BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/00 vom 21. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.335.073,13 DM. Gründe: Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Wiederei n - setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ve r - sagt, weil er vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages auf Proze ß - kostenhilfe für das Berufungsverfahren habe rechnen müssen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten Einnahme-Überschußrechnung ein einzusetzendes Einkommen von ca. 480.000 DM zur Verfügung stand, weil steuerrechtliche Abschreibu n - gen im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht zu berücksichtigen sind. Damit kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend g e - machten Zahlungen von 250.00 DM zur Tilgung von Krediten nicht angeno m - men werden, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Vorschriften des Proze ß - - 3 - kostenhilferechts bedürftig. Dies hätte er, da er anwaltlich beraten war, auch erkennen können. Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball Wiechers Dr. Wolst
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