BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 169 / 12 vom 12 . September 2012 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemk e und Prof. Dr. Schm idt - Räntsch , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17 . Juli 2012 gegen ihn angeor d- neten und mit Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landge richts Dresden vom 9 . August 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft einst weilen auszus e tzen , wird zurückgewiesen . Gründe: I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 2007 mit Hilfe von Schleusern unerlaubt nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend BAMF) vom 23. Oktober 2007 abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Am 16. Juli 2012 wurde er festgenomme n. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 auf Antrag der B e- teiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicheru ng der Abschiebung bis zum 19. September 2012 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit de r Haft f ür den Zeitraum bis zur Anhörung durch das B e- schwerdegericht am 9. August 2012 festgestellt und die weitergehende B e- 1 2 - 3 - schwerde zurückgewiesen. Gegen die se Zurückweisung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstw eil i- gen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haft erreichen will . II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei zunächst rechtswidrig g ewesen, da dem Betroffenen vor seiner Anhörung der Haftantrag nicht ausgehän digt worden sei. Dieser Fehler sei aber im Beschwe r- deverfahren geheilt worden. U nter Berücksicht igung des Schreibens der Bete i- ligten zu 2 vom 8. August 2012 genüge der Haftantrag den inhaltlichen Anford e- rungen des § 417 Abs. 2 FamFG . Das Gericht ha be keine n Zweifel, dass der Bescheid des BAMF vom 23. Oktober 2007 , welche n die Post ausweislich der Z ustellungsurkunde am 1. November 2007 einer Bediensteten der Justizvol l- zugsanstalt Dresden übergeben habe, anschließend dem Betroffenen ausg e- händigt worden sei. III. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10 , InfAuslR 2011, 26 Rn. 8 ; Beschluss v om 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 2. Er ist jedoch u n begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu en t- scheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch 3 4 5 - 4 - das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10 ; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAus lR 2010, 440). Dies ist hier nicht der Fall . a) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht für die Zeit ab dem 9. August 2012 von einem zulässigen Haftantrag ausgegangen. D a s Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Ve rfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, B e- schluss vom 12. Mai 2012 - V ZB 246/11, juris Rn. 6). Ein Haftantrag, der den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genügt, ist unzulässig und keine Grundlage für eine Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, juris Rn. 7). In d i e se m müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforde r- lichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die erfo rderliche Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls a n- sprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. O k- tober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Soweit ein Rückübe r- nahmeabkommen besteht (hier das deutsch - vietnamesische Rückü bernahm e- abkommen vom 21. Juli 1995, BGBl. II S. 743), sind die für die Erledigung des Ersuchen s um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum in dem Haftantrag darzustellen ( Senat, Beschluss vom 1 4. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3). 6 7 - 5 - Die Begründungsmängel, die der Haftantrag vom 17. Juli 2012 hinsich t- lich der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer enthielt, waren im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das ergänze n- de Schreiben der Beteiligte n zu 2 vom 8. August 2012 mit Wirkung für die Z u- kunft geheilt, nachdem diese s dem Betroffenen ausgehändigt worden war und er auch Gelegenheit erhalten hatte, hierzu in einer persönlichen Anhörung Ste l- lung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Mit diesem Schreiben wurden die Ausfü h- rungen im Haftantrag dahin ergänzt, dass die Vorführung des Betroffenen vor eine Delegation vietnamesischer Experten gemäß Art. 6 Abs. 1 des Rückübe r- nahmeabkommens am 8. August 2012 stattfinden werde . Zugleich wurde nac h- getragen, dass Abschiebungen nach dem Rückübernahmeabkommen nur mit von der Bundespolizei organisierten Charterflügen erfolgen dürfte n , so dass ein früherer F lug als der im Haftantrag erwähnte Flug am 18. September 2012 nicht möglich sei. Aus dem Haftantrag ergab sich ferner, d ass mit einer Identifizi e- rung des Betroffenen ge rechne t werden konnte , weil die Erfolgsquote mit a n- schließender Passausstellung gegenwärtig bei 100 % l iege. Diese Angaben waren ausreichend. b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht verpflichtet, im Rahmen der Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 Aufent h G von Amts wegen zu ermitteln, ob unmittelbar nach der Vorführung vo m 8. August 2012 bereits abzusehen war, wie die Entscheidung der Kommi s- sion ausfallen würde. Da diese ihre Arbeit bis zum 14. August 2012 fortsetzte und die Passersatzpapiere nach der Erfahrung der Beteiligten zu 2 erst am E n- de ihrer Tätigkeit ausstellt, konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass eine abschließende - auch negative - Entscheidung der Kommission vo r- her nicht zu er warten war. 8 9 - 6 - E s musste schließlich auch nicht aufklären, warum eine frühere Abschi e- bung des Betroffenen 2007 gescheitert war. Ausreichend ist die Feststellung, dass nunmehr Aussicht auf das Gelingen der Abschiebung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 263/11, Rn. 7 , juris ). c) Die notwendige Rückkehrentscheidung liegt mit dem Bescheid des BAMF vom 23. Oktober 2007 vor ( vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, juris Rn. 18). Wie sich aus der mit dem Haftantrag eingereichten Postzustellungsurkunde ergibt, ist d ieser Bescheid dem Betroffenen durch Au s- händigung an die zum Empfang ermächtigte Ver treterin des Leiters der Justi z- vollzugsanstalt S . K . im Wege der Ersatzzustellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugestellt worden. Bede n- ken gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen nicht, insbesondere weist die Urkunde den Grund für die Ersatzzustellung aus (Adressat in der G e- meinschaftseinrichtung nicht erreicht). Eines förmlichen Nachweises, dass dem Betroffenen das Schriftstück ausgehändigt worden ist, bedarf es daher nicht. Stresemann Lemke Schmi dt - Räntsch Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 - LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 - 10 11
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