BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/06 vom 15. M344rz 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Die Terminsgeb374hr f374r die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckweist. In diesem Fall kann die Terminsgeb374hr auch nicht durch eine Be-sprechung der Rechtsanw344lte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19). BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 170/06 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Bautzen vom 9. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 787,87 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kl344ger an den Beklagten ein landwirtschaftlich genutztes Grundst374ck. Nach R374cktritt von dem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kl344ger gegen den Beklagten eine Klage auf Zustimmung zur L366schung einer f374r den K344ufer eingetragenen Auflassungsvormerkung. 1 - 3 - Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den Beklagten auf die beabsichtigte Zur374ckweisung der Berufung durch Beschluss hin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsan-w344lten der Parteien ein Telefongespr344ch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das Gespr344ch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angek374ndigt - die Berufung auch unter Ber374cksichtigung der Stellungnahme des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zur374ck. 2 In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kl344ger f374r die Berufungsin-stanz auch die Festsetzung einer Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3202 unter Hinweis auf das zur Erledigung der Berufung gef374hrte Telefongespr344ch zwi-schen den Rechtsanw344lten beantragt. Das Landgericht hat in dem Kostenfest-setzungsbeschluss die Terminsgeb374hr nicht festgesetzt; das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers den Kostenfestsetzungsbe-schluss dem Antrag des Kl344gers entsprechend abge344ndert. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Wie-derherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen. 3 II. 1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Kl344ger beanspruchte Ter-minsgeb374hr sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Verg374tungsver-zeichnisses durch das im Laufe des Berufungsverfahrens zwischen den Rechtsanw344lten der Parteien gef374hrte Telefongespr344ch entstanden. Gegen-stand des Gespr344ches sei nach dem Vortrag des Kl344gers eine Gesamtl366sung der zahlreichen Streitigkeiten zwischen den Parteien gewesen, mit der auch das anh344ngige Berufungsverfahren habe erledigt werden sollen. Der Kl344ger habe sein Vorbringen durch Vorlage eines der Besprechung vorangegangenen Schreibens des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten glaubhaft gemacht, in 4 - 4 - dem dieser u.a. auf die M366glichkeit einer Erledigung der Sache durch den Ab-schluss eines Pachtvertrages hingewiesen habe. Der Beklagte habe demge-gen374ber durch seinen Prozessbevollm344chtigten nur vage Angaben zum Inhalt des Telefongespr344ches gemacht. Die Terminsgeb374hr sei auch erstattungsf344hig, weil die Besprechung w344hrend eines anh344ngigen Rechtsstreits zu dessen Er-ledigung gef374hrt worden sei. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhafter Auslegung der Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von dem Kl344ger geltend gemachte Ter-minsgeb374hr f374r den Berufungsrechtszug nach RVG-VV Nr. 3202 durch das zwi-schen den Anw344lten der Parteien gef374hrte Telefongespr344ch entstanden ist. 6 aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass eine Terminsgeb374hr auch nach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen Geb374hrentatbest344nden losgel366sten Korrespondenzgeb374hr f374r anwaltliche Be-sprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine m374ndli-che Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) ausgef374hrt, dass eine Terminsgeb374hr durch ein Gespr344ch zwischen den Rechtsanw344lten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entste-hen kann, wenn f374r das gerichtliche Verfahren eine m374ndliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Der Se-nat nimmt wegen der weiteren Begr374ndung auf die Ausf374hrungen in seinem Beschluss vom 1. Februar 2007 Bezug. 7 - 5 - bb) Die zitierte Entscheidung betraf eine au337ergerichtliche Besprechung zur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach 247 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach 247 523 ZPO anzuwenden, obwohl 374ber eine Berufung grunds344tzlich auf Grund m374ndlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist. Der Verhandlungsgrundsatz gilt f374r Berufungen n344mlich nicht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht einstimmig zu der 334ber-zeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die in 247 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen f374r eine Ent-scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen. Das Berufungs-gericht hat zun344chst 374ber die Voraussetzungen einer Zur374ckweisung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden und darf erst dann nach 247 523 ZPO terminie-ren und verhandeln. Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen 374ber eine nach seiner einstimmigen 334berzeugung aussichtslose Berufung im Urteils-verfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch die dann m366gliche Revision oder Nichtzulassungsbe-schwerde steuern k366nnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281). 8 Die geb374hrenrechtliche Folge der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) herbeigef374hrten 304nderungen f374r den Beru-fungsrechtszug ist, dass in den Beschlussverfahren nach 247 522 ZPO keine Terminsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3202 anf344llt (AnwK-RVG/ N. Schneider/Wahlen, 3. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; Ge-rold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 161; May-er/Kroi337/Mau351, RVG, 2. Aufl., VV Nrn. 3200-3205 Rdn. 11). Die anwaltliche T344-tigkeit wird dann allein durch die Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV Nr. 3200 ab-gegolten. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Aufnahme einer Terminsge-b374hr abgesehen. Die Notwendigkeit einer Terminsgeb374hr f374r die Verfahren, in 9 - 6 - denen eine aussichtslose Berufung ohne m374ndliche Verhandlung durch ein-stimmigen Beschluss des Gerichts zur374ckgewiesen wird, ist in der Begr374ndung des Entwurfes zum Kostenmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 15/1971, S. 212) mit der Erw344gung verneint worden, dass ein besonderer Aufwand des Anwalts nicht ersichtlich sei und die Parteien eine Entscheidung ohne m374ndli-che Verhandlung auch nicht verhindern k366nnten. Der Gesetzgeber hat im Kos-tenrecht damit dem Ziel der Zivilprozessrechtsreform Rechnung getragen, nach der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren z374gig er-ledigt werden sollten und dem Berufungskl344ger nach dem Hinweis des Beru-fungsgerichts die M366glichkeit einer kosteng374nstigen Erledigung erhalten bleiben sollte (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4722, S. 97, 98). Die von dem Gesetzgeber verfolgten Ziele w374rden indes vereitelt, wenn man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes wie das Beschwerdegericht dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbe-schluss des Berufungsgerichts 374ber die beabsichtigte Zur374ckweisung der Beru-fung bei dem Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten die Terminsgeb374hr durch eine Besprechung mit dem Berufungskl344ger ohne Mitwirkung des Gerichts ent-steht. Der im Schrifttum vorgeschlagene "Praxistipp" f374r den Anwalt des Beru-fungsbeklagten, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts 374ber die beabsichtigte Zur374ckweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskl344ger zu f374hren (Enders, JurB374ro 2005, 245), scheitert daran, dass bei einer Zur374ckweisung der Berufung durch einen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO keine Terminsgeb374hr entstehen kann. 10 - 7 - b) Da die Terminsgeb374hr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entschei-dung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, n344mlich unter welchen Voraussetzungen eine Ter-minsgeb374hr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts entstanden ist, in dem Verfahren nach 247247 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurB374ro 2007, 26; Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14). 11 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des ihn tragenden Rechtsfehlers aufzuheben und - da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO) - die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Kosten-festsetzungebeschluss des Landgerichts zur374ckzuweisen. 12 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts f374r die au337ergerichtlichen Kosten beruht auf 247 3 ZPO. 13 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 918/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2006 - 3 W 1059/06 -
Full & Egal Universal Law Academy