BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 300 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die auf K374rzung eines Winkelsteins, der sich im Be-reich des oberen sichtbaren Schenkels mit einer Fl344che von 17 cm x 1 cm auf dem Grundst374ck der Kl344ger befindet, sowie die auf Beseitigung eines auf dem Stein befestigten Holzzauns gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat das Landgericht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, der Wert des Beschwerdegegenstandes 374bersteige 600 200 nicht. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Beklagten zu 1 und 2 beantragen. 1 - 3 - II. 1. Das nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig. 2 Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn die Sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei sind lediglich solche Zul344ssigkeitsgr374nde zu pr374fen, die die Rechtsbeschwerde nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat ( BGH , Beschl. v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; zur Nichtzulas-sungsbeschwerde vgl. auch BGHZ 152, 7 , 8 f.; 153, 254, 255). 3 Diesen Anforderungen gen374gt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht insoweit lediglich geltend, ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich, weil den Beklagten durch die Verwerfung der Berufung als unzu-l344ssig eine sachliche Entscheidung unzutreffend verweigert worden sei, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337e. Sie legt nicht dar, unter welchem Blickwin-kel und aufgrund welcher tats344chlichen Umst344nde der Anspruch auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs verletzt worden sein soll, sondern beruft sich nur auf (angebliche) Rechtsfehler, auf die es bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit nach 247 574 Abs. 2 ZPO nicht ankommt. 4 - 4 - 2. Der Kostenausspruch beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -
Full & Egal Universal Law Academy