- sprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigent ümers, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113) . Zur Verme i- dung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug g e- nommen. 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor I nkrafttreten der Erha l- tungsverordnung bei dem Grundbuchamt eingegangen. Zwar hat dieses mit der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 verschiedene Beanstandungen erhoben, die erst nach dem Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung behoben worden sind. Dies ist aber unschädlich. a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zu rückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 13 . Oktober 2016 - V ZB 98/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN). 10 11 12 - 6 - b) Die vorliegend mit der Zwischenverfügung gerügten Mängel des Vol l- zugsantrages konnten mit rückwirkender Kraft geheilt werden. aa) Die Beanstandungen zu Nrn. 1 und 4 der Zwischenverfügung betre f- fen lediglich Schreibversehen. U nter Nr. 9 wurde die Berichtigung und Ergä n- zung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungspläne gefordert, weil in den eingereichten Unterlage n die Wohnungseingangstüren und die Z u- gänge zu den jeweiligen Balkonen nicht eingezeichnet waren. Auch insoweit hat die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt, da es um bloße Klarstellungen geht (vgl. auch KG, Grundeigentum 2016, 125 Rn. 10). Dass die M ängel erst mit einem am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schre i- ben behoben wurden, ist daher im Hinblick auf die damit bewirkte rückwirkende Heilung unerheblich. bb) Die weiteren Beanstandungen unter Nrn. 2 und 3 der Zwischenverf ü- gu ng hat das Beschwerdegericht als unbegründet angesehen und diese auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben. Auf deren Hinweis in dem am 6. Se p- tember 2016 eingereichten Schreiben hat zudem das Amtsgericht die Nrn. 5 und 6, bei denen es um eine vermeintl iche Unklarheit des Beginns der Tätigkeit des Verwalters und seines Sitzes ging, als unzutreffend aufgehoben, wie sich aus den Vermerken auf der in der Gerichtsakte befindlichen Zwischenverfügung ergibt. 13 14 15 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranla sst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 47 NK 10328 - 16 - KG, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 W 493/16 - 16
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