BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 169/11 vom 3. November 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 3. November 2011 durch d ie Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richteri n- nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. Auf die Rechts mittel des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Z i- vilkammer des La ndgerichts Hagen vom 25. Mai 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Haftanordnung in dem Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. März 2001 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspr eche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Märkischen Kreis auferlegt. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, der im November 2008 schon einmal mit gefälschten Papieren unerlaubt in das Bundesgebiet 1 - 3 - eingereist und zurückgeschoben w orden war, wurde am 22. November 2010 erneut ohne gültige Papiere im Bundesgeb iet angetroffen. Einen Asylantrag vom 14. Dezember 2010 wies das zuständig e Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2011 als unzulässig zurück, weil der Antragstelle r schon 2008 in It a- lien und 2009 in der S chweiz Asyl beantragt ha tt e. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht und eine Petition an das Bundesministerium des Innern blieben ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 2 plante die Abschiebung für d en 21. März 2011 und buchte einen entsprechenden Flug. Zur Sicherung der Abschiebung hat er am 9. März 2011 Sicherungshaft für zwei Wochen beantragt, die das Amtsgericht nach Erlass einer einstweiligen Anor d- nung mit Beschluss vom 1 7 . März 2011 angeordnet h at. Dagegen hat der B e- troffene Beschwerde eingelegt, nach seiner Entlassung aus der Abschiebung s- haft mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft festzustellen. Zu der Entlassung aus der Abschiebungshaft war es gekommen, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2011 die aufschi e- bende Wirkung der Klage gegen die Zurückweisung des Asylantrags wiede r- hergestellt hatte. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betroffene seinen Festst ellungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Sich e- rungshaft nicht zu beanstanden. Die in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen. 2 - 4 - III. 1. Die nach der Erledigung der Hauptsache auf Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Sie ist auch begründet. 2. D as Amtsgericht hat den Betroffenen vor dem Erlass der Haftanor d- nung nicht in einer den Anforderungen des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG en t- sprechenden Weise angehört und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt , weil es ihm den Haftantrag der beteiligten Behörde nicht h at aus händig en und übersetz en lassen. a) D e r Haftantrag muss dem Betroffenen zwar nicht immer vor dem A n- hörungstermin ausgehändigt werden. In einfach gelagerten Sachverhalten kann es genügen, ihm diesen erst zu Beginn der Anhörung auszuhändigen (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZB 118/10, FGPrax 2011, 199 [Ls.] Rn. 20). Spätestens in diesem Zeitpunkt muss der Haftantrag der beteiligten Behörde dem Betroffenen aber ( in Kopie ) ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden. Ihm kann o hne die Bekanntgabe des Antrags in dieser Form rechtl i- ches Gehör nicht ausreichend und in einer den Anforderungen des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechenden Weise gewährt werden. Denn es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass d er Betroffene nicht in der La ge ist, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu ä u- ßern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8). 3 4 5 - 5 - b) Nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls ist dem Betroffenen eröffnet wor den, dass der Beteiligte zu 2 beantragt hat, ihn in Abschiebungshaft zu nehmen. D araus ergibt sich nicht, dass ihm der Haftantrag des Beteiligten zu 2, wie geboten, in Kopie ausgehändigt worden wäre. Die im Protokoll wiedergeg e- bene Mitteilung des Gerichts ersetzt die Aushändigung nicht (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 6). Die se war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Betroffenen nach dem Inhalt des A n- hörungsprotokolls der Beschluss des Amtsgericht s im vorausg egangen en Ve r- fahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist. Dieser Beschluss entsprach zwar wörtlich dem Antrag des Beteili g- ten zu 2. Das genügt aber nicht. Der Betroffene w urde durch die Aushändigung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses in die Lage versetzt, sich zu den G e- sichtspunkten zu äußern, auf die das Gericht seine einstweilige Anordnung g e- stützt hat. Er k onnte dem Beschluss indessen nicht e ntnehmen , dass er mit dem Antrag wörtlich übereinstimmt , und deshalb au ch nicht erkennen, welche Haftdauer die beteiligte Behörde beantragt, auf welche Gesichtspunkte die b e- teiligte Behörde ihren Antrag gestützt und ob dieser den gesetzlichen Anford e- rungen entspr ochen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 1 23/ 11 , juris Rn. 9). 3. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht drückt der von ihm gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung au f (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 16). 6 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO , die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 128c Abs. 2 KostO i. V.m. § 30 KostO. Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 17.03.2011 - 77 XIV 7/11 B - LG Hagen, Entscheidung vom 25.05.2011 - 3 T 132/11 - 8
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