BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Kl344ger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Forderung, den geltend gemachten Zulassungsgrund schl374ssig und substantiiert darzulegen, stellt keine unzumutbare, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf Ermessensfehlern beruht, die ihrerseits den Zugang zum Berufungsgericht unzumutbar erschweren, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdef374hrern ohne weiteres zuzumuten. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -
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