ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB170.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 170/16 vom 16. März 2017 in der Transitaufenthaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1; AufenthG § 15 Abs. 6 Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt des Au s- länders in dem Transitbereich eines Flughafens ist jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (i m Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden ist. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 170/16 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2016 wird auf K osten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger, kam am 21. April 2016 auf dem Luftwege am Flughafen Frankfurt am Main an un d äußerte im Transi t- bereich ein Schutzersuchen. Die beteiligt e Behörde nahm ihn in einem Flugh a- fengebäude in Gewahrsam und leitete ein Verfahren nach § 18a AsylG (sog. Flughafenverfahren) ein . Am 4. Mai 2016 wurde er in die Erstaufnahmeeinric h- tung in Gieße n entlassen, weil über den bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrag nicht kurzfristig entschieden werden konnte. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung zurü c kgewiesen. Seine hiergegen bei 1 2 - 3 - dem Landgericht eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter, festzustellen , dass er durch seine Unterbringung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main vom 21. April 2016 bis 4. Mai 2016 in seinen Rechten verletzt ist. II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main stelle keine Freiheitsen t- ziehung dar. Hinreichende Rechtsgr undlage für den angeordneten Gewahrsam des Betroffenen sei § 15 Abs. 6 AufenthG . D essen Voraussetzungen lägen vor, weil der Betroffene auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht ei n- gereist, sondern zurückgewiesen worden sei . Der bis zum 4. Mai 2 016 ang e- ordnete Gewahrsam sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, sondern habe dem Zweck gedient, die Altersangaben des Betroffenen zu überprüfen und in s- besondere aufgrund widersprüchlicher Angaben des Betroffenen der nicht fer n- liegenden Möglichkeit nach zugehen, dass ein fälschlich ausgestellter Origina l- reisepass vorgelegt worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher u n- zulässig. Sie wurde nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ist au ch nicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , Satz 2 FamFG statthaft , d enn sie betrifft keine Freiheitsentziehungssache im Sinne dieser Vo r- schrift . Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt des Ausländers in dem Transitbereich eines Flugha fens ist jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG 3 4 - 4 - anzusehen, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abge laufen noch (im Ver fahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betro ffenen entschieden worden ist. 1. Freiheitsentziehungssachen im Sinne des FamFG sind nach § 415 Abs. 1 Verfahren, die die aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsen t- ziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend g e- regelt ist. Eine Freiheitsentziehung liegt nach § 415 Abs. 2 FamFG vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbeso n- dere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Kran kenhauses, die Freiheit entzogen wird. Dies ist bei dem Transitaufenthalt nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt d ie Anord nung des Transitaufenthalt s nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Durchführung des Verfahrens nac h § 18a AsylG schon deswegen keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne der Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, weil der Gewäh r- leistungsinhalt der hierdurch geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit durch rechtliche und tats ächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staat s- grenze nicht berührt wird (BVer fGE 94, 166, 199 ). Gegen die Annahme einer Freiheitsentziehung spricht auch, dass es dem Betroffenen frei steht , jederzeit auf dem Luftweg abzureisen (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 V ZB 28/15 , InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2016 V ZB 29/15 , Asylmaga zin 2017, 60 ). 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit ve rbundenen Ei n- griffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abg e- 5 6 - 5 - druckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 V ZB 185/14, NVwZ 2015, 84 0 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43 ) und info l- gedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu be ha n- deln ist . Die Abgrenzung trifft der Gesetzgeber in der Weise , dass der Aufen t- halt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen der richterlichen Anordnung bedarf (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Diese Frist war hier bei der Entlassung aus dem Transitbereich noch nicht abgelaufen. 3. Ob die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in dem Transitb e- reich des Flughafens ab dem Zeitpunkt als Freiheitsentziehung anzusehen ist , in dem der Asylantrag des Betroffe nen im Rahmen des Flughafenverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Ve r- zögerung vollzogen werden kann (so OLG Frankfurt , InfAuslR 2016, 192 , 193 mwN; OLG München, NVwZ - RR 2006, 728, 729 f.; offen gelassen in BVerfG , Asylmagazin 2015, 53 , 54 mwN ; vgl. zum Streitstand Fun ke - Kaiser, in GK - AufenthG, Bd. 2 , § 15 Rn. 12 3 ff. sowie Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl. , § 415 Rn. 5), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, zur V eröffentlichung bestimmt), und bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Entlassung des Betroffene n aus dem Tra n- sitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgte . 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folg t aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.05.2016 - 934 XIV 651/16 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.11.2016 - 2 - 29 T 124/16 - 8
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