BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 17/06 vom 8. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr am 8. Mai 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 18./21. April 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 4. April 2006 abzu344ndern. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zur374ck-zieht, er sei verhandlungs- und prozessunf344hig, f374hrt dies nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Rechts-beschwerde. Die Antr344ge auf Wiedereinsetzung und auf Bestellung eines Pro-zesspflegers sind zur374ckzuweisen, weil sie im Verfahren 374ber den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht statthaft sind. - 3 - Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit hier erledigt ist und er nicht mit einem weiteren Bescheid auf gleich lautenden Vortrag rechnen kann. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 O 290/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 W 16/06 -
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