BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/06 vom 8. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. September 2006 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers verwor-fen. 2. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verwor-fen. 3. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdef374hrer zur Zahlung r374ck-st344ndiger Krankenversicherungspr344mien verurteilt und seine Widerklage - 3 - abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdef374hrer am 14. September 2005 zugestellt. Sein fr374herer Prozessbevollm344chtigter legte am Abend des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim Amtsgericht ein, das anderntags die 334bersendung der Akten an das Landgericht verf374gte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005, ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006 - dem Beschwerdef374hrer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das Landgericht die Berufung als versp344tet und lehnte eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist ab. Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdef374hrer am 19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich m366gli-chen Rechtsmittel" ein. 334ber das Landgericht wurden die Akten dem Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Ver-f374gung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdef374hrer zugegangen am 3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier al-lein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt werden m374sse. 2 Der Beschwerdef374hrer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Pro-zesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er tr344gt vor, sein fr374herer Prozessbevollm344chtigter sei ins Ausland verzogen und seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar. 3 4 II. Die Antr344ge haben keinen Erfolg. - 4 - 1. Die hier nach den 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwer-fenden Beschluss ist unzul344ssig (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Be-schwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (247247 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 5 2. Das vom Beschwerdef374hrer ohne anwaltliche Hilfe verfasste Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist ist nicht in der nach den 247247 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzul344ssig. Die ver-s344umte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der Beschwerdef374hrer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. 6 - 5 - 3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zur374ckzuwei-sen, weil der Beschwerdef374hrer entgegen 247 117 Abs. 2 ZPO keine Anga-ben zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen gemacht und sich insbesondere nicht des daf374r vorgesehenen amtlichen Vor-drucks bedient hat (247 117 Abs. 4 ZPO). 7 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 - LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -
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