BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 169/05 vom 26. Januar 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Pots-dam vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwer-degericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1995 bestellte J. P. als damaliger Eigent374mer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Gl344ubigerin eine Grundschuld von 525.000 DM nebst 16 % Jahreszinsen und bewilligte zugleich die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Wohnungseigentum in der Weise, dass die Zwangsvollstre-ckung auch gegen den jeweiligen Eigent374mer zul344ssig ist. 1 - 3 - Sp344ter wurde die Schuldnerin als Eigent374merin des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. J. P. erhielt den Nie337brauch daran; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. 2 Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 hat die Gl344ubigerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die An-ordnung der Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums wegen ihres An-spruchs aus der Grundschuld in H366he von 268.428,23 200 nebst 16 % Jahreszin-sen seit dem 1. Januar 2001 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zu-r374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. 3 Mit der von dem Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grunds344tz-lichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung weiter; hilfsweise will sie die Anordnung der beschr344nkten Zwangsverwaltung erreichen. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts reicht die vollstreckbare Ur-kunde vom 13. Dezember 1995 f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht aus; vielmehr bed374rfe es eines weiteren Vollstreckungstitels gegen den Nie337-braucher. Denn ein solcher Titel sei in der Urkunde nicht enthalten. Zwar habe sich J. P. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen; aber sein heutiges Nie337brauchsrecht habe damals noch nicht zu seinem Verm366gen ge-h366rt, auch sei der Nie337brauch als Objekt der dinglichen Zwangsvollstreckungs-unterwerfung in der Urkunde nicht aufgef374hrt. 5 - 4 - III. Der angefochtene Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubige-rin von Amts wegen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckzuverweisen. 6 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, WM 2004, 704; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) versto337en hat, indem er einerseits die Sache nicht nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschlie337lich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (247 75 GVG) 374bertragen und damit die grunds344tzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelas-sen hat (247 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 2. Der Widerspruch f374hrt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willk374rli-chen Bejahung der Zust344ndigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH aaO), auch soweit die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (247 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, WM 2004, 854), und zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, 949). Er wird erneut zu pr374fen haben, ob - im Hinblick auf den Beschluss des Bundesge- 8 - 5 - richtshofs vom 14. M344rz 2003 (IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) - die Sache grunds344tzliche Bedeutung hat und deshalb der mit drei Richtern besetzten Kammer zu 374bertragen ist. Die Schuldnerin erh344lt durch die Zur374ckverweisung die Gelegenheit, ihren in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag weiter zu verfolgen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2 L 4/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 T 93/05 -
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