BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/09 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Kostenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 104.289,37 200. Nach 247 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sind zwar grund-s344tzlich 50 % des Interesses der Parteien (hier 138.340,50 200) fest-zusetzen. Jedoch darf dieser Wert weder das F374nffache des Inte-resses des Kl344gers und der auf seiner Seite Beigetretenen noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums dieses Personenkrei-ses 374berschreiten (247 49a Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG). Das F374nffache des genannten Wertes betr344gt (276.681 200 x 753,86 Zehntau-sendstel x 5 =) 104.289,37 200; ein geringerer Verkehrswert ist nicht ersichtlich. Dabei folgt der Senat den zutreffenden Berechnungen in dem Schriftsatz der Kl344ger zu 2 bis 5 vom 14. Juli 2010 und in dem Schriftsatz des Kl344gers zu 6 vom 26. Juli 2010, wonach das Interesse aller Parteien mit 276.681 200 zu bemessen ist. Da die Beschl374sse zu TOP 5 vom 10. November 2007 und zu TOP 7.3 vom 19. April 2008 rechtlich selbst344ndig sind, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachgerecht, den Wert von 18.000 200 nur einmal zu ber374cksichtigen. Mit Blick auf TOP 7.2 ist es zwar richtig, dass der Leistungen eines Unternehmens - 3 - betreffende Dienstvertrag jeweils zum Ablauf eines vollen Dienst-jahres k374ndbar ist. Da 374ber die Frage einer K374ndigung jedoch erst eine Entschlie337ung herbeigef374hrt werden m374sste, erscheint es nicht angemessen, bei der Streitwertbemessung lediglich die Min-destlaufzeit von einem Jahr zugrunde zu legen. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Wolgast, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 C 550/07 WEG - LG Rostock, Entscheidung vom 25.09.2009 - 1 S 278/08 -
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