BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 17/03 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird aufKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 15.338,76 Gründe: I.Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zuunterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landge-richt die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag,dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfristbeantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er- - 3 -fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habetrotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechtsvom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender einge-tragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe FrauL. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlicham 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Beru-fungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-worfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation desFristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notie-ren, sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesemErfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der No-tierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf derBerufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch seieine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nichtdargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. - 4 -II.Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraus-setzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2Nr. 1 ZPO).a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die all-gemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrerArt nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wiedies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datumdes Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtspre-chung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicher-zustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällennoch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablaufder zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97,VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v.30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grund-sätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemes-sen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung derVerpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in - 5 -Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Fristeingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftig-keit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443,444).2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildungdes Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise alsdurch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittelsnotwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann,stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierungeiner Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitendenRechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sa-chen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht,gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrungder zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wieim vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft unddie Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorge-legt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende istzu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von - 6 -einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderesOberlandesgericht aufgestellt hat. - 7 -III.Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa-gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte,daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiterim Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt esnicht an.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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