BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 169/14 v om 22. Oktober 201 5 i n der Rücküberstellungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62, § 70 Abs. 3 Satz 3 a) Auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann die beteiligte B e- hörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen. b) Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 Abs . 3 Satz 3 FamFG nur bei e i- ner entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. c) Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, kann die bete i- ligte Behörde das Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht mit einem Ko stenantrag fortsetzen, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts nicht zugelassen worden ist. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - LG Halle AG Merseburg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 22. Oktober 2 0 1 5 durch d ie V o r- sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss der 1. Zivilkammer des Landgeri chts Halle vom 12. A u- gust 2014 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Saalekreis auferlegt. Damit erledigt sich der Antrag des B etroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. August 2014 gegen den B e- troffenen Haft zur Sicherung von dessen Rücküberstellung nach Italien bis zum 4. September 2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das 1 - 3 - Landgericht mit Beschluss vom 12. August 2014 unter Abänderung der En t- scheidung des Amtsgerichts den Antrag auf Anordnun g von Abschiebungshaft zurückgewiesen, die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Haft ang e- ordnet und die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft festgestellt. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteili g- te Be hörde festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss , und dem Betroffene n die Ver fahrensk osten aufzuerlegen. II. Nach Ansicht des Landgerichts durfte H aft zur Si c herung der Rückübe r- s t ellung des B etroffe n en nach Italien nicht angeordnet werden, weil die Rüc k- überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 d er Verordnung ( EG ) N r. 343/2003 ( ABl. EG Nr. L 50 S. 1 = heute Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. EU Nr. 180 S. 31) abgelaufen gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde war bei Einlegu ng am 8. September 2014 u n- zulässig, weil sie nach § 70 FamFG in der seinerzeit geltenden Fassung nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft war (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98 Rn. 2) und das Beschwerd e- geric ht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte. 2 3 4 - 4 - 2. Sie ist mit dem Inkrafttreten von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG am 1. August 2015 nicht zulässig geworden. a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist zwar auch die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das jetzt geltende Verfa h- rensrecht zugrunde zu legen, weil die Änderung des § 70 Abs. 3 FamFG durch Art. 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist und Überleitungsvorschriften, die Ausnahmen für anhängige Verfahren vorsehen, nicht erlassen worden sind. b) Das führt aber nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels . aa ) Die Hauptsache hatte sich schon vo r der Einlegung der Rechtsb e- schwerde durch die beteiligte Behörde erledigt . Die durch das Amtsgericht a n- geordnete Haft hatte nämlich am 4. September 2014 ge endet und war abgela u- fen, als die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde vom 8. September 2014 bei dem Bundesgerichtshof einging. bb ) Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann die beteiligte Behörde nach Erledigung der Hauptsache nicht mit einem Antrag nach § 62 FamFG fortsetzen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 9, 11 f. ). (1) Daran hat sich entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert. Mit dieser Ergänzung hat der Geset z- geber erreichen wollen, dass so wohl der Betroffene als auch die Behörde z u- 5 6 7 8 9 10 - 5 - lassungsfrei Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Aufhebung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Rücküberstellung einlegen können (Beschlussempfehlung zu dem Gesetz vom 27. Juli 2015 in BT - Drucks . 18/5420 S. 30 ). Damit hat der Gesetzgeber zwar den Gleichlauf der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde mit derjen i- ge n des Betroffenen hergestellt, de ssen Fehlen der Senat seinerzeit als zusät z- liches Argument für den Aus schluss eines Feststellungsantrags der beteiligten Behörde angeführt hatte (Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 13). Diese Annäherung der Rechtsbehelfe ändert aber nichts Entscheidendes. (2) Das in der Vorschrift geforderte b erechtigte Interesse an der Festste l- lung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die an einem F reiheitsentziehungsverfahren beteiligte Behörde nicht. Es besteht nämlich an sich nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Entscheidung l ediglich noch Auskunft über die Rechtslage erhielte, ohne dass damit eine wirksame Reg e- lung getroffen