BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 25. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. Die Kl344ger wenden sich gegen verschiedene Beschl374sse, die auf zwei Eigent374merversammlungen gefasst wurden. Das Amtsgericht hat drei der an-gegriffenen Beschl374sse f374r ung374ltig erkl344rt. Gegen das ihnen sp344testens am 14. Oktober 2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 3. November 2008 bei dem Landgericht Stralsund Berufung eingelegt. Nach Eingang der Akten am 11. November 2008 hat der Vorsitzende der Berufungszivilkammer die Vorlage der Akten an die Beschwerdezivilkammer zur Pr374fung einer 334bernahme der Sache verf374gt. Deren Vorsitzende hat die Akten am 20. November 2008 an die Beru-fungskammer unter Hinweis darauf zur374ckgesandt, zust344ndig sei nach 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Rostock. Unter dem 25. November 2008 ist den Beklagten ein entsprechender Hinweis erteilt worden. Am 3. Dezember 2008 haben sie die Abgabe der Sache an das Landgericht Rostock beantragt und am 5. Dezember 2008 nochmals Berufung 226 nunmehr bei die- 1 - 3 - sem Gericht 226 eingelegt. Das Rechtsmittel haben sie sogleich begr374ndet und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden. Das Landgericht Rostock (im Folgenden Berufungsgericht) hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die beson-deren Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Entge-gen der Auffassung der Beklagten h344ngt die Beantwortung der Frage, ob das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat, nicht von kl344rungsbed374rftigen Rechtsfragen ab. Die f374r die Beurteilung des Falles ma337geblichen Obers344tze lassen sich der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (dazu unten 2. b). F374r die Auf-stellung weiterer sachverhaltsbezogener Leitlinien (dazu Senat, BGHZ 154, 221, 225) zur Fortbildung des Rechts besteht kein Anlass. 3 2. Es ist auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die R374ge, das Berufungsgericht habe die Beklagten in deren Recht auf Gew344hrleistung wir-kungsvollen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens verletzt (Art. 2 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 19 Abs. 4 GG), nicht durchgreift. Das Berufungs-gericht hat die an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anfor-derungen 226 auch unter Ber374cksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 227) 226 nicht 374berspannt. Insbesondere hat es den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise 4 - 4 - erschwert (zu diesen Kriterien vgl. nur BVerfGE 78, 88, 99; 84, 366, 369 f.; Senat, aaO, 227 f.; jeweils m.w.N.). a) Die Erw344gung des Berufungsgerichts, die nicht fristwahrende Einle-gung der Berufung bei dem Landgericht Stralsund (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, WuM 2010, 107 f.) beruhe auf verschuldeter Rechtsunkenntnis des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten, wird von der Rechtsbeschwerde nicht mit Gr374nden nach 247 574 Abs. 2 ZPO (zu den Anforde-rungen Senat, Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZB 159/09, Rdn. 5 m.w.N., juris) an-gegriffen. Sie ist davon abgesehen auch zutreffend. An den mit der Berufungs-einlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zust344n-digen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Die Rechtsmittelzust344ndigkeit abzukl344ren, ist zuv366rderst seine Aufgabe. Im Zeit-punkt der Berufungseinlegung war 247 72 Abs. 2 GVG in der hier einschl344gigen Fassung bereits 374ber ein Jahr in Kraft. Das vor diesem Hintergrund ohne weite-res gegebene Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten m374ssen sich die Be-klagten zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). 5 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt eine 334berspan-nung der Wiedereinsetzungsanforderungen nicht in der Annahme des Beru-fungsgerichts, eine fristgerechte Weiterleitung der Berufung an das zust344ndige Rechtsmittelgericht habe im ordentlichen Gesch344ftsgang nicht erwartet werden k366nnen. Es k366nne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ver-schulden des Prozessbevollm344chtigten nicht mehr auf die Fristvers344umung ausgewirkt habe. 6 aa) Anders als in F344llen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschrifts344t-ze irrt374mlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa Senat, Beschl. v. 28. Juni 2007, V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), besteht keine generelle 7 - 5 - F374rsorgepflicht des f374r die Rechtsmitteleinlegung unzust344ndigen Rechtsmittel-gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Ma337nahmen eine Fristvers344u-mung des Rechtsmittelf374hrers zu verhindern (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656; Beschl. v. 18. M344rz 2008, VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891; jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher F374rsorge von Ver-fassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsu-chenden an einer m366glichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch ber374cksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funkti-onsf344higkeit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten muss die Verantwortung f374r die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserkl344rungen nicht allge-mein abgenommen und auf unzust344ndige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; Beschl. v. 18. M344rz 2008, aaO, 1891). bb) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzust344ndigkeit des an-gerufenen Gerichts 204ohne weiteres223 bzw. 204leicht und einwandfrei223 zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zust344ndigkeit auf einem offenkundig nachl344ssigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579). In diesen F344llen stellt es f374r die Funktionsf344higkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des 374blichen Ge-sch344ftsgangs an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristvers344umnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, aaO, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 8 - 6 - (1) Anders als der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten bei der Einle-gung der Berufung musste der Vorsitzende der Berufungszivilkammer nicht schon nach Vorlage der Akten mit aller Sorgfalt ermitteln, welches Gericht f374r die Berufung zust344ndig war. Das Rechtsmittel war ausdr374cklich an das - grund-s344tzlich f374r Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts Wolgast zust344ndige - Landgericht Stralsund adressiert. Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls kein offenkundig nachl344ssiges Fehlverhalten dar, wenn sich der Vorsitzende in diesem fr374hen Verfahrensstadium im Kern auf die gerichtsinterne Zust344ndigkeit konzentriert, er die Akten einer anderen Kammer zur Pr374fung einer 334bernahme zugeleitet und er die Beklagten nicht sofort auf diese Umst344nde hingewiesen hat. Dass der Vorsitzende erst nach dem Eingang der Prozessakten bei dem Berufungsgericht t344tig geworden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die-se Vorgehensweise ist zumindest gut vertretbar. Da die Zust344ndigkeit in vielen F344llen fr374hestens nach Eingang der Prozessakten beurteilt werden kann 226 oftmals l344sst sich Klarheit hier374ber sogar erst nach Eingang der Rechtsmittel-begr374ndung gewinnen 226, vermeidet das gew344hlte Verfahren im Regelfall, dass die Akten zur Pr374fung formeller Verfahrensfragen in wenig prozess366konomi-scher Weise mehrfach vorgelegt und bearbeitet werden m374ssen. 9 (2) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdezivilkammer, der die Akten am 11. November 2008 zugeleitet worden sind, die Zust344ndigkeit nicht innerhalb der jedenfalls am 14. November 2008 ablaufenden Berufungsfrist ge-pr374ft hat. Zu einer vorrangigen und beschleunigten Befassung mit der Sache bestand keine Veranlassung. Jedenfalls liegt auch insofern kein offenkundig nachl344ssiges Fehlverhalten des Landgerichts Stralsund vor. Beschleunigte Hinweise an die Beklagten nach Ablauf des 14. November 2008 h344tten an der Vers344umung der Berufungsfrist nichts mehr 344ndern k366nnen. 10 cc) Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob die beantragte Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand auch daran scheitert, dass den Beklagten 11 - 7 - das angefochtene Urteil jedenfalls nach ihren eigenen Angaben in der Beru-fungsschrift bereits am 2. Oktober 2008 zugestellt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Wolgast, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 C 550/07 WEG - LG Rostock, Entscheidung vom 25.09.2009 - 1 S 278/08 -
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