werden könnte. Es lässt sich nicht schon aus der Beeinträcht i- gung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 F amFG ableiten. Das Interesse des Beteiligten an der Festste l- lung der Rechtslage muss vielmehr in besonderer Weise schutzwürdig sein, was regelmäßig eine Verletzung von Grundrechten voraussetzt (Senat, B e- schluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 1 18 Rn. 1 1 ). Die en t- sprechende Anwendung der Norm im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der S e- nat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz von Betroffenen und unter Zugrundlegung der Absicht des Gesetzgebers, d iese Rechtsprechung einfachrechtlich mit § 62 FamFG umzusetzen, gerade daraus abgeleitet, dass der Betroffene ohne eine solche Vorschrift sein Rehabilitationsinteresse nicht effektiv durchsetzen könnte (B e- 11 - 6 - schlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 1 2 ). Der Gesetzgeber hat die Änderung von § 70 Abs. 3 FamFG nicht zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verändern. Er hat nicht einmal erwogen , durch eine Ergänzung von § 74 Abs. 4 FamFG oder in anderer Weise ausdrücklich zu regeln, dass diese Vorschrift auch im Rechtsb e- schwerdeverfahren gilt. Eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsmittel der beteiligten Behörde lässt sich unter diese m Gesichtspunkt nicht rechtfert i- gen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11). ( 3 ) Sie lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederh o- lungsgefahr begründen. Diese begründet ein berechtigtes Interesse an der Fe ststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330, 331) und wenn zu erwarten ist, dass gerade der Beschwe r- deführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird. Daran fehlt es aber, wenn nur ein Inte resse an der abstrakten Klä rung einer R echt s- frage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde angestrebt wird ( vgl. für einen Notar OLG München, FGPrax 2010, 269 ; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 21). So liegt es hier. cc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag der beteili g- ten Behörde zulässig , festzustellen dass die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den Kostenpunkt rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat. (1) Wenn mit diesem Antrag eine Beschränk ung der Rechtsbeschwerde auf die Kostenentscheidung angestrebt werden sollte, wäre die Rechtsb e- 12 13 14 - 7 - schwerde unzulässig. Das folgt zwar nicht , wie bis zu dem Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes , daraus, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenen t- scheidung unz ulässig wäre (vgl. zum früheren Recht: § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG). Ein vergleichbarer Ausschluss ist im geltenden Recht nicht mehr vorg e- sehen. Ein solches Rechtsmittel müsste auch keinen Beschwerdewert erre i- chen, wenn es sich - wie hier - um eine nicht vermö gensrechtliche Angelege n- heit handelt (BGH, Beschl ü ss e vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rn. 7 und 27. November 2013 - XII ZB 597/13, NJW - RR 2014, 129 Rn. 4) . Der Antrag wäre jedoch deswegen unzulässig, weil eine Rechtsb e- schwerde der be teiligten Behörde, die sich allein gegen die Kostenentsche i- dung im Beschwerdeverfahren richtet, nach wie vor der Zulassung bedürfte. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentzi e- hende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Be schluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet . Gegenstand einer auf den Kostenpunkt beschränkten Rechtsbeschwerde wäre aber nicht die Verweiger ung der freiheitsentziehenden Maßnahme oder deren Aufhebung, sondern allein die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. D iese wäre regelmäßig auch nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines in der Regel bestehenden Ermessens bei der Auferlegung und Verteilung der Verfahrenskosten überschritten hat. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch solche Rechtsmittel der beteiligten Behörde ohne Zula s- sung für statthaft hat erklären wollen (vgl. BT - Drucks. 18/5420 S. 30). (2) E ine Umdeutung des Antrags in eine Erledigungserklärung verbu n- den mit dem Antrag, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, scheidet ebenfalls aus. 15 - 8 - Hier war die Hauptsache schon bei Abfassung der Rechtsbeschwerd e- schrift der beteiligten Behörde erledigt, weil die ursprünglich angeordnete Haft zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre. In dieser Konstellation kommt eine Erledigungserklärung verbunden mit einem Kostenantrag nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung im Ko stenpunkt isoliert angrei f- bar wäre. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, scheidet sie aus ( vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, NJW - RR 2012, 651 Rn. 7) . I V . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK ana log. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 01.08.2014 - 14 XIV (B) 19/14 - LG Halle, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 T 61/14 - 16 17
Full & Egal Universal Law Academy